Beschluss vom 28.06.2019 -
BVerwG 8 PKH 3.19ECLI:DE:BVerwG:2019:280619B8PKH3.19.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 28.06.2019 - 8 PKH 3.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:280619B8PKH3.19.0]
Beschluss
BVerwG 8 PKH 3.19
- VG Potsdam - 03.08.2018 - AZ: VG 11 K 5866/17
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2019
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. August 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. K. zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
1 Die 1951 in der DDR geborene Klägerin begehrt ihre Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz. Mit Bescheid vom 20. September 2017, der Klägerin zugegangen am 4. Oktober 2017, lehnte der Beklagte den Antrag ab. Einwände der Klägerin beantwortete er mit einem Hinweis auf die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung. Dieser ging der Klägerin am 11. Oktober 2017 zu.
2 Die Klägerin hat mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 am 8. November 2017 "gegen den Bescheid ... vom 20.09.2017, der hier am 11.10.2017 eingegangen ist" Klage erhoben. Auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts, es bestünden Zweifel an der Einhaltung der Klagefrist, hat sie am 30. November 2017 ausgeführt, sie habe sich im Eingangsdatum des Bescheides geirrt. Sie habe übersehen, dass das Hinweisschreiben bei ihr am 11. Oktober 2017 angekommen und der Bescheid von ihr am 4. Oktober 2017 bereits beantwortet worden sei. Der Irrtum resultiere aus einer starken körperlichen Schwäche, die durch einen akuten Infekt in Verbindung mit bereits bestehenden schweren inneren Erkrankungen und ihrer Schwerbehinderung hervorgerufen worden sei. Am 27. Dezember 2017 hat die Klägerin ein Attest vom 19. Dezember 2017 übersandt, das aufgrund einer Vorsprache vom 6. November 2017 eine akute Erkrankung seit dem 29. Oktober 2017 bestätigt. Gleichzeitig hat sie einen Bescheid über die Feststellung ihres Grades der Behinderung vorgelegt, der unter anderem eine Sehbehinderung aufführt, und vorgetragen, eine akute Erkrankung habe schon vor dem 29. Oktober 2017 bestanden. Ihre Sehbehinderung führe dazu, dass sie gelegentlich ein Datum übersehe bzw. Schriftsätze verwechsele. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. August 2018 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin hat dagegen Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt.
3 Der Antrag ist abzulehnen, weil die Beschwerde nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 und § 121 Abs. 1 ZPO).
4 1. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich kein Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO), auf dem das Urteil gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann.
5 Das Verwaltungsgericht hatte die Klägerin mit einem am 20. November 2017 zur Post gegebenen Hinweisschreiben auf die Versäumung der Klagefrist aufmerksam gemacht und ihr Gelegenheit gegeben, dazu innerhalb von zwei Wochen - der Frist zur Geltendmachung von Wiedereinsetzungsgründen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO - Stellung zu nehmen. Ob es wegen seiner Fürsorgepflicht für die nicht anwaltlich vertretene, wegen chronischer Erkrankungen schwerbehinderte Klägerin ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags gemäß § 60 VwGO hätte hinweisen müssen, kann dahinstehen. Das angegriffene Urteil kann nämlich nicht auf einem etwaigen Versäumnis dieser Art beruhen. Innerhalb der Zweiwochenfrist hat die Klägerin mit Schreiben vom 30. November 2017 sinngemäß um Wiedereinsetzung gebeten und die Gründe für ihre Säumnis mitgeteilt. Das zur Glaubhaftmachung nachgereichte ärztliche Attest vom 19. Dezember 2017 hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt und gewürdigt.
6 Weitere Hinweise hätte die Vorinstanz nach § 86 Abs. 3 VwGO nur geben müssen, wenn die tatsächlichen Angaben der Klägerin zum Wiedereinsetzungsbegehren für das Gericht erkennbar unvollständig gewesen wären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2010 - 8 B 37.10 - juris Rn. 4). Das traf jedoch nicht zu. Im Schreiben vom 30. November 2017 begründete die Klägerin die Fristversäumnis mit ihrer irrigen Annahme, sie habe den angefochtenen Bescheid nicht schon am 4. Oktober, sondern erst am 11. Oktober 2017 - dem Datum des Zugangs des ministeriellen Hinweises - erhalten. Diese Verwechslung von Zugangsdaten führte sie nicht auf ihre bereits im Klagevorbringen mitgeteilten chronischen Beeinträchtigungen zurück, sondern auf eine körperliche Schwäche wegen des Hinzutretens einer akuten Erkrankung, die nach dem vorgelegten Attest seit dem 29. Oktober 2017 bestand. Unter diesen Umständen hatte das Verwaltungsgericht keinen Grund zu der Annahme, dass es über die von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 30. November 2017 vorgebrachten Argumente hinaus weitere Gründe für die Versäumung der Klagefrist und weitere Mittel zur Glaubhaftmachung geben könnte. Es war daher auch nicht verpflichtet, auf Ergänzungen innerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinzuwirken.
7 2. Eine Verletzung der gerichtlichen Pflicht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO), wird mit der Beschwerdebegründung nicht substantiiert gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargetan. Dabei kann offen bleiben, ob trotz der gesetzlichen Verpflichtung des säumigen Beteiligten gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO, etwaige Wiedereinsetzungsgründe selbst fristgerecht vorzutragen und glaubhaft zu machen, eine Pflicht zur Amtsermittlung von Wiedereinsetzungsgründen in Betracht kommt. Jedenfalls fände eine solche Pflicht ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2010 - 8 B 37.10 - juris Rn. 4 m.w.N.). Es obliegt daher dem Kläger, bei der Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Das gilt in besonderem Maße für Tatsachen, die nur ihm bekannt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2010 - 8 B 37.10 - juris Rn. 4 m.w.N.).
8 Die Beschwerdebegründung legt nicht dar, dass sich aus dem fristgerechten Wiedereinsetzungsvorbringen nach damaligem Sach- und Streitstand die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der nun angemahnten Richtung ergeben hätte. Wie oben ausgeführt, begründete die Klägerin die Fristversäumnis mit einer Datenverwechslung, die sie auf eine Schwächung infolge einer akuten, zu ihren chronischen Beeinträchtigungen hinzutretenden Erkrankung zurückführte. Darüber hinaus waren ihrem Vortrag allenfalls Hinweise auf Einschränkungen ihrer Mobilität zu entnehmen, die im späteren Attest als mangelnde "Wegefähigkeit" infolge der akuten Erkrankung bescheinigt und vom Verwaltungsgericht als möglicher Wiedereinsetzungsgrund geprüft wurden. Aus dem Schreiben vom 30. November 2017 und der damaligen Aktenlage ergaben sich aber keine Hinweise darauf, dass die Versäumung der Klagefrist entgegen dem damaligen Vorbringen der Klägerin schon auf eine ihrer chronischen Beeinträchtigungen - etwa die erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 als ursächlich angeführte Sehbehinderung - oder auf Einschränkungen ihres Zugangs zu Telekommunikationsmöglichkeiten hätte zurückzuführen sein können. Dazu genügt nicht, dass die damalige Anschrift der Klägerin - für Ortskundige - darauf hindeutete, dass diese in einer Einrichtung für Wohnungslose lebte. Das ließ nämlich noch nicht darauf schließen, dass der Klägerin dort - oder von der am letzten Tag der Klagefrist aufgesuchten Ärztin - trotz entsprechender Bitte eine zur fristgerechten Klageerhebung nötige Nutzung eines Telefaxgeräts verweigert worden wäre. Dies macht die Beschwerdebegründung auch nicht geltend.
9 3. Die Rüge, die Vorinstanz habe das Vorbringen der Klägerin nicht ausreichend gewürdigt, führt nicht auf eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichten das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Sie schützen jedoch nicht davor, dass ein Gericht ein nach seiner Rechtsauffassung unerhebliches Vorbringen unberücksichtigt lässt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. August 2014 - 2 BvR 2639/09 - NVwZ 2015, 52 Rn. 47). Das ist hier geschehen.
10 4. Zureichende Erfolgsaussichten der Beschwerde ergeben sich schließlich nicht aus der sinngemäß erhobenen Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen, weil es der Klägerin die begehrte Wiedereinsetzung unter Verstoß gegen §§ 60 und 74 VwGO verweigert habe.
11 Allerdings hat das Verwaltungsgericht die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist mit rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt. Wie die Klägerin zutreffend ausführt, darf die Klagefrist nach § 74 VwGO bis zur Grenze ausgenutzt werden. Das gilt auch für die Entscheidung, ob eine bereits abgefasste Klageschrift eingereicht werden soll, und für deren Übermittlung an das Gericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 370/84 - BVerfGE 69, 381 <385>; BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1989 - 5 B 13.89 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 166). Das Verwaltungsgericht hätte eine unverschuldete Säumnis deshalb nicht mit der Erwägung verneinen dürfen, die Klägerin habe die bereits am 27. Oktober 2017 gefertigte Klageschrift vor Beginn der akuten Erkrankung - gut eine Woche vor Fristablauf - einreichen können.
12 Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht die Klage jedoch zu Recht für verfristet gehalten. Auch bei zutreffender Anwendung des § 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nicht vor. Innerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat die Klägerin keine Umstände geltend gemacht, aus denen sich ergibt, dass sie unverschuldet gehindert war, die Frist einzuhalten. Dass sie die Klagefrist nicht nach dem Zugangsdatum des Bescheides, sondern nach dem des späteren ministeriellen Schreibens berechnete, stellt keinen unverschuldeten Irrtum dar.
13 Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist ein Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 1983 - 1 C 34.80 - Buchholz 310 § 60 Nr. 129 S. 22). Daran gemessen war die Versäumung der Klagefrist durch die Klägerin verschuldet, weil sie bei der Berechnung der Klagefrist nicht auf das Datum des Zugangs des Bescheides, sondern auf das Datum des Zugangs des nachfolgenden Schreibens abgestellt hat, was bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre.
14 Sowohl die zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung im angegriffenen Bescheid als auch der nochmalige ministerielle Hinweis erklärten den Zugang des Bescheides für maßgeblich.
15 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die irrige Missachtung einer Rechtsbehelfsbelehrung ebenso wie sonstige Rechtsirrtümer grundsätzlich keine Wiedereinsetzung rechtfertigt. Dies gilt auch für rechtsunkundige Beteiligte. Wer als Rechtsunkundiger auf eine eigene Berechnung der Rechtsmittelfrist vertraut, geht das Risiko einer Fristversäumnis ein und muss die Folgen einer unrichtigen Berechnung tragen (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 1970 - 4 B 71.69 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 58 und vom 14. September 1998 - 8 B 154.98 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 218 S. 45 m.w.N.). Wer dieses Risiko vermeiden will, hat die Möglichkeit, rechtskundigen Rat einzuholen und im Bedarfsfall Prozesskostenhilfe zu beantragen.
16 Ein ausnahmsweise - krankheitsbedingt - unverschuldeter Irrtum ist mit den Angaben der Klägerin im fristgerechten Schreiben vom 30. November 2017 und der nachgereichten ärztlichen Bescheinigung nicht glaubhaft gemacht. Der Irrtum liegt bereits der Klageschrift vom 27. Oktober 2017 zugrunde, die den Zugang des Bescheides auf den 11. Oktober 2017 datiert. Die akute Erkrankung, die laut Schreiben vom 30. November 2017 in Verbindung mit den bereits bestehenden chronischen Beeinträchtigungen zu einer für den Irrtum ursächlichen körperlichen Schwäche führte, begann jedoch dem ärztlichen Attest zufolge erst am 29. Oktober 2017. Einen früheren Krankheitsbeginn hat die Klägerin erst mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 und damit nicht fristgerecht gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgetragen. Außerdem ist er nicht durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht.
17 Die etwa einwöchige massive Einschränkung der Mobilität der Klägerin infolge der akuten Erkrankung ("nicht wegefähig") ist zwar rechtzeitig vorgetragen und durch Attest belegt. Eine Ursächlichkeit dieser Einschränkung für die Fristversäumnis ist aber nicht glaubhaft gemacht. Wie sich aus dem Vorbringen der Klägerin und dem Attest vom 19. Dezember 2017 ergibt, konnte sie ihre Wohnung am letzten Tag der Klagefrist, dem 6. November 2017, wieder verlassen. Dagegen bestand der für die Fristversäumnis ursächliche Irrtum, auf den die Klägerin erst durch den späteren gerichtlichen Hinweis aufmerksam wurde, am letzten Tag der Frist noch fort.
18 Auf die erstmals mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 vorgetragenen Gründe für die Fristversäumnis kann keine Wiedereinsetzung gestützt werden. Dies gilt für den Vortrag zum früheren Krankheitsbeginn (dazu vgl. oben Rn. 16) ebenso wie für die Behauptung, schon die Sehbehinderung der Klägerin führe gelegentlich zu einem Übersehen oder Verwechseln von Daten oder Schriftsätzen. Beides wurde erst nach Ablauf der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgebracht. Es stellt nicht lediglich eine zulässige Ergänzung des bisherigen Vortrags dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1993 - 6 B 4.93 - Buchholz 310 § 60 Nr. 183).
19 Die Unzulässigkeit der Klage, die sich aus dem Versäumen der Klagefrist und dem Fehlen rechtzeitig vorgetragener, glaubhaft gemachter Wiedereinsetzungsgründe ergibt, hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen. Entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO hat daher die Beschwerde auch insoweit keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1999 - 8 B 10.99 - Buchholz 310 § 60 Nr. 222 S. 3 ff.).