Beschluss vom 24.11.2021 -
BVerwG 9 B 5.21ECLI:DE:BVerwG:2021:241121B9B5.21.0
Erhebung eines Anschlussbeitrags gegenüber dem neuen Grundstückseigentümer nach Rücknahme des Anschlussbeitragsbescheids gegenüber dem früheren Grundstückseigentümer
Leitsatz:
Es gibt keinen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO einschränkenden Rechtssatz, nach dem Gesichtspunkte, die für die Rechtmäßigkeit des betreffenden Verwaltungshandelns von Bedeutung sind, nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sich die Beteiligten darauf berufen haben. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO verpflichtet das Tatsachengericht vielmehr, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, soweit er nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts entscheidungserheblich ist.
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Rechtsquellen
VwGO § 86 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 108 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3, § 133 Abs. 3 Satz 3 KAG M-V § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 1 GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 -
Instanzenzug
VG Schwerin - 28.04.2017 - AZ: VG 4 A 1982/13
OVG Greifswald - 01.09.2020 - AZ: OVG 1 LB 537/17
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 24.11.2021 - 9 B 5.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:241121B9B5.21.0]
Beschluss
BVerwG 9 B 5.21
- VG Schwerin - 28.04.2017 - AZ: VG 4 A 1982/13
- OVG Greifswald - 01.09.2020 - AZ: OVG 1 LB 537/17
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und Dr. Dieterich
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 1. September 2020 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 948,90 € festgesetzt.
Gründe
1 Die zulässige Beschwerde, die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützt ist, ist unbegründet.
2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
3 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.
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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Fragen,
ob der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung tatsächlich nur auf die sachliche Beitragspflicht oder auch auf eine Beitragspflicht schlechthin, unabhängig davon, ob es sich um eine persönliche oder sachliche Beitragspflicht handelt, anzuwenden ist, sofern Bestandskraft der Bescheide vorliegt, oder
ob, anders ausgedrückt, eine persönliche Beitragspflicht, sofern ihr ein bestandskräftiger Bescheid zugrunde liegt, Sperrwirkung auch gegenüber einer später entstehenden sachlichen Beitragspflicht entfaltet,
betreffen allein die Auslegung und Anwendung des nicht revisiblen Landesrechts.
5 Das Bundesrecht kennt außerhalb des Erschließungsbeitragsrechts kein allgemeines, das Landesbeitragsrecht bindendes Prinzip der Einmaligkeit der Beitragsheranziehung (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 9 B 48.07 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 54 Rn. 3; zur Einmaligkeit der Beitragserhebung im Erschließungsbeitragsrecht vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1983 - 8 C 47.82 u.a. - BVerwGE 68, 48 <53>). Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung, den das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legt, ist demnach das Ergebnis einer Auslegung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden: KAG M-V). Auch die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob dieser Grundsatz nur auf die sachliche (vgl. § 9 Abs. 3 KAG M-V) oder - im Falle der Bestandskraft des Beitragsbescheids - auch auf die persönliche Beitragspflicht (vgl. § 7 Abs. 2 KAG M-V) anzuwenden ist, ist daher eine Frage der nicht revisiblen Auslegung und Anwendung des Landesrechts. Gleiches gilt, soweit die Frage in der alternativen Formulierung durch die Klägerin darauf zielt, ob die persönliche Beitragspflicht, sofern ihr ein bestandskräftiger Bescheid zugrunde liegt, Sperrwirkung auch gegenüber einer später entstehenden sachlichen Beitragspflicht entfaltet, zumal nicht nur die Regelungen über die persönliche und sachliche Beitragspflicht (§ 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 KAG M-V), sondern auch diejenigen über Verwaltungsakte (§ 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. den §§ 118 ff. AO) dem Landesrecht angehören (vgl. zu einer vergleichbaren Frage zum nordrhein-westfälischen Recht BVerwG, Beschluss vom 10. September 1998 - 8 B 102.98 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 40 S. 10).
6 Soweit die Klägerin meint, das Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung, das den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes widerspiegele, wahre diesen Grundsatz nicht, wenn es sich nach dem Verständnis des Oberverwaltungsgerichts nur auf die sachliche Beitragspflicht beziehe, macht sie lediglich geltend, die Auslegung des Landesrechts sei wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes unzutreffend. Mit der Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung allein lässt sich ein grundsätzlicher Klärungsbedarf jedoch nicht begründen (BVerwG, Beschluss vom 19. November 2020 - 9 B 40.19 - Buchholz 424.01 § 58 FlurbG Nr. 7 Rn. 15). Eine fallübergreifende, ungeklärte Rechtsfrage in Bezug auf die Auslegung und Anwendung des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleihen könnte (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2000 - 6 BN 2.99 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 334 S. 3), zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.
7 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
8 Eine solche Divergenz liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht sich in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat. Daran fehlt es.
9 Nach Ansicht der Klägerin weicht das Berufungsurteil vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2001 - 11 C 9.00 - ab, wonach - als Ausdruck des Rechtsgrundsatzes der Einmaligkeit der Beitragspflicht - die persönliche Beitragspflicht, nachdem sie durch einen wirksamen Beitragsbescheid in der Person des Eigentümers entstanden ist, nicht durch spätere Ereignisse wie den Eigentumsübergang und die Bekanntgabe eines weiteren Beitragsbescheids an den neuen Eigentümer nochmals - als eine neue Pflicht des neuen Eigentümers - entstehen kann (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2001 - 11 C 9.00 - Buchholz 406.11 § 134 BauGB Nr. 8 S. 7). Zu dieser Sperrwirkung der persönlichen Beitragspflicht setze sich das Oberverwaltungsgericht in Widerspruch, soweit es der mit bestandskräftig festgestelltem Bescheid entstandenen persönlichen Beitragspflicht keine Sperrwirkung zugestehe.
10 Eine Abweichung liegt jedoch schon deshalb nicht vor, weil die nach Ansicht der Klägerin divergierenden Rechtssätze unterschiedliche Regelungen betreffen. Während sich der Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts auf die persönliche Beitragspflicht nach § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB und den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung im bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht bezieht, betrifft das Berufungsurteil die persönliche Beitragspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V und den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung im Kommunalabgabenrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
11 3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht ist und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
12 a) Eine Verletzung der Pflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, ist nicht den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
13 aa) Zur Begründung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss danach insbesondere substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände nach der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz, die insoweit selbst dann maßgeblich ist, wenn sie verfehlt sein sollte, Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14, vom 13. September 2016 - 6 B 12.16 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 83 Rn. 6 und vom 30. Dezember 2016 - 9 BN 3.16 - NVwZ-RR 2017, 1037 Rn. 4). Daran fehlt es.
14 Soweit die Beschwerdebegründung erwähnt, dass das Berufungsgericht den Beweisantrag der Klägerin, den Voreigentümer als Zeugen für die Nichtzustellung bzw. Nichtbekanntgabe des Rücknahmebescheids zu vernehmen, als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat, setzt sie sich damit nicht näher auseinander. Insbesondere legt sie nicht dar, warum nach der maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts insoweit Aufklärungsbedarf bestanden hätte und die Zeugeneinvernahme zur Aufklärung geeignet und erforderlich gewesen wäre, sondern führt lediglich aus, dass das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht von der Bestandskraft des Rücknahmebescheids ausgegangen sei.
15 Die Rüge, das Berufungsgericht habe es unterlassen, die Argumentation in ihrem Schriftsatz vom 19. Februar 2015, es sei dem Beklagten verwehrt, durch Rücknahme des Beitragsbescheids aus dem Jahr 2003 dessen Sperrwirkung bezüglich des angefochtenen Beitragsbescheids zu beseitigen, als Widerspruch auszulegen, lässt nicht erkennen, welche geeigneten und erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang unterlassen haben soll. Auch sie zielt lediglich darauf ab, dass das Berufungsgericht den Rücknahmebescheid unzutreffend als bestandskräftig angesehen habe.
16 bb) Soweit die Klägerin den Amtsermittlungsgrundsatz dadurch verletzt sieht, dass das Berufungsgericht den in den Akten vorgefundenen Rücknahmebescheid und dessen Bestandskraft seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, obwohl der Beklagte selbst sich darauf nicht berufen habe, ist damit ein Verfahrensmangel ebenfalls nicht dargetan.
17 Einen den Amtsermittlungsgrundsatz einschränkenden Rechtssatz, nach dem Gesichtspunkte, die für die Rechtmäßigkeit des betreffenden Verwaltungshandelns von Bedeutung sind, nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sich die Beteiligten darauf berufen, gibt es ebenso wenig wie einen über eine Maxime richterlichen Handelns hinausgehenden Rechtssatz, der eine "ungefragte" Fehlersuche ausschließt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 <197>; Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 4 BN 26.06 - Buchholz 406.11 § 1a BauGB Nr. 6 Rn. 7). § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht vielmehr, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, soweit er nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts entscheidungserheblich ist. Dabei ist das Gericht nach § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO an das Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich nicht gebunden. Hält das Gericht das Vorliegen eines Rücknahmebescheids für entscheidungserheblich und befindet sich ein solcher Bescheid wie hier in den Behördenakten, so hat das Gericht daher nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO auch ohne entsprechendes Beteiligtenvorbringen zu klären, ob der Rücknahmebescheid nach den tatsächlichen Umständen wirksam und bestandskräftig geworden ist.
18 cc) Soweit die Beschwerdebegründung geltend macht, die Begründungen für die Rechtswirksamkeit des Rücknahmebescheids beruhten auf eigenen Wertungen, sogar Vermutungen und Unterstellungen, rügt sie der Sache nach keine Verletzung der Amtsermittlungspflicht, sondern einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Auch insoweit ist ein Verfahrensmangel jedoch nicht in einer den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt.
19 Verfahrensfehlerhaft ist die Beweiswürdigung, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also beispielsweise entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert, wenn das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt oder die Beweiswürdigung gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält. Demgegenüber liegt ein Verfahrensmangel nicht vor, wenn ein Beteiligter ein aus seiner Sicht fehlerhaftes Ergebnis der gerichtlichen Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2020 - 2 B 26.19 - juris Rn. 39 m.w.N.). Danach ist ein Verfahrensfehler nicht erkennbar.
20 Die Beschwerdebegründung zeigt weder die Aktenwidrigkeit der getroffenen Feststellungen noch einen Verstoß gegen Sachverhalts- oder Beweiswürdigungsgrundsätze oder gegen Natur- und Denkgesetze auf. Soweit sie einen Widerspruch darin sieht, dass das Berufungsgericht den Rücknahmebescheid einerseits für bestandskräftig halte, andererseits aber die Erforderlichkeit der Bekanntgabe des Bescheids gegenüber der Klägerin negiere, weil er nicht belastend sei, liegt ein den Überzeugungsgrundsatz verletzender Verfahrensmangel nicht vor. Denn der geltend gemachte Widerspruch betrifft nicht die Sachverhalts- und Beweiswürdigung, sondern ausschließlich die rechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhalts.
21 b) Auch eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör nach § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.
22 Sie rügt, das Berufungsgericht habe zwar bei der Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geäußert, dass es im Berufungsverfahren Gelegenheit haben werde, zu Inhalt und Umfang des Rechtsgrundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung Stellung zu nehmen. Es habe seine diesbezügliche Rechtsauffassung aber erst in der Urteilsbegründung erkennen lassen. Die Beteiligten hätten sich daher dazu nicht äußern können. Dies sei für die Klägerin, deren Auffassung in den Zulassungsgründen eine erste Unterstützung gefunden habe, besonders rechtsverletzend gewesen, weil sie in keiner Weise erwartet habe, dass das Oberverwaltungsgericht abweichend entscheide. Dies lässt jedoch keinen Gehörsverstoß erkennen.
23 Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern, die für die Entscheidung erheblich sein können (BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 7 B 3.17 - juris Rn. 6). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt aber keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung ergibt. Etwas anders gilt allerdings zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Gesichtspunkte stützen will, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 2 B 9.12 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 61 Rn. 17 m.w.N.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann deshalb auch dann verletzt sein, wenn das Gericht im Laufe des Verfahrens seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs in hinreichend eindeutiger Weise zu erkennen gegeben hat und dann - ohne vorherigen Hinweis - von dieser wieder abrückt, so dass den Prozessbeteiligten ein Vortrag zur geänderten Auffassung nicht mehr möglich ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 7 B 3.17 - juris Rn. 6; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 7 C 3.10 - juris Rn. 11, insoweit in Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 7 nicht abgedruckt, jeweils m.w.N.).
24 Dies zugrunde gelegt, ist der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Als gewissenhafte und kundige Prozessbeteiligte musste sie nach dem bisherigen Prozessverlauf damit rechnen, dass das Berufungsgericht trotz der Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) seine Berufung zurückweisen könnte. Allein aus dem Umstand, dass das Gericht die Berufung wegen ernstlicher Zweifel zugelassen hat, kann und darf ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht auf einen bestimmten Ausgang der Berufungsentscheidung schließen. Das Zulassungsverfahren dient nicht dazu, bereits das Ergebnis eines Berufungsverfahrens vorwegzunehmen. Vielmehr eröffnet der Zulassungsbeschluss erst den Weg für eine vertiefte Prüfung im Berufungsverfahren (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 5 C 17.16 - NVwZ-RR 2018, 270 Rn. 9, insoweit in BVerwGE 161, 105 und Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 54 nicht abgedruckt).
25 Das Berufungsgericht hat auch seine vorläufige Rechtsauffassung im Zulassungsbeschluss vom 21. Februar 2020 nicht in so eindeutiger Weise zum Ausdruck gebracht, dass es davon nur noch nach einem vorherigen Hinweis hätte abweichen können (BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 7 B 3.17 - juris Rn. 6 m.w.N.). Die Ausführungen im Zulassungsbeschluss lassen nicht erkennen, dass sich das Oberverwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Zulassung bereits eine abschließende Rechtsauffassung gebildet hatte. Denn sie beschränken sich auf die Feststellung, dass das Vorbringen zu einer Verletzung des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung dem Berufungsgericht die - für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderlichen - Zweifel daran vermittelt habe, dass sich die tragende Begründung des angefochtenen Urteils als zutreffend erweisen werde. Soweit der Zulassungsbeschluss darüber hinaus ausführt, das Berufungsgericht werde im Berufungsverfahren Gelegenheit haben, zu Inhalt und Umfang des Rechtsgrundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung Stellung zu nehmen, enthält dies ebenfalls keinen Hinweis auf das voraussichtliche Ergebnis dieser Stellungnahme.
26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.