Beschluss vom 23.05.2019 -
BVerwG 1 WB 8.19ECLI:DE:BVerwG:2019:230519B1WB8.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.05.2019 - 1 WB 8.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:230519B1WB8.19.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 8.19

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Jeske und
den ehrenamtlichen Richter Hauptmann Pfab
am 23. Mai 2019 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen das Unterlassen weiterer disziplinarer Ermittlungen gegen einen Vorgesetzten durch das Bundesministerium der Verteidigung.

2 Der ... geborene Antragsteller ist Zeitsoldat. Er war für den Zeitraum 26. Juli 2017 bis zum 30. November 2017 als ... zum ... kommandiert worden. Dort wurde er als ... eingesetzt. Nachdem es im August und September 2017 zu Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller und Kameraden gekommen war, der Kommandant ..., Oberstleutnant A., dem ..., Oberst i.G. B., hierüber Meldung gemacht hatte und Oberst i.G. B. einen Antrag auf vorzeitige Beendigung der besonderen Auslandsverwendung des Antragstellers prüfte, bat der Antragsteller am 14. September 2017 beim Adjutanten von Brigadegeneral C. um einen Gesprächstermin. Nach eigenen Angaben bat er gleichzeitig um einen Termin, in dem er eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegenüber Oberst i.G. B. zur Niederschrift abgeben könne.

3 Am 20. September 2017 erfolgte ein Treffen des Antragstellers mit Brigadegeneral C. . Der Antragsteller erhielt - nach seiner Darstellung - einige Minuten Gelegenheit, seine Ansicht darzulegen und ihm wurde die Entscheidung über die vorzeitige Beendigung seiner besonderen Auslandsverwendung eröffnet. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde wurde nicht protokolliert.

4 Unter dem 27. Dezember 2017 machte der Antragsteller in einer am 1. Juni 2018 beim Bundesministerium der Verteidigung eingegangenen Beschwerde gegen einen Beurteilungsbeitrag geltend, dass er keine Gelegenheit zur Abgabe der Dienstaufsichtsbeschwerde zur Niederschrift erhalten habe.

5 Daraufhin bat das Bundesministerium der Verteidigung den Antragsteller unter dem 27. Juni 2018 um Konkretisierung seines Vortrages zu möglichen Dienstpflichtverletzungen von Brigadegeneral C. . Am 28. Juni 2018 übersandte der Antragsteller unter Beifügung zahlreicher Anlagen eine Schilderung der Abläufe im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung seiner besonderen Auslandsverwendung in ... .

6 Mit Schreiben vom 16. Juli 2018, beim Bundesministerium der Verteidigung am 20. Juli 2018 eingegangen, legte der Antragsteller "Untätigkeitsbeschwerde gem. § 1 Abs. 2 WBO bzw. weitere Beschwerde gem. § 16 WBO" ein. Darin rügte er die Untätigkeit in Bezug auf die Anzeige eines möglichen Fehlverhaltens durch Brigadegeneral C. .

7 Unter dem 14. September 2018 teilte das Bundesministerium der Verteidigung dem Antragsteller mit, die Ermittlungen hätten auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Unterlagen den von ihm angeführten Sachverhalt nicht bestätigt. Ein disziplinar relevantes Fehlverhalten sei nicht feststellbar.

8 In einem Schriftsatz im Verfahren 1 WB 22.18 vom 23. Oktober 2018 legte der Antragsteller gegen den Bescheid vom 14. September 2018 Beschwerde ein. In seiner Beschwerde vom 27. Dezember 2018 habe er den Verdacht eines Dienstvergehens durch Brigadegeneral C. angezeigt und hierzu detailreich und unter Vorlage von Belegen vorgetragen. Dies sei nicht sorgfältig untersucht worden.

9 Durch Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 4. Dezember 2018 wurde die gegen Brigadegeneral C. gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 27. Dezember 2018 als verfristet zurückgewiesen. Die dienstaufsichtlichen Erkenntnisse seien dem Antragsteller mit Schreiben vom 14. September 2018 mitgeteilt worden. Gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2018 hat der Antragsteller mit am 11. Januar 2019 beim Bundesministerium der Verteidigung eingegangenen Schreiben vom 9. Januar 2019 die gerichtliche Entscheidung beantragt.

10 Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Schreiben vom 23. Oktober 2018 und vom 9. Januar 2019 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und mit einer Stellungnahme vom 21. Februar 2019 dem Senat vorgelegt.

11 Der Antragsteller hat keinen formellen Antrag gestellt und bezogen auf die disziplinarischen Ermittlungen des Bundesministeriums der Verteidigung gegen Brigadegeneral C. im gerichtlichen Verfahren auch nichts weiter vorgetragen.

12 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

13 Der gegen das Bundesministerium der Verteidigung als oberste Einleitungsbehörde für die Generale gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 1 WDO gerichtete Antrag sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Soweit er sich gegen den dienstaufsichtlichen Teil des Beschwerdebescheides richte, in dem ergänzend auf das Schreiben vom 14. September 2018 verwiesen worden sei, sei er unzulässig. Dienstaufsichtliche Mitteilungen könnten nicht Gegenstand eines gerichtlichen Antragsverfahrens sein. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf weitergehende Auskünfte oder die Fortsetzung der Ermittlungen. Mangels Erfolgs seiner Beschwerde habe er keinen Anspruch auf disziplinare Mitteilungen nach § 13 Abs. 2 WBO. Die ihm nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 WDO zustehende Auskunft habe er erhalten. Zudem sei dieser Anspruch durch die speziellere Regelung des § 13 Abs. 2 WBO verdrängt.

14 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

15 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

16 1. Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Sein Rechtsschutzbegehren ist daher im Lichte seines Sachvortrages dahin auszulegen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 86 Abs. 3 VwGO), dass er die Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums der Verteidigung vom 14. September 2018 verlangt und beantragt, die disziplinaren Ermittlungen gegen Brigadegeneral C. fortzusetzen. Der Antrag auf Feststellung der Verletzung seines Beschwerderechts aus § 34 SG ist bereits Gegenstand des Verfahrens 1 WB 7.19 . Daher ist im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht erforderlich, den hier verfahrensgegenständlichen Antrag in einer Weise auszulegen, die einen bereits anhängigen Verfahrensgegenstand auch zum Gegenstand dieses Verfahrens machen sollte. Einem solchen Antrag stünde der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG i.V.m. § 23a Abs. 2 WBO) entgegen.

17 2. Der Antrag ist unzulässig, weil es dem Antragsteller mangels eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf die von ihm erstrebte Maßnahmen gegen Brigadegeneral C. an der Antragsbefugnis fehlt.

18 a) Ein Soldat hat auch aus § 13 Abs. 2 Satz 1 WBO keinen Anspruch auf disziplinares Tätigwerden (BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 WB 63.09 - Buchholz 450.1 § 13 WBO Nr. 2 Rn. 27). Disziplinare Ermittlungen finden allein im öffentlichen Interesse statt und es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Disziplinarvorgesetzten zu bestimmen, ob und wie wegen eines Dienstvergehens einzuschreiten ist (§ 15 Abs. 2 Halbs. 1 WDO).

19 b) Auch dienstaufsichtliches Tätigwerden kann nicht zulässig zum Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 2 WBO) gemacht werden. Die Pflicht zur Dienstaufsicht ist zwar in § 10 Abs. 2 SG als eine Vorgesetztenpflicht definiert. Sie könnte damit grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO fallen. Die Dienstaufsichtspflicht obliegt dem zuständigen Vorgesetzten - hier dem Bundesministerium der Verteidigung - jedoch nicht gegenüber dem betroffenen Soldaten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erfolgt die Dienstaufsicht allein im öffentlichen Interesse. Das Ergebnis oder die Durchführung einer dienstaufsichtlichen Prüfung ist grundsätzlich einer wehrdienstgerichtlichen Nachprüfung entzogen. Die Dienstaufsicht obliegt dem zuständigen Vorgesetzten nicht gegenüber den Untergebenen und dient damit nicht der Wahrung der individuellen Rechte eines Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO. Der einzelne Soldat hat deshalb auch keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht getroffen werden oder dass eine dienstaufsichtliche Prüfung eingeleitet, intensiviert oder korrigiert wird (vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2010 - 1 WB 70.09 - jurion Rn. 21 m.w.N., vom 17. Juli 2012 - 1 WB 61.11 , 1 WB 65.11 - juris Rn. 26 f. und vom 30. März 2017 - 1 WB 33.16 - juris Rn. 24; ebenso auch: Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 10 Rn. 21; Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 17 Rn. 30).

20 c) Schließlich folgt ein Anspruch des Antragstellers auf ein disziplinarisches Vorgehen gegen Brigadegeneral C. auch nicht aus § 19 Abs. 2 WBO. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nicht allein verlangt werden, dass die Verpflichtung zur disziplinaren Behandlung eines Falles isoliert ausgesprochen wird. Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 WBO ist akzessorischer Natur, das heißt sie eröffnet den zusätzlichen Ausspruch einer Verpflichtung zur disziplinaren Würdigung nur dann, wenn gleichzeitig eine materielle Entscheidung in einem Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung getroffen wird (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 1 WNB 5.17 - NVwZ-RR 2018, 496 Rn. 9 m.w.N.). Daran fehlt es, weil der Antragsteller - wie im Verfahren 1 WB 7.19 ausgeführt - nicht fristgerecht Beschwerde gegen das von ihm beanstandete Verhalten des Vorgesetzten erhoben hat.

21 3. Der Antrag ist auch unbegründet, weil der Antragsteller aus den genannten Gründen keine Fortführung der dienstaufsichtlichen oder disziplinarischen Untersuchungen verlangen kann. Über das Ergebnis der Ermittlungen ist er nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 WDO durch den Bescheid vom 14. September 2018 informiert worden. Es kann dahinstehen, ob § 13 Abs. 2 WBO dem Beschwerdeführer auch in dem Fall, dass seine Beschwerde unzulässig oder unbegründet ist, einen Anspruch auf Mitteilung des Ergebnisses disziplinarischer Prüfungen hat. Ein solcher Anspruch wäre jedenfalls durch den angegriffenen Bescheid erfüllt. Dieser ist daher weder rechtswidrig, noch verletzt er den Antragsteller in seinen Rechten.