Beschluss vom 24.10.2023 -
BVerwG 1 B 15.23ECLI:DE:BVerwG:2023:241023B1B15.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.10.2023 - 1 B 15.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:241023B1B15.23.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 15.23

  • VG Bremen - 13.09.2021 - AZ: 4 K 2347/19
  • OVG Bremen - 08.02.2023 - AZ: 2 LB 268/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fenzl
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 8. Februar 2023 wird geändert.
  2. Die Revision wird auch insoweit zugelassen, als die Klage hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 2 des Bescheides des Senators für Inneres der Freien Hansestadt Bremen vom 12. September 2019 abgewiesen worden ist.
  3. Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.
  4. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 2/3. Im Übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die von dem Oberverwaltungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung ist unzulässig und unwirksam, soweit die Revision auch bezüglich des unter Ziffer 2 des Bescheides des Senators für Inneres der Freien Hansestadt Bremen vom 12. September 2019 verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht zugelassen ist. Denn durch Beschränkung der Revisionszulassung darf nur abgetrennt werden, was "einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bildet, nämlich einen Teil, auf den auch die Partei die Revision beschränken könnte" (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. April 1976 - 2 C 39.73 - BVerwGE 50, 292 <295> und Beschluss vom 5. Juli 2011 - 5 B 35.11 - juris Rn. 1). Dies ist gegeben, wenn dem Verfahren unterschiedliche Streitgegenstände zugrunde liegen, die nicht in einem der Teilzulassung entgegenstehenden Abhängigkeitsverhältnis zueinanderstehen (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 B 16.23 - juris Rn. 4). Bezogen auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 2 des Bescheides vom 12. September 2019 ist dies nicht der Fall, da ein solches Einreise- und Aufenthaltsverbot im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG nach Art. 3 Nr. 6 RL 2008/115/EG immer mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen muss und nach einer - möglichen - Aufhebung der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung nicht ohne diese bestehen bleiben könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 [ECLI:​​EU:​​C:​​2021:​​432] - juris Rn. 54; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 52 f.). Demgegenüber lässt das Nichtergehen oder die Aufhebung einer Rückkehrentscheidung die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich unberührt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 39 ff. m. w. N.).

2 2. Im Übrigen hat die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde keinen Erfolg.

3 2.1 Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

4 a. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3).

5 b. Danach rechtfertigt die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage
"Steht die Annahme eines Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV zwingend einer Ausweisung nach nationalem Recht entgegen, die nicht auf einer Anlasstat i. S. v. Art. 83 Abs. 2 AEUV beruht?"
schon deswegen nicht die Revisionszulassung, weil sie im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 22. Mai 2012 - C-348/09 [ECLI:​​EU:​​C:​​2012:​​300] - Rn. 28 und vom 13. September 2016 - C-304/14 [ECLI:​​EU:​​C:​​2016:​​674], CS - Rn. 36 ff. m. w. N.) bereits geklärt ist.

6 Art. 20 AEUV lässt die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten unberührt, sich u. a. auf eine Ausnahme wegen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu berufen, eine Ausweisung zu verfügen und damit ein aus Art. 20 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht einzuschränken. Dabei setzt der Begriff "öffentliche Ordnung" jedenfalls voraus, dass außer der Störung der sozialen Ordnung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (EuGH, Urteil vom 13. September 2016 - C-304/14 - Rn. 38). Der Begriff "öffentliche Sicherheit" umfasst sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaates, sodass die Beeinträchtigung des Funktionierens des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung seiner militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren können. Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Begriff "öffentliche Sicherheit" die Bekämpfung der mit bandenmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität oder des Terrorismus umfasst. In diesem Kontext ist davon auszugehen, dass eine Ausweisung wegen des Vorliegens einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aufgrund der Straftaten, die ein für Kinder, die Unionsbürger sind, allein sorgeberechtigter Drittstaatsangehöriger begangen hat, mit dem Unionsrecht vereinbar sein kann (EuGH, Urteil vom 13. September 2016 - C-304/14 - Rn. 40).

7 Ein solcher Schluss kann jedoch nicht automatisch allein auf der Grundlage der Vorstrafen des Betroffenen gezogen werden. Vorausgehen muss stets eine konkrete Beurteilung sämtlicher aktuellen, relevanten Umstände des Einzelfalls durch das nationale Gericht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des Wohls des Kindes und der Grundrechte, deren Beachtung der Gerichtshof sichert. Bei dieser Beurteilung sind daher u. a. das persönliche Verhalten des Betroffenen, die Dauer und Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, die Art und Schwere der begangenen Straftat, der Grad der gegenwärtigen Gefährlichkeit des Betroffenen für die Gesellschaft, das Alter des Kindes und sein Gesundheitszustand sowie seine familiäre und wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 13. September 2016 - C-304/14 - Rn. 41 f.).

8 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat ferner selbst für Unionsbürger unter den - engeren - Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG entschieden, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV - diese Vorschrift dürfte von der Beschwerde gemeint sein - angeführten als besonders schwere Beeinträchtigungen eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (EuGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - C-348/09 - Rn. 28).

9 Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

10 c. Die Revision ist auch nicht wegen der Frage zuzulassen
"Muss für den Erlass einer Ausweisungsverfügung nach nationalem Recht bei Eröffnung des Schutzbereiches des Art. 20 AEUV in der Person des*der Auszuweisenden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, oder ist das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr ausreichend?".
Denn diese Frage ist dahingehend geklärt, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. Ziffer 2.1 b.).

11 Da die Beschwerde auch insoweit einen weiteren Klärungsbedarf nicht aufzeigt, kann dahinstehen, ob die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der Frage überhaupt dargelegt hat. Denn das Berufungsgericht nimmt - unter ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 20 AEUV (UA S. 9 ff.) – eine Gesamtschau der Ereignisse und der Umstände des Einzelfalls, des Kindeswohls und der Grundrechte unter ausdrücklicher Berücksichtigung insbesondere des persönlichen Verhaltens des Klägers und seiner familiären Bindungen, vor allem zu seinen minderjährigen Töchtern, vor. Dass das Berufungsgericht dabei zu einem anderen Ergebnis gelangt ist als von der Beschwerde vertreten, rechtfertigt nicht die Annahme, das Berufungsgericht habe den rechtlichen Maßstab verkannt. Die Ausführungen der Beschwerde erschöpfen sich vielmehr in einer allgemeinen Urteilskritik und greifen lediglich die anderslautende Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an, auf die eine Revisionszulassung aber nicht gestützt werden kann.

12 2.2 Die Revision ist auch nicht wegen der ebenfalls geltend gemachten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die Rüge, die Berufungsentscheidung weiche von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ab, bleibt ohne Erfolg.

13 a. Die Beschwerde hat einen solchen Zulassungsgrund bereits nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt.

14 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten, ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

15 b. Einen divergierenden Rechtssatz zu den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zeigt die Beschwerde nicht auf. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich.

16 Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, auf die das Berufungsgericht ausdrücklich Bezug nimmt (UA S. 11), schließt eine positive Entscheidung über die Straf(rest)aussetzung zur Bewährung nicht von vorneherein aus, dass im Einzelfall schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, die eine spezialpräventive Ausweisung rechtfertigen können. Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben vielmehr eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Sie sind an die tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen des Strafgerichts rechtlich nicht gebunden, auch wenn diesen tatsächliche Bedeutung im Sinne einer Indizwirkung zukommt. Gelangen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte im Rahmen der ihnen obliegenden aufenthaltsrechtlichen Prognose, insbesondere mit Blick auf den unterschiedlichen Gesetzeszweck des Ausländerrechts, zu einer von dieser Indizwirkung abweichenden Einschätzung der Wiederholungsgefahr, so bedarf es hierfür einer substantiierten, das heißt eigenständigen Begründung. Solche Gründe können zum Beispiel gegeben sein, wenn der Ausländerbehörde umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Dezember 2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19 m. w. N.). Bei fortbestehenden konkreten Gefahren für höchste Rechtsgüter kommt eine Abweichung von der strafrechtlichen Legalprognose aber auch bei einer im Wesentlichen vergleichbaren Tatsachengrundlage in Betracht, ohne dass es insoweit der Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens bedarf (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 - NVwZ 2017, 229 Rn. 24; vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - BVerwG 175, 16 Rn. 29). Hierauf stellt das Berufungsgericht ersichtlich ab, wenn es von einer ernsthaften Gefahr der Begehung neuer qualifizierter Eigentums- und Raubdelikte ausgeht (UA S. 10, 11).

17 c. Sollte die Beschwerde konkludent zusätzlich zu der Grundsatzrüge betreffend den Prüfungsmaßstab zu Art. 20 AEUV eine Divergenz zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union rügen wollen, wäre die Revision auch dann nicht zuzulassen, da der Gerichtshof der Europäischen Union nicht zu den in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten "divergenzfähigen" Gerichten gehört.

18 3. Die Kostenentscheidung folgt, soweit über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden war, aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind verhältnismäßig zu teilen, und zwar in der Weise, dass der Kläger die Kosten in dem Maße seines Unterliegens trägt und die Entscheidung über diejenigen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 2010 - 6 B 29.10 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 16, Rn. 14). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Soweit die Revision zugelassen worden ist, wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 6.23 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.