Beschluss vom 22.12.2016 -
BVerwG 4 BN 17.16ECLI:DE:BVerwG:2016:221216B4BN17.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.12.2016 - 4 BN 17.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:221216B4BN17.16.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 17.16

  • VGH Mannheim - 10.02.2016 - AZ: VGH 8 S 1477/15

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

2 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).

3 Die Frage,
ob ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit unter die Unbeachtlichkeitsklausel des § 12 ROG 2008, ergänzt durch § 5 Abs. 3 LplG BW fallen und damit nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann,
wäre, soweit Bundesrecht in Frage steht, nicht entscheidungserheblich und betrifft im Übrigen nicht revisibles Landesrecht. § 12 Abs. 1 ROG 2008 erfasst nach seinem eindeutigen Wortlaut ("dieses Gesetzes") nur die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach dem Raumordnungsgesetz. Eine Verpflichtung, Regionalpläne in öffentlicher Sitzung zu beschließen, lässt sich diesem Gesetz nicht entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich eine Verpflichtung zur Beschlussfassung über Regionalpläne in öffentlicher Sitzung nur aus § 35 Abs. 10 Satz 3 LplG BW i.V.m. § 35 Abs. 1 GemO BW ergeben könne. Er hat ferner angenommen, dass die landesrechtlichen Planerhaltungsvorschriften des § 5 LplG BW neben den bundesrechtlichen Vorschriften des § 12 ROG 2008 anzuwenden seien, soweit sie diese ergänzten (UA S. 15 f.). Die Beschwerde nimmt beides hin. Hieran anknüpfend kommt das Normenkontrollgericht zu dem Schluss, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit - so er denn vorgelegen haben sollte - zwischenzeitlich in Anwendung des § 5 Abs. 3 LplG BW unbeachtlich geworden sei (UA S. 16 ff.). Ob letztere Annahme zutrifft, entzieht sich der revisionsgerichtlichen Überprüfung, da es sich bei § 5 Abs. 3 LplG BW um eine Norm des irrevisiblen Landesrechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) handelt.

4 Auch die Frage,
ob es sachlich gerechtfertigt ist, dass im Rahmen von Bebauungsplanverfahren ein schwerwiegender Verfahrensverstoß wie derjenige gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit auch nach Ablauf der Jahresfrist (Unbeachtlichkeitsklausel) gerügt werden kann, während ein solcher Verstoß im Bereich des Raumordnungsgesetzes - wenn er nicht innerhalb der Jahresfrist gerügt wird - unbeachtlich werden soll,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, denn Verstöße gegen landesrechtliche Verfahrensvorschriften werden - wie dargestellt und nicht anders als bei § 214 Abs. 1 BauGB - von § 12 Abs. 1 ROG 2008 nicht erfasst. Die Unbeachtlichkeit eines solchen Fehlers kann sich daher nur aus § 5 Abs. 3 LplG BW, mithin aus einer Norm des nicht revisiblen Landesrechts ergeben. Sollte die Beschwerde der Meinung sein, dass § 5 Abs. 3 LplG BW mit höherrangigem Recht, namentlich mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist, fehlen Darlegungen hierzu (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

5 Es kann offenbleiben, ob auf die weiteren für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen,
ob ein fehlerhafter Hinweis unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 5 ROG nicht insgesamt zum Ausschluss sowohl der Planerhaltungsvorschriften als auch der Rechtsfolgen der Unbeachtlichkeitsklausel hinsichtlich der Geltendmachung von Verfahrens- und Formvorschriften führt und
ob ein solcher fehlerhafter Hinweis unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 5 ROG nicht deshalb irreführend sei, weil er zusammen mit Hinweisen bezogen auf landesrechtliche Vorschriften in einem Satz zusammengefasst ist,
in verallgemeinernder, rechtsgrundsätzlicher Form geantwortet werden kann. Denn auch diese Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass der Hinweis nach § 12 Abs. 5 Satz 2 ROG 2008 in der Bekanntmachung vom 12. November 2010 fehlerhaft erfolgt sei und daher die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 5 Satz 1 ROG 2008 nicht ausgelöst habe, weil in ihm auf ein Schriftformerfordernis für die Geltendmachung von Verstößen gegen das Raumordnungsgesetz hingewiesen worden ist, § 12 Abs. 5 ROG 2008 aber keine Anforderungen an die Form der Geltendmachung von Rechtsverstößen stelle (UA S. 19 f.). Ob der Hinweis nach § 12 Abs. 5 Satz 2 ROG an weiteren Mängeln leidet, ist daher unbeachtlich.

6 Hiervon zu trennen ist die Frage, ob auch der nach § 5 Abs. 4 LplG BW in Bezug auf die Unbeachtlichkeitsklausel des § 5 Abs. 3 LplG BW erforderliche Hinweis fehlerfrei erfolgt ist. Das Normenkontrollgericht hat dies unter Anwendung der Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen gemäß § 58 VwGO geprüft. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Hinweis nicht zu beanstanden, insbesondere nicht irreführend sei, obwohl er zusammen mit den Hinweisen nach § 12 Abs. 5 ROG 2008 in einem Satz zusammengefasst wurde (UA S. 17 f.). Die Anforderungen an die Hinweispflicht nach § 5 Abs. 4 LplG BW ergeben sich jedoch wiederum aus dem irrevisiblen Landesrecht, auch soweit es um die Auslegung und Anwendung des § 58 VwGO geht (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1969 - 7 C 19.67 - BVerwGE 32, 249 <251> und vom 27. Juni 1969 - 7 C 20.67 - BVerwGE 32, 252 <254>; Beschluss vom 29. Dezember 2009 - 8 B 46.09 - juris Rn. 2). Sollte der Beschwerde insofern die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht zu entnehmen sein, so hätte sie näher darlegen müssen, inwiefern die gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführte bundesrechtliche Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1994 - 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601 juris Rn. 6, vom 9. Oktober 1997 - 6 B 42.97 - Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 8 juris Rn. 8 m.w.N. und vom 30. Juni 2003 - 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 juris Rn. 4). Hieran fehlt es.

7 Hinsichtlich der Fragen,
ob es dem Rechtsstaatsprinzip entspricht, wenn die Bekanntmachung einer Rechtsverordnung - Regionalplan - nur im Wege der Ersatzbekanntmachung erfolgt, und
ob es dem Rechtsstaatsprinzip entspricht, wenn die Bekanntmachung einer Norm - hier Regionalplan - nur in einem im Wesentlichen an öffentliche Stellen abgegebenen und im Zeitschriftenhandel nicht erhältlichen Medium erfolgt, welches ohne örtlichen Bezug ist (und nur in einer einzigen Verkaufsstelle - Buchhandel - im gesamten Bundesland erworben werden kann),
legt die Beschwerde nicht dar, inwiefern das Rechtsstaatsprinzip als (gegebenenfalls) korrigierender Maßstab gegenüber § 13 Abs. 2 Satz 1 LplG BW, wonach der Regionalverband die Erteilung der Genehmigung für den Regionalplan nach § 13 Abs. 1 LplG BW im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt zu machen hat, ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. oben). Solche Darlegungen wären vor allem deswegen geboten, weil das nach Art. 20 Abs. 3 GG auch für die Länder geltende Rechtsstaatsprinzip keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote enthält, sondern der Konkretisierung durch die verfassungsrechtlich zuständigen Organe bedarf (BVerwG, Beschluss vom 4. September 2014 - 4 B 29.14 - UPR 2015, 99 = juris Rn. 5).

8 Schließlich führt auch die Frage,
ob stets private Belange bei einer Zielfestlegung abschließend abzuwägen sind oder ob sich der Plangeber regelmäßig darauf beschränken kann, private Belange in einer pauschalen, typisierenden Art und Weise, als Gruppenbelange zu berücksichtigen oder ob nicht - wie in einem Bebauungsplanverfahren - die spezifische Betroffenheit privater Belange eines Einzelnen abzuwägen und zu berücksichtigen sind, insbesondere dann, wenn eine Feinsteuerung im Rahmen einer Bauleitplanung wie bei einem regionalen Grünzug dem Grunde nach ausgeschlossen ist,
nicht zur Zulassung der Revision. Sie ist so unbestimmt gestellt, dass sie für eine Vielzahl gedachter Fallgestaltungen einer Antwort zugänglich ist und deshalb nur in der Art eines Lehrbuchs beantwortet werden könnte. Das ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 4 BN 35.12 - ZfBR 2013, 172 = juris Rn. 4).

9 Soweit sich die Frage im Kern darauf reduzieren lässt zu klären, inwiefern im Rahmen der Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG bei einer Zielfestlegung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) auch private Belange zu berücksichtigen sind, ist sie nicht klärungsbedürftig. Wie der Senat bereits entschieden hat, sind in der Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG alle öffentlichen und privaten Belange einzustellen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene (Landes- oder Regionalplan) erkennbar und von Bedeutung sind. Abwägungsrelevant sind alle Belange, die mehr als geringwertig, schutzwürdig, nicht mit einem Makel behaftet und für den Planer erkennbar sind (BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2016 - 4 BN 37.15 - ZfBR 2016, 376 = juris Rn. 9). Nicht schutzwürdig sind etwa ungewisse Zukunftserwartungen; diesen kommt kein rechtliches Gewicht zu (BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 A 29.95 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 8 = juris Rn. 31; siehe auch Beschluss vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87 = juris Rn. 50 und Urteil vom 28. April 1999 - 4 A 24.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 152 = juris Rn. 15). Der Senat hat des Weiteren aus den Aufgaben der Raumordnung als einer zusammenfassenden, übergeordneten Planung, ihrer weiträumigen Sichtweise und ihrem Rahmencharakter die Befugnis des Planungsträgers zur Typisierung abgeleitet (BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33 <44>). Das Abwägungsmaterial braucht mithin nicht so kleinteilig zusammengestellt zu werden wie auf den nachgeordneten Planungsebenen (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 - ZfBR 2014, 583 Rn. 8), es sei denn, kleinteilige private Belange wären dann auch auf der nachfolgenden Planungs- oder Zulassungsebene nicht mehr zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. März 2016 - 4 BN 41. bis 45.15 - juris). Von diesen Grundsätzen ist der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen (UA S. 22 f.). Er hat ausgeführt, dass das Eigentum des Antragstellers an den von der Zielfestlegung betroffenen Grundstücken von dem Antragsgegner zu berücksichtigen gewesen sei. Da der Antragsteller als Belang aber nur geltend gemacht habe, er lehne jede Planung ab, habe der Satzungsgeber diesen Belang mit den Erwägungen zur Erforderlichkeit der Planung "wegwägen" können. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit diesem Belang sei nicht geboten gewesen. Schließlich sei die Hoffnung eines Grundstückseigentümers, bei gleichbleibender regionalplanerischer Festlegung werde die Gemeinde die Bebauung eines Außenbereichsgrundstücks durch einen Bebauungsplan ermöglichen, kein abwägungserheblicher Belang (UA S. 25). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

10 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.