Beschluss vom 28.07.2005 -
BVerwG 8 B 44.05ECLI:DE:BVerwG:2005:280705B8B44.05.0
Beschluss
BVerwG 8 B 44.05
- VG Gera - 26.01.2005 - AZ: VG 2 K 1470/96 GE
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. v o n H e i m b u r g und den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 26. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
- Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 200 000 € festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Beschwerde wendet sich schwerpunktmäßig gegen die richterliche Überzeugungsbildung, weil das Verwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2005 gestellten Beweisanträge Nr. 1 und Nr. 3 als wahr unterstellt hat. Sie meint in Wirklichkeit, das Verwaltungsgericht habe aus der Unterstellung als wahr nicht die zwingende Schlussfolgerung gezogen, dass für das Vermögen des Erbprinzen H., wenn nicht ein generelles so doch zumindest ein individuelles Enteignungsverbot durch die sowjetische Besatzungsmacht bestanden hat.
1. Die als grundsätzlich bedeutsam aufgezeigten Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, § 137 Abs. 1 VwGO). Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass Erbprinz H. jedenfalls auch deutscher Staatsangehöriger war und der streitige Vermögenswert Schloss O. auf Grund einer exzessiven Auslegung der Vorschriften des Bodenreformgesetzes entschädigungslos enteignet worden ist. Ein generelles oder individuelles Enteignungsverbot durch die sowjetische Besatzungsmacht auf Grund der (unterstellten) englischen Staatsangehörigkeit des Erbprinzen hat das Verwaltungsgericht verneint.
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Bodenreformenteignungen in aller Regel besatzungshoheitlicher Natur sind. Sie beruhen zwar auf Maßnahmen deutscher Stellen, erfolgten aber grundsätzlich im Einverständnis mit der sowjetischen Besatzungsmacht (BVerfGE 84, 90 <114>; BVerwG, Urteile vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268 <271> = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 54 S. 149 <152> und vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 69.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 58). Für Enteignungen zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 7. Oktober 1949 ist eine besatzungshoheitliche Grundlage stets zu bejahen, wenn die Enteignungen auf Wünsche oder Anregungen der sowjetischen Besatzungsmacht zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen, wobei es eines konkreten Vollzugsauftrages oder einer nachträglichen Bestätigung der betreffenden Enteignung durch die Sowjetmacht nicht bedurfte. Da die Sowjetmacht auf Grund ihrer obersten Hoheitsgewalt zu einem jederzeitigen Eingriff in der Lage war, gilt dies auch dann, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben sollten (BVerfGE 84, 90 <115, 122>; BVerwG, Urteile vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 <257> = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 27 S. 52 <55 f.>, vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 <85 f.> = Buchholz 428 § 1 VermG Nr.104 S. 311 <312> und vom 24. September 2003 - BVerwG 8 C 27.02 - BVerwGE 119, 82 <90> = Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 25 S. 84 <88>).
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin anerkannt, dass die von deutschen Stellen durchgeführten Enteignungen nicht der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen und daher vom Restitutionsausschluss des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht erfasst werden, wenn sie einem generellen oder im Einzelfall ausgesprochenen Verbot der Besatzungsmacht zuwiderliefen (Urteile vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 <186 f.> = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 26 S. 46 <49 f.> und vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - a.a.O. S. 86 bzw. S. 313). Ein generelles Verbot der entschädigungslosen Enteignung in der maßgeblichen Zeit von 1945 bis 1949 galt etwa für die Enteignung von Vermögenswerten, die im Eigentum ausländischer Personen standen, und zwar auch für Enteignungen im Zuge der Bodenreform (vgl. hierzu Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - a.a.O.). Hinsichtlich der Vermögenswerte deutscher Staatsangehöriger, die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besaßen, hat das Bundesverwaltungsgericht dagegen entschieden, dass insoweit ein generelles Enteignungsverbot der sowjetischen Besatzungsmacht nicht festzustellen ist (Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 41.95 - BVerwGE 101, 150 <156> = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 74 S. 213 <218 f.>, vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 955/00 und 2 BvR 1038/01 - ZOV 2005, 14 <22> = DVBl 2005, 175 = NVwZ 2005, 560 und für Staatenlose auch BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - BVerwG 7 C 15.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 13 S. 49 <51>). Das Enteignungsverbot galt danach nur für solche Personen, die nach den damaligen Erkenntnissen zweifelsfrei nicht zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen (Beschlüsse vom 3. August 1999 - BVerwG 7 B 70.99 - juris Rn. 9, vom 13. Juni 2000 - BVerwG 8 B 128.00 - und vom 25. Juli 2000 - BVerwG 8 B 134.00 -; die gegen den letzten Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen - BVerfG, a.a.O.).
Ein konkretes Enteignungsverbot setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass sich die Besatzungsmacht in einer ausdrücklich eine Enteignungsmaßnahme missbilligenden und korrigierenden Weise verhalten hat. Der entsprechende Wille der Besatzungsmacht muss durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung oder ein sonstiges aktives Handeln der Besatzungsmacht hergeleitet werden (Urteil vom 24. September 2003 - BVerwG 8 C 27.02 - BVerwGE 119, 82 <90> = Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 25 S. 84 <89> unter Hinweis auf das Urteil vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - BVerwGE 101, 282 <284 f.> = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 83 S. 245 <247 f.>). Über eine stillschweigende Hinnahme des Geschehens hinaus ist ein "actus contrarius" notwendig, weil die sowjetische Besatzungsmacht im Allgemeinen nicht überprüfte, ob die Enteignungsaktionen in allen Einzelfällen mit ihren Vorstellungen übereinstimmten, sondern unter dem Vorbehalt eines Eingreifens im Einzelfall davon ausging, dass sich die deutschen Stellen grundsätzlich an den ihnen vorgegebenen rechtlichen und politischen Rahmen halten würden (Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - a.a.O. S. 89 bzw. 315 f.). Daraus folgt, dass der Zurechnungszusammenhang zwischen einer Enteignung und dem Einverständnis der Besatzungsmacht durch eine entgegenstehende, nach außen erkennbare Willensäußerung oder ein entgegenstehendes sonstiges aktives Handeln der Besatzungsmacht unterbrochen sein muss. Eine Maßnahme deutscher Stellen aus jener Zeit kann nur dann einem besatzungshoheitlichen Ge- oder Verbot zuwidergelaufen sein, wenn dieses aus damaliger Sicht verbindlich gewesen ist. Das setzt eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles voraus.
Ausgehend von dieser Rechtsprechung rechtfertigen die von der Beschwerde aufgezeigten Fragen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht:
a) Die Beschwerde bezeichnet die Frage als grundsätzlich bedeutsam:
Ist ein sowjetisches Enteignungsverbot dann anzunehmen, wenn sowohl die Schutzmacht (vorliegend Großbritannien) als auch die maßgeblichen Entscheidungsträger der sowjetischen Besatzungsmacht davon ausgehen, dass es sich bei dem betreffenden Eigentümer um eine (wegen seiner ausländischen Staatsbürgerschaft) vor Enteignungen zu schützende Person handelt, oder ist zusätzlich zwingend erforderlich, dass auch die deutschen Vollzugsbehörden sich darüber bewusst sind, dass die betroffene Person einem solchen Schutz unterliegt? Ist eine solche deutsche Kenntnis zwingend für die Annahme eines sowjetischen Enteignungsverbotes und die Durchbrechung des Zurechnungszusammenhanges zwischen sowjetischem Willen und Enteignung?
Diese Frage könnte sich in einem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil das Verwaltungsgericht zwar als wahr unterstellt hat, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin auf einer von Großbritannien an die Sowjets übergebenen Liste britischer Staatsangehöriger verzeichnet war, deren Vermögen in Thüringen sequestriert worden war, es aber gerade nicht festgestellt hat, dass auch die sowjetische Besatzungsmacht davon ausgegangen sei, es habe sich bei dem Rechtsvorgänger der Klägerin "um eine vor Enteignungen zu schützende Person" gehandelt.
b) Die weiter als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage
Ist im Lichte der jüngeren Rechtsprechung des BVerwG mit Urteil vom 8. Oktober 2003 - 8 C 28.02 -, wonach geringere Darlegungsvoraussetzungen an sowjetische Enteignungsverbote formuliert worden sind und insbesondere auch ein Beleg sowjetischer Enteignungsverbote über Indizien zulässig ist, die Benennung bestimmter Vermögenswerte eines Eigentümers auf sowjetisch bestätigten Freigabelisten als hinreichendes Indiz dafür zu werten, dass auch andere Vermögenswerte dieses Eigentümers nach dem Willen der sowjetischen Besatzungsmacht nicht entzogen werden sollten? Waren also sowjetische individuelle Unterschutzstellungen subjekt- oder objektbezogen?
wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Auch wenn man mit der Beschwerde davon ausginge, dass die Benennung eines Vermögenswertes des Erbprinzen H. in einer Freigabeliste (Liste B) nicht objekt-, sondern subjektbezogen war, könnte sich auf der Grundlage der Wahrunterstellung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Liste B allenfalls ein besatzungsrechtliches Verbot von Enteignungen der genannten Person auf der Grundlage der SMAD-Befehle Nr. 124 und Nr. 64 als "Kriegsverbrecher oder Naziaktivist" ergeben. Die hier streitigen Vermögenswerte sind aber nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zwar auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 unter Sequester gestellt, letztlich aber nach den Vorschriften über die Bodenreform und gerade nicht nach den SMAD-Befehlen Nr. 124 und Nr. 64 enteignet worden.
c) Schließlich rechtfertigt auch die dritte von der Beschwerde formulierte Frage
Beseitigte das Fürstenenteignungsgesetz die deutsche Staatsangehörigkeit eines auch deutschen Doppelstaatlers mit der Folge, dass für diesen dann stets das generelle Enteignungsverbot von Ausländern galt?
die Zulassung der Revision nicht.
Abgesehen davon, dass es sich bei dem Gesetz über die Enteignung der ehemaligen Fürstenhäuser im Lande Thüringen vom 11. Dezember 1948 nicht um revisibles Recht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO handelt, liegt es auf der Hand, dass die rückwirkende Inkraftsetzung eines deutschen Gesetzes nicht mittelbar zu einem besatzungsrechtlichen Verbot einer bereits abgeschlossenen Enteignung führen kann.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nicht gegeben, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Die Beschwerde muss also die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen. Ob die Beschwerde diesen Anforderungen genügt, bedarf keiner Entscheidung, weil jedenfalls keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu den von der Beschwerde angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt.
a) Bei den auf Seite 18 der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts handelt es sich ersichtlich nur um Hilfserwägungen, weil das Gericht in erster Linie davon ausgegangen ist, dass die Liste zu dem Befehl des Chefs der SMATh Nr. 56 vom 8. April 1948 in der maßgeblichen Fassung den Rechtsvorgänger der Klägerin nicht (mehr) aufführte. Im Übrigen lässt sich dem Urteil vom 3. Juni 1999 - BVerwG 7 C 35.98 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 4) nicht der abstrakte Rechtssatz entnehmen, ein von der Besatzungsmacht hinsichtlich eines einzelnen Vermögenswertes ausgesprochenes Enteignungsverbot erfasse ohne Weiteres das gesamte Vermögen des entsprechenden Eigentümers. Diese Fragestellung lag dem genannten Urteil nicht zu Grunde. Das Verwaltungsgericht kann daher auch nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von diesem Rechtssatz abgewichen sein.
b) Die beanstandeten (hilfsweisen) Ausführungen des Verwaltungsgerichts weichen auch nicht von dem Urteil des Senats vom 8. Oktober 2003 - BVerwG 8 C 28.02 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 25) ab, weil auch diesem Urteil kein abstrakter Rechtssatz zu entnehmen ist, der im Widerspruch zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts steht. Vielmehr zieht die Beschwerde aus dem Urteil des Senats Schlussfolgerungen und meint, damit sei das angefochtene Urteil nicht vereinbar. Daraus folgt aber allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den vorliegenden Fall, nicht aber eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
c) Eine Divergenz zu dem Leitsatz des Urteils vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 83) kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil diesem Urteil ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag. Während in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall die sowjetische Besatzungsmacht nicht gegen eine von deutschen Stellen entgegen einem konkreten Verbot nachträglich vorgenommene Änderung der Liste eingeschritten war, hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall festgestellt, dass, wenn ein Vermögenswert des Erbprinzen H. in die ursprüngliche Liste zu dem Befehl des Chefs der SMATh Nr. 56 vom 8. April 1948 aufgenommen worden sein sollte, er jedenfalls in der Anlage zu dem vom Stellvertreter des Chefs der Finanzverwaltung der SMAD unterzeichneten Schreiben vom 11. Mai 1949 nicht mehr erwähnt war, und hat darin eine Änderung der Befehlslage durch die Besatzungsmacht gesehen (vgl. zu einem derartigen Sachverhalt Beschluss vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 8 B 172.99 - n.v.).
Mit ihren Divergenzrügen wendet sich die Beschwerde in Wirklichkeit gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die von ihr nicht geteilt wird.
3. Der Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) oder den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.
a) Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge Nr. 1 "Beweis zu erheben über die Behauptung der Klägerin, dass auf Grund der von Gordon McReedy in seinem Schreiben vom 31. Oktober 1946 - Anlage K 96 - bei Herrn Kolesnitschenko angekündigten Schutzliste von Ausländern Erbprinz ... verzeichnet ist, durch gerichtliche Anfrage beim britischen Nationalarchiv in London" und Nr. 3 "Beweis zu erheben über die Behauptung der Klägerin, dass das ... Vermögen Jagdhäuser in J. auf der sowjetischen bestätigten Rückgabeliste steht, die die Klägerin mit Schriftsatz vorgelegt hat, durch gerichtliche Anfrage beim russischen Hauptstaatsarchiv Moskau" abgelehnt mit der Begründung, es könne als wahr unterstellt werden, dass Erbprinz H. sowohl auf der Liste, die in dem Schreiben vom 31. Oktober 1946 erwähnt wird als auch auf einer B-Rückgabeliste stand.
Eine Wahrunterstellung im Verwaltungsprozess kommt regelmäßig nur für nicht entscheidungserhebliche Tatsachenbehauptungen in Betracht (Urteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 91.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 204; Beschluss vom 12. August 1998 - BVerwG 7 B 162.98 - juris Rn. 2). Es muss sich also um Tatsachen handeln, deren Vorliegen am Ergebnis des Rechtsstreits nichts ändert. Das Verwaltungsgericht hat diese Grenzen der Wahrunterstellung beachtet, weil es jedenfalls von der deutschen Staatsangehörigkeit des Erbprinzen H. ausgegangen ist und wegen der (unterstellten) zusätzlichen britischen Staatsangehörigkeit kein generelles Enteignungsverbot angenommen hat. Auch auf die Erwähnung eines einzelnen - hier nicht streitgegenständlichen - Vermögenswertes des Erbprinzen auf einer Liste kam es nach der insoweit allein maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht an. Das Ergebnis einer Beweisaufnahme hätte daher die Entscheidung nicht beeinflussen können.
Soweit die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe die jeweiligen Listen "durcheinander geworfen" und damit unzulässige Schlüsse gezogen, trifft der Vorwurf zum einen nicht zu und zum anderen wäre ein solcher Fehler nicht entscheidungserheblich, weil das Urteil auf der behaupteten Verwechslung nicht beruht.
b) Soweit das Verwaltungsgericht den Beweisantrag Nr. 2 "Beweis zu erheben über die Behauptung der Klägerin, dass Erbprinz ... auf der Freigabeliste, die durch SMATh-Befehl 56 bestätigt wurde, steht, durch gerichtliche Anfrage beim russischen Hauptstaatsarchiv Moskau", mit der Begründung abgelehnt hat, durch eine Nachfrage bei dem russischen Staatsarchiv könne nur die Auskunft erlangt werden, dass dort die von der Klägerin in Kopie vorgelegte Liste im Original im Moskauer Hauptstaatsarchiv verwahrt werde und es sei nicht erkennbar, wie dem Beweis zugänglich gemacht werden solle, dass es sich um eine bestätigte Liste handele, liegt weder ein Verstoß gegen Verfahrensrecht - Verletzung der Aufklärungspflicht - noch gegen die Denkgesetze vor. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf zwei selbstständig tragende Begründungen gestützt und angenommen, dass es sich bei der von der Klägerin vorgelegten sog. "Moskauer Liste" nicht um eine endgültige Liste gehandelt habe und hat dies begründet. Außerdem hat es argumentiert, dass die sowjetische Besatzungsmacht - einen Vermögensschutz des Erbprinzen unterstellt - diesen nicht aufrechterhalten habe. Das Verwaltungsgericht begründet dies mit dem Schreiben der Finanzverwaltung der SMAD - Abteilung Vermögenskontrolle - vom 11. Mai 1949, das von dem Stellvertreter des Chefs der Finanzverwaltung der SMAD Butkow unterzeichnet worden sei und mit dem den einzelnen Ländern der sowjetischen Besatzungszone jeweils fünf Listen mit Ausländervermögen übersandt worden seien, auf welchen Erbprinz H. nicht mehr erscheine. Bei dieser Sicht war es für das Verwaltungsgericht nicht entscheidend, ob es sich bei der "Moskauer Liste" um eine sowjetisch bestätigte Liste gehandelt hat, weil es in den späteren Vorgängen und Verlautbarungen der sowjetischen Besatzungsmacht eine nachträgliche Änderung in der Entwicklung der Befehlslage gesehen hat (vgl. dazu Beschluss vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 8 B 172.99 - n.v.). Das Verwaltungsgericht hat damit gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO dargelegt, welche rechtlichen oder tatsächlichen Überlegungen es veranlasst haben, von einer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen im Beweisantrag abzusehen. Es hat damit weder die Aufklärungspflicht noch den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <238> = Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 25 S. 9 <12>).
Angriffe der Beschwerde in diesem Zusammenhang gegen die richterliche Überzeugungsbildung haben als Ziel wiederum das materielle Recht. Ein Verstoß gegen Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung - nur dies kann einen Verfahrensmangel begründen - ist nicht erkennbar (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <273> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225 S. 74 ff.). Insbesondere ist die von der Beschwerde gezogene Schlussfolgerung, dass die "Moskauer Liste" die allein gültige gewesen sei, nicht zwingend und im Übrigen nicht entscheidungserheblich. Sie blendet die weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts völlig aus, die es im Hinblick auf eine spätere Entwicklung der Befehlslage angestellt hat.
c) Das Verwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör nicht verletzt, weil es in seiner Entscheidung nicht die Schriftstücke von Professor Sch. vom 8. März 2004 und des Instituts für Militärgeschichte vom 28. Juni 2004 an eine Anwaltskanzlei in München sowie das Gutachten von Prof. S. erwähnt bzw. sich damit ausdrücklich befasst hat. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert nicht, dass sich das Urteil des Verwaltungsgerichts mit jedem einzelnen vorgetragenen Gesichtspunkt auseinander setzt. Auch die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO erfordert lediglich, dass das Tatsachengericht das Ergebnis seiner Abwägung in den Entscheidungsgründen in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise darlegt (vgl. Urteil vom 31. Juli 2002 - BVerwG 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35). Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Restitutionsausschluss bei Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage bei gleichzeitiger deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit berücksichtigt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es im vorliegenden Fall nicht von einem generellen Enteignungsverbot durch die sowjetische Besatzungsmacht ausgegangen ist. Weder die britische Staatsangehörigkeit noch die unter Schutzstellung einzelner Vermögenswerte führte nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einem Enteignungsverbot hinsichtlich des streitigen Vermögensgegenstands, der im Rahmen der Bodenreform enteignet worden ist. Die angeführten Unterlagen waren daher ersichtlich nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich, ohne dass dies in dem Urteil noch ausdrücklich hätte ausgeführt werden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.