Verfahrensinformation
Die Klägerin, ein Gründungsunternehmen aus dem Bereich der Unternehmenssoftware-Entwicklung, begehrt eine Garantieübernahme und eine Rekapitalisierung nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz. Der Finanzmarktstabilisierungsfonds lehnte die begehrten Maßnahmen ab. Die Klägerin sei nicht antragsberechtigt, da sie nicht über eine Zulassung nach dem Kreditwesengesetz verfüge.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Bundesverwaltungsgericht erhoben, das für Rechtsstreitigkeiten um die Bewilligung solcher Stabilisierungsmaßnahmen erstinstanzlich zuständig ist. Die Klägerin meint, auch Gründungsunternehmen, deren Finanzierung infolge der Finanzkrise gefährdet sei, könnten Stabilisierungsmaßnahmen beanspruchen. Zwar habe ihr Unternehmen für die Stabilität des Finanzmarkts nur begrenzte Bedeutung. Dem trage jedoch das geringe Volumen der begehrten Hilfen Rechnung. Dass Stabilisierungsmaßnahmen nur bis zum 31. Dezember 2010 möglich gewesen seien, schließe eine Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht aus.
Beschluss vom 24.03.2011 -
BVerwG 8 A 1.10ECLI:DE:BVerwG:2011:240311B8A1.10.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 24.03.2011 - 8 A 1.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:240311B8A1.10.0]
Beschluss
BVerwG 8 A 1.10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 2011
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vorläufig auf 100 000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 GKG).
Beschluss vom 07.11.2011 -
BVerwG 8 KSt 8.11ECLI:DE:BVerwG:2011:071111B8KSt8.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 07.11.2011 - 8 KSt 8.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:071111B8KSt8.11.0]
Beschluss
BVerwG 8 KSt 8.11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 2011
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab
beschlossen:
Die Erinnerung der Rechtsanwältin … B. gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 11. August 2011 (Kassenzeichen 1180 0099 3489) wird zurückgewiesen.
Gründe
1 Das Schreiben der Rechtsanwältin … B. vom 14. Oktober 2011 ist als Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2011 auszulegen, da es sich gegen die Aufforderung zur Zahlung der Gerichtskosten wendet. Hilfsweise wird sinngemäß begehrt, die Einziehung der Kosten auszusetzen.
2 1. Die Erinnerung, über die nach § 66 Abs. 6 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.
3 Frau Rechtsanwältin … B. ist zutreffend als Kostenschuldnerin in Anspruch genommen worden. Gemäß § 29 Nr. 1 GKG schuldet die Kosten, wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind. Nach der Kostengrundentscheidung des Urteils vom 27. Juni 2011 hat Frau Rechtsanwältin … B. als vollmachtlose Vertreterin der Klägerin entsprechend § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig, da sie nicht mit ordentlichen Rechtsbehelfen angefochten werden kann (§ 173 VwGO i.V.m. § 705 ZPO). Das behauptete Einlegen eines nicht näher bezeichneten Rechtsbehelfs ändert daran nichts. Das gilt auch, wenn eine Verfassungsbeschwerde erhoben worden sein sollte. Als außerordentlicher Rechtsbehelf hindert sie das Eintreten der Rechtskraft nicht (Beschluss vom 1. Juni 2010 - BVerwG 3 KSt 1.10 - juris m.w.N.).
4 Die Kostenforderung ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 GKG in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl I S. 1900) mit Einreichen der Klage fällig geworden. Die Höhe der zu tragenden Kosten berechnet sich nach dem mit Beschluss vom 27. Juni 2011 festgesetzten Streitwert von 100 000 €. Dass die für diesen Streitwert in Ansatz gebrachten und festgesetzten Gerichtskosten von 4 280 € fehlerhaft berechnet wären, ist weder vorgetragen noch erkennbar.
5 2. Der sinngemäß gestellte Hilfsantrag, gemäß § 66 Abs. 7 GKG die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen, kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Konkrete Umstände, die eine Aussetzung rechtfertigten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass der Kostenansatz rechtswidrig wäre oder die Einziehung der Kosten eine unbillige Härte darstellte.
6 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Beschluss vom 12.06.2012 -
BVerwG 8 KSt 4.12ECLI:DE:BVerwG:2012:120612B8KSt4.12.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 12.06.2012 - 8 KSt 4.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:120612B8KSt4.12.0]
Beschluss
BVerwG 8 KSt 4.12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Held-Daab
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Änderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 27. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
1 Das Begehren der Klägerin, den mit Beschluss vom 27. Juni 2011 festgesetzten Streitwert von 100 000 € auf ein Drittel zu reduzieren, hat keinen Erfolg.
2 Die im Schreiben vom 4. Juni 2012 angesprochene Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Juni 2011 ist bei Gericht nicht eingegangen. Ob die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 68 Abs. 2 Satz 1 GKG vorliegen, muss nicht geklärt werden. Eine Fristversäumung kann nicht vorliegen, weil die Beschwerde nicht statthaft ist. Der Beschluss vom 27. Juni 2011 ist unanfechtbar (§ 146 VwGO; vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
3 Eine Auslegung des Schreibens als Gegenvorstellung oder als Anregung, die Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern, kann dem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Eine Änderung von Amts wegen ist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG nur zulässig innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Diese Frist ist abgelaufen, da das Urteil vom 27. Juni 2011 der Klägerin am 19. August 2011 zugestellt wurde. Unabhängig davon wäre die begehrte Herabsetzung des Streitwerts auf ein Drittel auch nicht gerechtfertigt. Dass die Klage durch Prozessurteil abgewiesen wurde, ist für die Streitwertfestsetzung gemäß § 52 Abs. 1 GKG unerheblich. Nach dieser Vorschrift ist für die Bemessung allein die Bedeutung der Sache für den Rechtsmittelführer maßgebend. Sie ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin im Hauptsacheverfahren, mit einer stattgebenden Entscheidung Sekundäransprüche in Höhe von 100 000 € durchsetzen zu können, und lag bereits der vorläufigen Streitwertfestsetzung zugrunde (vgl. die im Hauptsacheverfahren ergangenen Beschlüsse vom 24. März und 9. Juni 2011).