Urteil vom 21.05.2014 -
BVerwG 2 WD 7.13ECLI:DE:BVerwG:2014:210514U2WD7.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 21.05.2014 - 2 WD 7.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:210514U2WD7.13.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 7.13

  • TDG Süd 5. Kammer - 14.11.2012 - AZ: TDG S 7 VL 17/12

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 21. Mai 2014, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
ehrenamtlicher Richter Oberstleutnant Dobmeier und
ehrenamtliche Richterin Stabsunteroffizier Herold,
Bundeswehrdisziplinaranwalt Zetzsche,
Rechtsanwalt ...,
als Pflichtverteidiger,
Hauptsekretärin ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 14. November 2012 aufgehoben.
  2. Dem früheren Soldaten wird wegen eines Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt, der auch die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gründe

I

1 Der 1983 geborene frühere Soldat verfügt über den Realschulabschluss und hat eine Ausbildung zum Bürokaufmann abgeschlossen. Während des im April 2005 angetretenen Grundwehrdienstes wurde er 2006 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit, zuletzt auf acht Jahre, berufen. Am 31. März 2013 schied er aus der Bundeswehr aus.

2 Der zuletzt 2007 zum Stabsunteroffizier beförderte und 2011 in die Besoldungsgruppe A 7 eingewiesene frühere Soldat leistete nach seiner Grundausbildung von Juli 2005 bis Ende September 2010 Wehrdienst bei der ... in M., bevor er auf Antrag zum Oktober 2010 zur ... nach L. versetzt wurde. Sein Versetzungsgesuch hatte er damit begründet, von L. aus seine in psychologischer Behandlung befindliche Mutter besser unterstützen zu können.

3 Der frühere Soldat ist unter dem 23. August 2007 mit dem Durchschnittswert „5,3“ beurteilt worden. In der freien Beschreibung werden ihm hohes Pflichtbewusstsein, Eigenverantwortung, stets korrekte Umgangsformen und gefestigte Wertvorstellungen bescheinigt. Sowohl in dieser Beurteilung als auch in der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten werden Defizite des früheren Soldaten in der körperlichen Leistungsfähigkeit angesprochen. In seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2011 zur beabsichtigten Einweisung des früheren Soldaten in die Besoldungsgruppe A 7 hatte der Kompaniechef ... erklärt, dass der frühere Soldat charakterliche und allgemein militärische Schwächen aufweise und die Förderungsreife für diese Besoldungsgruppe nicht besitze.

4 In der Sonderbeurteilung vom 31. Januar 2013 erhielt der frühere Soldat von der unmittelbaren Disziplinarvorgesetzten im Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung die Note „5,0“. In ihr heißt es über ihn unter anderem, er verfüge über einen großen Erfahrungsschatz und Routine in seinem Aufgabenbereich. Darüber hinaus besitze er ein sehr hohes Fachwissen, welches er selbstständig und mit großem Erfolg umsetze. Er arbeite zügig, gründlich und überlegt. Aufgaben gehe er mit Motivation und Einsatzbereitschaft an. Man müsse ihn allerdings fordern und mit Aufgaben betrauen. Seine Aufträge erfülle er stets zur guten Zufriedenheit der Vorgesetzten. Er sei ein intelligenter Soldat, der sich in neue Herausforderungen oder Änderungen im System SAP sehr schnell einarbeite und innerhalb kürzester Zeit mit guten Arbeitsergebnissen überzeugen könne. Mit seinem Fachwissen und seiner Erfahrung stelle er eine wesentliche Stütze für den S4 Stabsoffizier und für die gesamte S4-Abteilung des Bataillons dar. Im Kameradenkreis sei er integriert. Physisch sei der Soldat belastbar.

5 Der nächsthöhere Vorgesetzte ergänzte im Wesentlichen: Obwohl der frühere Soldat seine Zuverlässigkeit insgesamt habe steigern können, seien Schwankungen zu verzeichnen. Hier müsse er weiterhin konsequent an sich arbeiten und ein höheres Maß an Selbstdisziplin beweisen. Auch wenn er zu Recht als Fachmann in seinem Bereich bezeichnet werden könne, werde er nicht aus eigenem Antrieb tätig. Aus diesem Grunde werde der Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung auf „4,44“ herabgesetzt.

6 Die Leumundszeugin, Hauptmann S., hat in ihrer in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Aussage vor dem Truppendienstgericht das sich aus der schriftlichen Beurteilung ergebende Bild vom früheren Soldaten aus ihrer etwa achtmonatigen Wahrnehmung als Disziplinarvorgesetzte dahingehend ergänzt, dass sie den früheren Soldaten leistungsmäßig an der oberen Grenze des mittleren Drittels der ihr unterstellten Unteroffiziere o.P. einstufe und ihm „Leistungsstärke“ bescheinige, gleichzeitig aber auch Nachlässigkeiten wie „vergessen von Aufträgen“ und „Zuspätkommen“ angeführt. Der letzte Disziplinarvorgesetzte des früheren Soldaten, Hauptmann Sch., hat in seiner - mit Einverständnis der Beteiligten in die Berufungshauptverhandlung eingeführten - schriftlichen Erklärung vom 19. Mai 2014 erläutert, der ihm von Oktober 2012 bis März 2013 unterstellte frühere Soldat habe sich ihm, seinen unmittelbaren Vorgesetzten sowie seinen Kameraden gegenüber als ein stets freundlicher und zurückhaltender Soldat gezeigt. Er habe als guter Mitarbeiter und Kollege gegolten und seine Arbeit mit hohem Fachwissen ausgeführt. Zum Dienst sei der frühere Soldat, soweit er sich erinnern könne, pünktlich erschienen. Er habe jedoch mit Nachdruck an seine private Zukunft, wie z.B. an die Einhaltung von Terminen beim Berufsförderungsdienst, erinnert werden müssen.

7 Der Disziplinarvorgesetzte des früheren Soldaten hatte am 6. Februar 2012 mit dem Einverständnis des früheren Soldaten die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit des früheren Soldaten beantragt. Vorangegangen war dem eine truppenärztliche Untersuchung, durch die sich die Verwendungsunfähigkeit des früheren Soldaten als Folge eines ‚Drogenabusus‘ herausgestellt hatte. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. August 2012 der Stammdienststelle der Bundeswehr erfolgte die Einstellung des Verfahrens auf Feststellung der Dienstunfähigkeit. Zwar sei der frühere Soldat dienstunfähig und demzufolge nach § 55 Abs. 2 SG zu entlassen; davon werde jedoch abgesehen, weil seine Dienstzeit innerhalb des nächsten halben Jahres ende.

8 Der Auszug aus dem Disziplinarbuch vom 18. Januar 2013 enthält als Eintrag einen Strengen Verweis (vom 9. Juni 2010) wegen wiederholten unpünktlichen Dienstantritts. Der aktuelle Auszug aus dem Bundeszentralregister weist zwei vom 30. Juni 2011 und vom 12. September 2012 datierende Verurteilungen wegen Erschleichens von Leistungen aus, die durch Beschluss des Amtsgerichts L. vom 13. Februar 2013 zu einer Gesamtstrafe von 65 Tagessätzen zu je 10,00 € zusammengefasst wurden.

9 Der frühere Soldat erhielt bis zum 31. März 2014 Übergangsgebührnisse. Die Übergangsbeihilfe in Höhe von 14 126,22 € wird einbehalten. Der Antrag des früheren Soldaten auf vorzeitige Auszahlung der Übergangsbeihilfe ist vom Bundeswehrdisziplinaranwalt abgelehnt und die Entscheidung vom Senat durch Beschluss vom 28. August 2013 - BVerwG 2 WDB 4.13 - bestätigt worden.

10 Der frühere Soldat ist unverheiratet und kinderlos. Er hat in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht seine Vermögensverhältnisse als „angespannt“ bezeichnet und dies mit einem Verbraucherkredit von (seinerzeit) 20 000 €, den er monatlich mit etwa 600 € tilge, begründet. Weiter trug er vor, mit Hilfe einer Schuldnerberatung einen Schuldenplan erarbeitet zu haben, auf Grund dessen er seit Juni/Juli 2012 bis Ende 2012 neben dem Verbraucherkredit bestehende Verbindlichkeiten tilge. Darüber hinaus bestehe ein zinsloser Kredit von seinem Bruder über 7 000 €, den er mit monatlich 50 € bediene.

II

11 1. Ausgelöst durch einen positiven Drogenschnelltest, an dem teilzunehmen sich der frühere Soldat freiwillig bereit erklärt hatte, kam es im Rahmen der Ermittlungen am 11. Juli 2011 zu dessen Anhörung. Nachdem die Wehrdisziplinaranwaltschaft unter dem 14. Juli 2011 festgestellt hatte, dass gegen ihn disziplinare Vorermittlungen aufgenommen würden, wurde dieser am 5. September 2011 erneut angehört. Am 5. September 2011 unterzeichnete er ferner eine „Rechtsbehelfsbelehrung“ des Inhalts, darüber belehrt worden zu sein, dass er in der vorliegenden Angelegenheit einen Rechtsbeistand zur Hilfe nehmen könne. Die Anhörung der Vertrauensperson erfolgte am 6. September 2011. Das Ergebnis ihrer Anhörung wurde dem früheren Soldaten am selben Tag bekannt gegeben.

12 2. Das gerichtliche Disziplinarverfahren wurde durch Verfügung des Befehlshabers des W. vom 14. November 2011, die dem früheren Soldaten am 21. November 2011 ausgehändigt wurde, eingeleitet. In der Einleitungsverfügung heißt es:
„1. Sie konsumierten eine nicht bestimmbare Menge von Crystal Meth und Cannabis zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am Freitag, dem 01.07.2011, jedenfalls aber außerhalb Ihres Dienstes als Soldat, und verstießen damit wissentlich, zumindest hätten Sie es wissen können und müssen, gegen die Regelung der ZDv 10/5 Nr. 404, die Soldaten den Konsum von Betäubungsmitteln verbietet und über deren Inhalt Sie am 09.04.2005 sowie erneut am 04.10.2010 aktenkundig belehrt worden waren.
2. Infolge des Betäubungsmittelkonsums erschienen Sie am Morgen des 03.07.2011 nicht wie mit Wachplan befohlen zum Dienst als stellvertretender Wachhabender um 7.45 Uhr in der ...-Kaserne, in L., sondern erst um 8.50 Uhr. Aufgrund der truppenärztlichen Untersuchung auf Ihre Dienstfähigkeit vom 08.07.2011 waren Sie bis zum 01.11.2011 nicht verwendungsfähig für das Führen eines Dienst-Kfz, den Dienst an der Waffe und den Wachdienst. Von dieser eingeschränkten Dienstfähigkeit als Folge Ihres Betäubungsmittelkonsums wussten Sie, zumindest hätten Sie diese erkennen können und müssen.
3. Durch den gelegentlichen Konsum von zumindest Crystal Meth seit einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, jeweils an Wochenenden, sind Sie nach eigenen Angaben von Crystal Meth physisch und psychisch abhängig und zumindest zeitweise nur eingeschränkt dienstfähig, was Sie zumindest hätten wissen müssen.“

13 Das Schlussgehör wurde dem früheren Soldaten am 2. Februar 2012 gewährt. Da sich im Rahmen des Schlussgehörs neue Informationen ergeben hatten, der Wehrdisziplinaranwaltschaft insbesondere die Einleitung des Verfahrens auf Feststellung der Dienstunfähigkeit bekannt geworden war, kam es zur Neuformulierung des Anschuldigungsvorwurfs und weiteren Anhörungen des früheren Soldaten am 7. Juni 2012, am 14. Juni 2012, am 31. Juli 2012 sowie am 1. August 2012. Die Vertrauensperson wurde am 31. Juli 2012 erneut angehört; deren Erklärung wurde dem früheren Soldaten zeitgleich zur Kenntnis gebracht.

14 3. Mit am 5. September 2012 zugestellter Anschuldigungsschrift vom 10. August 2012 wurde dem früheren Soldaten von der Wehrdisziplinaranwaltschaft folgender Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last gelegt:
„Der Soldat konsumierte seit dem 03.01.2011 in regelmäßigen Abständen von zwei Wochen, unter anderem am 01.07.2011 und an weiteren nicht mehr näher bestimmbaren Wochenenden an einem nicht näher bekannten Ort in L. außerhalb der ...-Kaserne, Crystal Meth in einer Menge von jeweils ca. 0,5 g, obwohl er aufgrund der aktenkundigen Belehrung vom 09.04.2005 wusste, zumindest jedoch hätte wissen können und müssen, dass Soldaten jeglicher Erwerb und Konsum von Betäubungsmitteln nach ZDv 10/5 Nummer 404 verboten ist. Der Soldat konsumierte die Droge jeweils in Kenntnis ihrer starken Abhängigkeitswirkung vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig, und beschädigte dadurch seine Gesundheit in einem Maße, dass am 06.02.2012 durch seinen Disziplinarvorgesetzten ein Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit eingeleitet werden musste.“

15 Mit Nachtragsanschuldigungsschrift, die unter Verzicht des früheren Soldaten auf eine Einlassungsfrist am 14. November 2012 in die Verhandlung vor dem Truppendienstgericht eingeführt wurde, wurde der Anschuldigungsvorwurf wie folgt gefasst:
„Der Soldat konsumierte im Zeitraum vom 03.01.2011 bis mindestens zum 05.09.2011 in regelmäßigen Abständen von zwei Wochen, unter anderem am 01.07.2011 und an weiteren nicht mehr näher bestimmbaren Wochenenden an einem nicht näher bekannten Ort in L. außerhalb der ...-Kaserne, Crystal Meth in einer Menge von jeweils ca. 0,5 g, obwohl er aufgrund der aktenkundigen Belehrung von 09.04.2005 wusste, zumindest jedoch hätte wissen können und müssen, dass Soldaten jeglicher Erwerb und Konsum von Betäubungsmitteln nach ZDv 10/5 Nummer 404 verboten ist. Der Soldat konsumierte die Droge jeweils in Kenntnis ihrer starken Abhängigkeitswirkung vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig, und beschädigte dadurch seine Gesundheit in einem Maße, dass am 06.02.2012 durch seinen Disziplinarvorgesetzten ein Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit eingeleitet werden musste.“

16 Das von der Staatsanwaltschaft gegen den früheren Soldaten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln durchgeführte Ermittlungsverfahren wurde durch Verfügung vom 24. August 2011 (Az.: 106 Js 37577/11) gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil keine konkreten Erwerbs- und Besitzhandlungen des Beschuldigten erweislich seien und nur der nicht strafbare Konsum von Betäubungsmitteln als nachgewiesen angesehen wurde.

17 4. Das Truppendienstgericht hat gegen den früheren Soldaten durch Urteil vom 14. Dezember 2012 ein Beförderungsverbot für die Dauer von 24 Monaten in Verbindung mit einer Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge um 1/20 auf die Dauer von sechs Monaten verhängt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

18 Auf Grund der Beweisaufnahme, im Wesentlichen aber infolge der im Kernbereich geständigen Einlassung des früheren Soldaten stehe der angeschuldigte Vorwurf fest. Nachdem der frühere Soldat zunächst jeden Betäubungsmittelkonsum abgestritten, ihn dann einräumt und erklärt habe, zuletzt am 1. Juli 2011 Rauschgift konsumiert zu haben, habe er nun eingeräumt, auch gegenwärtig noch „Crystal Meth“ zu konsumieren. Die truppenärztliche Untersuchung durch die Zeugin Oberstabsärztin Dr. T. habe zur Feststellung der Einschränkung der Verwendungsfähigkeit des früheren Soldaten in Bezug auf „Führen eines Dienst-Kfz“, „Wach- und Schießdienst“ und „Dienst an der Waffe“ geführt. Deshalb sei dem früheren Soldaten im Juli 2011 der entsprechende Dienstführerschein abgenommen und ihm befohlen worden, bis auf „Weiteres keine Dienstfahrzeuge“ mehr zu führen. Bei einer erneuten ärztlichen Untersuchung Ende September 2011 habe die Zeugin die von ihr zuvor festgestellte Einschränkung der Verwendungsfähigkeit wiederholt. Bei der Überprüfung der Dienstfähigkeit am 1. November 2011 habe sie die Verwendungsfähigkeit schließlich verneint. Die nur eingeschränkte Verwendungsfähigkeit bzw. die Verwendungsunfähigkeit habe die Zeugin auf den Betäubungsmittelkonsum des früheren Soldaten zurückgeführt. Fest stehe auch, dass der frühere Soldat am 9. April 2005, 28. Juni 2006 und am 4. Oktober 2010 über die straf- und disziplinarrechtlichen Folgen des Drogenkonsums belehrt worden sei.

19 Der frühere Soldat habe sich erst nach Vorhaltungen der Verfahrensbeteiligten bereit erklärt, einzelne näher vorgegebene Maßnahmen unmittelbar nach der Verhandlung zu ergreifen, um sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken.

20 Er habe durch sein Verhalten gegen seine Treue- (§ 7 SG), Gehorsams- (§ 11 SG) und außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) verstoßen und damit insgesamt vorsätzlich ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen. Ein Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht nach § 17 Abs. 4 Satz 2 SG liege hingegen nicht vor.

21 Soweit es die Maßnahmebemessung betreffe, gehe die höchstrichterliche Rechtsprechung zwar davon aus, dass in der Regel auf ein Beförderungsverbot, in schweren Fällen auf eine Dienstgradherabsetzung zu erkennen sei; da jedoch zumindest eine Einleitungsbehörde im Bereich der Kammerzuständigkeit bei einem außerdienstlichen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine extrem einleitungsablehnende Haltung vertreten habe, wäre eine Dienstgradherabsetzung vorliegend geradezu unerträglich. Dies gelte, auch wenn es keine Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der frühere Soldat mit seiner Freundin beim Zuzug nach L. eine gemeinsame Wohnung begründet, sich aber bereits nach einem Monat von ihr getrennt habe, wodurch er auf der Straße gestanden habe. Hinzu komme seine andauernde finanzielle Schwierigkeit, die zwar keinen klassischen Tatmilderungsgrund darstelle, aber dem früheren Soldaten zu schaffen mache. Die Kammer erkenne an, dass sich der frühere Soldat den Verfahrensbeteiligten gegenüber nun dazu bereit erklärt habe, sich am Tag nach der Hauptverhandlung zu einer einwöchigen Entgiftung und einer vierwöchigen Entwöhnung verbindlich anzumelden.

22 5. Gegen das der Wehrdisziplinaranwaltschaft am 14. Dezember 2012 zugestellte Urteil hat sie am 14. Januar 2013 in vollem Umfang und zu Ungunsten des früheren Soldaten Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Das Truppendienstgericht sei auf Grund unzulänglicher Sachverhaltsfeststellungen zu einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung gelangt und habe deswegen eine unangemessen milde Disziplinarmaßnahme ausgesprochen. Der frühere Soldat habe sich durch seinen Betäubungsmittelkonsum „sehenden Auges“ und somit vorsätzlich dienstunfähig gemacht. Sein Verhalten hätte die Truppendienstkammer damit als Verstoß gegen § 17 Abs. 4 Satz 2 SG würdigen und disziplinarisch mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis ahnden müssen. Eine mildere Maßnahme werde weder durch angeblich fehlerhafte Behandlung eines anderen Disziplinarverfahrens noch durch die durchgeführte Therapie gerechtfertigt.

III

23 1. Die Abwesenheit des früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung steht deren Durchführung sowie der Entscheidung des Senats in der Sache nicht entgegen. Gemäß § 124 WDO findet - außer in den Fällen des § 104 Abs. 1 WDO - die Berufungshauptverhandlung auch dann ohne den Soldaten statt, wenn dieser ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Diese Vorschrift gilt auch für Verfahren gegen frühere Soldaten (Urteil vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - Rn. 21 m.w.N.). Ihre Voraussetzungen sind erfüllt. Der frühere Soldat ist am 29. Januar 2014 ordnungsgemäß zum Hauptverhandlungstermin am 21. Mai 2014 gemäß § 123 Satz 3 in Verbindung mit § 103 WDO geladen und im Ladungsschreiben darauf hingewiesen worden, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Dass sein Dienstverhältnis inzwischen durch Zeitablauf beendet ist, steht der Fortführung des disziplinargerichtlichen Verfahrens gemäß § 82 Abs. 1 WDO ebenfalls nicht entgegen.

24 2. Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

25 3. Sie ist auch begründet. Dem früheren Soldaten ist das Ruhegehalt abzuerkennen (§ 58 Abs. 2 Nr. 4 WDO i.V.m. §§ 65, 67 Abs. 1 WDO). Da dem früheren Soldaten jedenfalls noch die nach § 1 Abs. 3 Satz 2 WDO in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Nr. 3 SVG als Ruhegehalt geltende Übergangsbeihilfe zusteht, gilt er nach § 1 Abs. 3 Satz 1 WDO als Soldat im Ruhestand und fällt nach § 1 Abs. 2 Satz 2 WDO in den Anwendungsbereich der Wehrdisziplinarordnung.

26 4. Das Rechtsmittel ist von der Wehrdisziplinaranwaltschaft in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hat daher im Rahmen der Anschuldigung (a) auf der Grundlage eines ohne wesentliche Verfahrensmängel durchgeführten Verfahrens (b) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen (c), diese rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen (d) sowie über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (e).

27 a) Die Anschuldigungsschrift ist in der Fassung der gemäß § 99 Abs. 2 WDO zulässigen Nachtragsanschuldigungsschrift vom 14. November 2011, die mit Zustimmung des früheren Soldaten in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, zugrunde zu legen. Soweit in ihr dem früheren Soldaten der Konsum von „Crystal Meth“ (vom 3. Januar 2011) „bis mindestens zum 5. September 2011“ vorgehalten worden ist, reicht der durch das „mindestens“ über den 5. September 2011 hinaus erfasste Zeitraum maximal bis zum Datum der Erstellung der Nachtragsanschuldigung, dem 14. November 2012. Denn aus dem Gebrauch des Imperfekts im Anschuldigungssatz folgt für den objektiven Empfängerhorizont, dass nur vor der Erstellung abgeschlossene Zeiträume erfasst sein können.

28 b) Das Verfahren leidet auch an keinen entscheidungserheblichen Verfahrensmängeln. Dass der in der Einleitungsverfügung beschriebene Sachverhalt nicht mit dem angeschuldigten identisch ist, begründet nach der Rechtsprechung des Senats keinen solchen Mangel (Urteil vom 17. Januar 2013 - BVerwG 2 WD 25.11 - Rn. 28). Darüber hinaus wurde dem früheren Soldaten nach der ersten Schlussanhörung am 2. Februar 2012 mehrfach - nämlich am 7. Juni 2012, 14. Juni 2012, 31. Juli 2012 und am 1. August 2012 - Gelegenheit gegeben, sich zu der anschließenden Erweiterung der Anschuldigung und den ihr zugrunde liegenden Sachverhaltsumständen zu äußern, sodass die Einleitungsbehörde in Kenntnis aller relevanten Umstände (vgl. § 99 Abs. 3 Satz 1 WDO) über die Anschuldigungsvorlage entscheiden konnte. Dabei wurden zuvor zum Teil unvollständige Belehrungen nachgeholt, sodass der frühere Soldat um seine Rechte anlässlich der letzten Schlussanhörungen am 31. Juli 2012 und 1. August 2012 wusste. Die Stellungnahmen der Vertrauensperson vom 14. Juni 2012 und 31. Juli 2012 wurden ihm auch so eröffnet, dass er noch Gelegenheit hatte, zu ihnen bis zur Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht Stellung zu beziehen (Beschluss vom 4. September 2013 - BVerwG 2 WDB 4.12 - Rn. 15 ff.). Sein Pflichtverteidiger hat zudem in der Berufungshauptverhandlung der Einführung seiner geständigen Einlassungen nicht widersprochen.

29 c) Zur Überzeugung des Senats steht Folgendes fest:

30 aa) Dass der frühere Soldat zwischen dem 3. Januar 2011 und dem 14. November 2012 regelmäßig etwa alle zwei Wochen „Crystal Meth“ in einer Dosierung von ca. 0,5 g außerhalb der Kaserne konsumierte steht auf der Grundlage der geständigen Einlassungen des früheren Soldaten vor dem Truppendienstgericht fest.

31 aaa) Er hat dies uneingeschränkt bestätigt und insbesondere ausgesagt, bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung „Crystal Meth“ zu konsumieren, der Konsum von „Crystal Meth“ dauere „bis heute an“. Die gerichtlich protokollierte Aussage des früheren Soldaten durfte gemäß § 106 Abs. 2 Satz 3 WDO auch in das Verfahren eingeführt werden, weil die Berufungshauptverhandlung zulässigerweise in seiner Abwesenheit stattfand.

32 Zweifel an der Richtigkeit der geständigen Einlassung des früheren Soldaten über den Konsum des Rauschmittels bestehen nicht. Dem steht bereits die truppenärztliche Stellungnahme vom 23. März 2012 entgegen, mit der bestätigt wird, dass die unter dem 1. November 2011 festgestellte Verwendungsunfähigkeit des früheren Soldaten auf einen Drogenabusus zurückzuführen ist. Hinzu tritt das truppenärztliche Gutachten zur Feststellung der Dienstunfähigkeit vom 15. März 2012, in dem von der fehlenden Therapiemotivation des früheren Soldaten die Rede ist. Die entsprechenden Erklärungen durften gemäß § 123 Satz 3 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO, § 256 Abs. 1 Nr. 1a) StPO, § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO in das Berufungsverfahren eingeführt werden. Auch aus der gemäß § 123 Satz 2 WDO durch Verlesen in die Berufungshauptverhandlung eingeführte Aussage der Oberstabsärztin Dr. T. folgt, dass der frühere Soldat ihr gegenüber den Konsum von „Crystal Meth“ gestanden hat.

33 Dass der Konsum von „Crystal Meth“ für den Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit ursächlich war, steht nicht nur auf der Grundlage der Aussage des früheren Soldaten in der Hauptverhandlung fest, der dort keinen anderen medizinischen Umstand als Grund für seine Dienstunfähigkeit vorgetragen hat; die Kausalität steht auch auf der Grundlage der gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1a) StPO, jedenfalls aber § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO in die Berufungshauptverhandlung zulässigerweise eingeführten truppenärztlichen Stellungnahmen der Oberstabsärztin Dr. T. vom 1. November 2011 und vom 23. März 2012 fest. Hinzu tritt ihre Aussage in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht am 14. November 2012, die gemäß § 123 Satz 2 WDO in die Berufungshauptverhandlung eingeführt werden konnte.

34 Dass der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens auf Feststellung der Dienstunfähigkeit des früheren Soldaten mit den Folgen des Drogenabusus begründet wurde, folgt aus dem Antragsdokument vom 6. Februar 2012, das ebenfalls durch Verlesen in die Berufungshauptverhandlung eingeführt wurde.

35 bbb) Dem früheren Soldaten waren nach eigener in der Berufungsverhandlung verlesener Aussage in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht die Wirkungen der Droge „Crystal Meth“, insbesondere die erhebliche Abhängigkeitsgefahr, bekannt, sodass er insoweit wissentlich und willentlich handelte.

36 Jedenfalls von dem Zeitpunkt an, zu dem körperliche Beeinträchtigungen des früheren Soldaten seinen Vorgesetzten veranlassten, auf die Durchführung eines Drogenschnelltests hinzuwirken, also den 7. Juli 2011, nahm er zur Überzeugung des Senats auch billigend in Kauf, durch seinen Drogenkonsum in seiner Gesundheit beschädigt zu werden. Denn von diesem Moment an konnten auch Dritte erkennen, dass der Drogenkonsum sich nachteilig auf die Gesundheit des früheren Soldaten auswirkte. Auch dem früheren Soldaten musste sich daher aufdrängen, dass sich die ihm, wie er eingeräumt hat, bekannten abstrakten Gesundheitsgefahren infolge des Konsums bei ihm bereits abzeichneten. Der Senat ist davon überzeugt, dass der frühere Soldat jedenfalls von diesem Moment an diesen Schluss auch gezogen und nicht mehr darauf vertraut hat, er habe seinen Drogenkonsum unter Kontrolle und könne gesundheitliche Beeinträchtigungen für sich daher vermeiden. Wenn er gleichwohl - wie von ihm in der Verhandlung vor dem Truppendienstgericht zugestanden - in der - ebenfalls angeschuldigten - Folgezeit weiterhin „Crystal Meth“ konsumierte, dokumentiert dies zumindest seine Gleichgültigkeit den gesundheitlichen Folgen des Drogenkonsums gegenüber. Für den vorangegangenen Zeitraum hätte der frühere Soldat bei der ihm möglichen und zumutbaren selbstkritischen Überlegung die verheerenden gesundheitlichen Auswirkungen des Rauschmittels „Crystal Meth“ erkennen können und müssen.

37 bb) Wie sich aus den geständigen Einlassungen des früheren Soldaten und den von dem früheren Soldaten unterzeichneten Belehrungen vom 9. April 2005, 28. Juni 2006 und - zeitnah - vom 4. Oktober 2010 ergibt, kannte er auch die Regelungen der Ziffer 404 der Zentralen Dienstvorschrift 10/5 und setzte sich durch sein Tun willentlich über sie hinweg.

38 d) Der frühere Soldat hat mit seinem Verhalten ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.

39 aa) Zwar konnte er mit dem Verstoß gegen Nummer 404 der Zentralen Dienstvorschrift 10/5 „Leben in der militärischen Gemeinschaft“ keine Verletzung der Pflicht zum Gehorsam nach § 11 SG begehen. Sie ist deshalb kein Befehl im Sinne des § 11 Abs. 1 SG, § 2 Nr. 2 WStG, weil sie nicht von dem Bundesminister der Verteidigung oder seinem Vertreter, sondern von einem Mitarbeiter des Ministeriums „im Auftrag“ gezeichnet worden ist (Beschluss vom 30. November 2006 - BVerwG 1 WB 59.05 - BVerwGE 127, 203 <205 f.> = Buchholz 450.1 § 19 WBO Nr. 1 Rn. 24). Nummer 404 der ZDv 10/5 ist indes als dienstliche Weisung zu qualifizieren, deren Nichtbeachtung durch den früheren Soldaten eine vorliegend wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich begangene Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG begründet (Urteil vom 12. Oktober 2010 - BVerwG 2 WD 44.09 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 31 S. 60 = juris Rn. 18).

40 bb) Gegen § 7 SG verstieß der frühere Soldat des Weiteren dadurch, dass er „Crystal Meth“ wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich konsumiert hat. Die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG fordert allgemein vom Soldaten, im und außer Dienst zur Funktionsfähigkeit der Bundeswehr beizutragen und alles zu unterlassen, was sie in ihrem durch das Grundgesetz festgelegten Auftrag schwächen könnte. Zu dieser Pflicht zählt auch die gewissenhafte Diensterfüllung, hier in Form der Gewährleistung der jederzeitigen dienstlichen Einsatzbereitschaft. Diese Einsatzfähigkeit wird erheblich beeinträchtigt, wenn der Soldat Rauschmittel zu sich nimmt. Dabei beruht die Beeinträchtigung sowohl auf einem akuten Rausch als auch auf den negativen gesundheitlichen Folgewirkungen (vgl. Urteile vom 12. Oktober 2010 a.a.O. juris Rn. 23 <insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 31> und vom 28. Juni 2012 - BVerwG 2 WD 34.10 - juris Rn. 92). Diese insbesondere für den Konsum von Cannabisprodukten festgestellten Grundsätze gelten für den Konsum von „Crystal Meth“ entsprechend, weil es sich bei Metamphetamin um ein nicht minder gefährliches Rauschmittel handelt (vgl. dazu im Einzelnen: BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08 - NJW 2009, 863 ff.). Dabei stellt bereits der einmalige Genuss des Rauschmittels und dies unabhängig von konkreten gesundheitlichen Auswirkungen eine Verletzung der Kernpflicht zum treuen Dienen dar (Urteile vom 7. Mai 2013 - BVerwG 2 WD 20.12 - Rn. 42 sowie vom 10. August 1994 - BVerwG 2 WD 24.94 - BVerwGE 103, 148 <152>).

41 cc) Der frühere Soldat verstieß ferner gegen die nach § 17 Abs. 4 Satz 2 SG bestehende Pflicht, seine Gesundheit nicht zu beeinträchtigen, indem er durch den Konsum von „Crystal Meth“ seine Gesundheit in einem Maße beschädigte, das seine Verwendungsfähigkeit in wesentlichen Kernbereichen aufhob. Da dies zu seiner vollständigen Dienstunfähigkeit führte, steht die hinreichende Schwere der Beeinträchtigung fest (vgl. Urteil vom 30. Juli 1980 - BVerwG 2 WD 20.80 - S. 11; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2010, § 17 Rn. 60; Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2013, § 17 Rn. 47).

42 Der frühere Soldat führte die Gesundheitsschäden jedenfalls ab dem 7. Juli 2011 (bis zum 14. November 2012) zumindest bedingt vorsätzlich herbei, was zur Tatbestandsverwirklichung des § 17 Abs. 4 Satz 2 SG ausreichend ist (vgl. Lingens/Korte, Wehrstrafgesetz, 5. Aufl. 2012, § 17 Rn. 19). Bedingter Vorsatz (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2010 - BVerwG 2 WD 13.09 - juris Rn. 26) lag nach den Feststellungen des Senats bei dem früheren Soldaten vor.

43 Soweit der frühere Soldat mit den als möglich erkannten Gesundheitsschäden als Folge seines Rauschmittelkonsums vor dem 7. Juli 2011 nicht einverstanden gewesen sein und darauf vertraut haben mag, sie werden nicht eintreten, liegt jedenfalls fahrlässiges Verhalten vor. Es war auch grob fahrlässig im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 2 SG. Nachdem sich der frühere Soldat erstinstanzlich dahingehend eingelassen hat, die Auswirkungen der ihm seit seinem 17. Lebensjahr bekannten Droge seien ihm bekannt gewesen, hat er vorhersehbare und vermeidbare Gesundheitsschäden herbeigeführt, deren Eintritt sich ihm nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten aufdrängen musste. Er hat damit grob achtlos gehandelt (vgl. zur Leichtfertigkeit: BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96 - NJW 1997, 3323 <3325/3326>; Fischer, StGB-Kommentar, 61. Aufl. 2014, § 15 Rn. 20).

44 Der frühere Soldat hat somit gegen § 17 Abs. 4 Satz 2 SG teilweise vorsätzlich, teilweise grob fahrlässig verstoßen (vgl. Urteil vom 10. August 1994 - BVerwG 2 WD 24.94 - BVerwGE 103,148 <153>).

45 Ob er darüber hinaus auch den Wehrstraftatbestand des § 17 Abs. 1 WStG verwirklicht hat, kann dahingestellt bleiben. Dieser Frage braucht deshalb nicht mehr nachgegangen zu werden, weil sich eine Pflichtverletzung auch dieser Art bei der Maßnahmebemessung nicht mehr entscheidungserheblich auswirken würde (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013 - BVerwG 2 WD 3.12 - Rn. 48).

46 dd) Jeder Verstoß eines Soldaten gegen eine gesetzliche Dienstpflicht enthält zugleich einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 2 SG, wenn dem festgestellten Verhalten unabhängig von den anderen Pflichtenverstößen die Eignung zur Ansehensminderung innewohnt. Die Achtungs- und die Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn dieses Zweifel an seiner Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob eine Ansehensschädigung im konkreten Fall tatsächlich eingetreten ist. Es reicht vielmehr aus, dass das Verhalten des Soldaten geeignet war, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen (vgl. Urteil vom 28. Juni 2012 - BVerwG 2 WD 34.10 - juris Rn. 93). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, weil der frühere Soldat sich als Folge des Drogenkonsums für eine Tätigkeit in der Bundeswehr als dienstunfähig und damit als ungeeignet erwiesen hat. Hier liegt ein enger Bezug des Fehlverhaltens zur Dienstausübung darin, dass es zum einen die Dienstunfähigkeit des früheren Soldaten bewirkte und zum anderen gegen das auch für den außerdienstlichen Bereich geltende Verbot jeden Drogenkonsum aus Nr. 404 der ZDv 10/5, das die Gesundheitserhaltungspflicht des § 17 Abs. 4 Satz 1 SG konkretisiert, verstieß (vgl. Urteil vom 20. März 2014 - BVerwG 2 WD 5.13 - Rn. 59). Wegen des dadurch begründeten unmittelbaren Dienstbezuges kommt es nicht mehr darauf an, ob der Strafrahmen des § 29 Abs. 5 BtMG ein für die disziplinarische Relevanz hinreichendes Gewicht des Fehlverhaltens begründet.

47 e) Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten. Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.

48 aa) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlung, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen des früheren Soldaten sehr schwer.

49 Der Verfehlung verleiht zunächst die Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) Gewicht. Sie gehört zu den zentralen Pflichten eines Soldaten. Ihre Verletzung ist in der Regel schon deshalb von erheblicher Bedeutung. Die Einsatzfähigkeit der Truppe wird erheblich beeinträchtigt, wenn ein Soldat Rauschmittel zu sich nimmt. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG hat der Soldat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen; er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen. Bei der bemessungsrechtlichen Bedeutung eines Verstoßes gegen § 7 SG kommt es nicht allein darauf an, dass der Drogenkonsum eines einzelnen Soldaten möglicherweise noch nicht die Einsatzfähigkeit der Truppe schwächt. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass die Einsatzbereitschaft insgesamt gefährdet ist, wenn der Rauschmittelkonsum um sich greift. Dies gilt auch für den inner- wie außerdienstlichen Umgang mit „Crystal Meth“. Ferner ist die durch den außerdienstlichen Betäubungsmittelkonsum festgestellte Verletzung der in § 17 Abs. 2 Satz 2 SG normierten Pflicht von erheblicher Bedeutung. Es geht dabei nicht bloß um eine soldatische Nebenpflicht. Wegen ihres funktionalen Bezugs zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs kommt dieser Pflichtenregelung vielmehr ein hoher Stellenwert zu. Ein Soldat, insbesondere ein Vorgesetzter, bedarf der uneingeschränkten Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des uneingeschränkten Vertrauens seiner militärischen Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der ordnungsgemäße Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Der besondere Unrechtsgehalt des Dienstvergehens ergibt sich auch daraus, dass der frühere Soldat kriminelles Unrecht begangen hat. Zwar wurde das Verfahren am 24. August 2011 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage gaben; nachdem der frühere Soldat jedoch in der Berufungshauptverhandlung am 14. November 2012 den Erwerb von „Crystal Meth“ für etwa 30 € bis 45 € pro Gramm eingeräumt hat, steht die grundsätzliche strafrechtliche Relevanz außer Frage (Urteil vom 7. Mai 2013 - BVerwG 2 WD 20.12 - Rn. 41). Ein geradezu erdrückendes Gewicht erlangt das Dienstvergehen jedoch durch den nicht nur fahrlässig, sondern auch - jedenfalls seit Juli 2011 - vorsätzlich begangenen Verstoß gegen die Pflicht zur Gesunderhaltung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 SG.

50 Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden schließlich auch dadurch bestimmt, dass der frühere Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Stabsunteroffizier in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VorgV). Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus.

51 bb) Das Dienstvergehen hatte für die Personalplanung und -führung gravierende negative Auswirkungen. Der frühere Soldat musste wegen der durch den Drogenkonsum hervorgerufenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht nur zunächst vom Dienst an der Waffe, vom Wachdienst und von sicherheitsrelevanten Tätigkeiten sowie vom Führen eines Dienst-Kfz freigestellt werden; die Gesundheitsschäden mündeten in der vollständigen Dienstunfähigkeit des früheren Soldaten, womit er sich seiner Dienstleistungspflicht faktisch entzog.

52 cc) Die Beweggründe des früheren Soldaten für seinen Betäubungsmittelkonsum sprechen nicht für ihn. Während er als Motiv einerseits ausgeführt hat, die Trennung von seiner seinerzeitigen Freundin sei der Grund für den Drogenkonsum gewesen, hat er andererseits erklärt, aus Neugierde „Crystal Meth“ konsumiert zu haben. Aus beiden Tatmotiven leiten sich für ihn jedenfalls keine positiven Umstände ab.

53 dd) Das Maß der Schuld des früheren Soldaten wird vor allem dadurch bestimmt, dass er ganz überwiegend vorsätzlich gehandelt hat. Dass er bis zum 7. Juli 2011 nicht grob fahrlässig gehandelt haben mag, ist zwar mit in den Blick zu nehmen, weil sich jede Gleichsetzung von vorsätzlichem und fahrlässigem Verhalten verbietet (vgl. Urteil vom 14. April 2011 - BVerwG 2 WD 7.10 - NZWehrr 2012, 35 = juris Rn. 14); da sich dem jedoch eine - mindestens - einjährige Phase anschloss, in der er mit Wissen und Wollen um die bereits eingetretenen Gesundheitsschäden „Crystal Meth“ konsumierte, tritt der schuldabschwächende Umstand einer zeitweise nur fahrlässigen Pflichtverletzung dahinter weitgehend zurück.

54 aaa) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähig gewesen sein könnte, liegen nicht vor. Allein eine Abhängigkeitserkrankung, an deren Vorliegen man angesichts des nur alle zwei Wochen stattfindenden Drogenkonsums bereits Zweifel haben mag, begründet den Tatbestand des § 21 StGB nicht. Hinzu kommen müssen besondere Umstände wie etwa schwere, auf einen langjährigen Drogenkonsum zurückführbare Persönlichkeitsveränderungen oder Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2007 - 4 StR 7/07 - NStZ-RR 2008, 274 f.). Beschaffungstaten liegen nicht vor; beim früheren Soldaten waren schwere Persönlichkeitsveränderungen ebenfalls nicht festzustellen. Insbesondere die aktuelle Stellungnahme des letzten Disziplinarvorgesetzten, Hauptmann Sch., aber auch die Stellungnahmen der erstinstanzlich vernommenen Zeuginnen Dr. T. und S. lassen keine Rückschlüsse darauf zu. Sie beschreiben den früheren Soldaten vielmehr als netten, offenen Soldaten mit - abgesehen von Verspätungen und kleineren Vergesslichkeiten - sozialadäquatem Verhalten.

55 bbb) Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des früheren Soldaten mindern könnten, sind ebenfalls nicht erkennbar. Sie wären nur dann gegeben, wenn die Situation, in der er versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte.

56 Anders als von der Verteidigung vorgetragen, liegt insbesondere kein Versagen der Dienstaufsicht vor. Vielmehr ergibt sich aus den Einlassungen des früheren Soldaten selbst, den Aussagen der Zeuginnen beim Truppendienstgericht und dem auf Anregung des Verteidigers in der Berufungshauptverhandlung verlesenem Schreiben des Batteriechefs vom 23. September 2010, dass sich die Vorgesetzten des früheren Soldaten mit großem Engagement bemüht haben, ihn bei der Bewältigung seiner Schwierigkeiten zu unterstützen.

57 ee) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien „Persönlichkeit“ und „bisherige Führung“ sprechen gegen den früheren Soldaten die in der Sonderbeurteilung vom 30. Januar 2013 vom nächsthöheren Vorgesetzten festgesetzten mit dem Durchschnittswert in der Aufgabenerfüllung von „4,44“ (aktuell) festgestellten Leistungen; sie sind damit unterdurchschnittlich und verbieten die Annahme einer Nachbewährung. Auch die Stellungnahme des letzten Disziplinarvorgesetzten, Hauptmann Sch., enthält keine Hinweise auf eine Leistungssteigerung. Einsicht und Reue des früheren Soldaten haben diesen jedenfalls zu dem aktenkundigen Klinikaufenthalt nach der truppendienstgerichtlichen Hauptverhandlung veranlasst. Darüber hinaus hat der Senat zu seinen Gunsten dessen Bereitschaft gewichtet, an der Aufklärung der Umstände aktiv mitzuwirken. Nachteilig in Betracht gezogen werden muss, dass der frühere Soldat bereits disziplinarisch vorbelastet und wegen mehrfachen Erschleichens von Leistungen während seiner Zeit als aktiver Soldat strafgerichtlich verurteilt worden ist.

58 ff) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannter be- und entlastender Umstände ist insbesondere im Hinblick auf Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen sowie die Persönlichkeit und bisherige Führung des früheren Soldaten, der Ausspruch einer gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 65 WDO zulässigen Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich und angemessen. Sie ist deshalb auszusprechen, weil gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 WDO die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt wäre, falls sich der frühere Soldat noch im aktiven Dienst befinden würde.

59 Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil vom 10. Februar 2010 - BVerwG 2 WD 9.09 - juris Rn. 35 ff.) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:

60 aaa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als „Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen“. Für Fälle des strafbaren Erwerbs, Besitzes, Konsums sowie der strafbaren Weitergabe von Betäubungsmitteln im oder außer Dienst ist nach der Rechtsprechung des Senats bei aktiven Soldaten Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich ein Beförderungsverbot, in schweren Fällen eine Dienstgradherabsetzung (Urteil vom 28. Juni 2012 - BVerwG 2 WD 34.10 - juris Rn. 108 m.w.N.).

61 Nach diesen Grundsätzen liegt hier ein schwerer Fall vor, der sowohl bei einem aktiven als auch bei einem früheren Soldaten eine Dienstgradherabsetzung indiziert. Zwar ist der frühere Soldat nicht bereits in einer zur Verschärfung der Maßnahmeart führenden Weise einschlägig disziplinarisch vorbelastet (vgl. Urteil vom 12. Oktober 2010 - BVerwG 2 WD 44.09 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 31 = juris jeweils Rn. 44). Als erschwerender Umstand, der die „Herabsetzung im Dienstgrad“ zum Ausgangspunkt der Maßnahme werden lässt, wirkt sich jedoch der dauerhafte, kontinuierliche und vorsätzliche Drogenkonsum aus (vgl. Urteile vom 7. Mai 2013 - BVerwG 2 WD 20.12 - Rn. 42, vom 28. Juni 2012 a.a.O. sowie vom 13. Dezember 1990 - BVerwG 2 WD 25.90 - BVerwGE 93, 3 <7> = juris Rn. 12). Die Gewichtung der mit einer etwaigen Rauschmittelabhängigkeit verbundenen Folgen erfolgt demgegenüber einzelfallbezogen auf der zweiten Zumessungsstufe, sodass der Senat an früheren Aussagen, „ohne Frage“ sei ein rauschgiftsüchtiger Soldat aus dem Dienstverhältnis zu entfernen (vgl. Urteil vom 30. Juli 1980 - BVerwG 2 WD 20.80 - S. 15 sowie Beschluss vom 14. Juli 1986 - BVerwG 2 WDB 10.86 - S. 6), nicht mehr festhält. Tat- und Schuldangemessen muss den konkreten Auswirkungen eines Drogenkonsums ebenso wie den jeweiligen Umständen der Tatbegehung und den Umständen in der Person eines Soldaten differenziert Rechnung getragen werden. Allein das Vorliegen einer Suchterkrankung indiziert noch nicht für sich genommen, dass die Grundlage der Fortsetzung des Dienst- und Treueverhältnisses unwiederbringlich zerstört ist.

62 bbb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Verschärfung oder Milderung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem hinsichtlich der „Eigenart und Schwere“ sowie der „Auswirkungen“ des Dienstvergehens zu klären, ob es sich um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer („durchschnittlicher Fall“), sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber der Regeleinstufung („Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen“) die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach „oben“ bzw. nach „unten“ zu modifizieren. Nach Maßgabe dessen erreichen die gegen den früheren Soldaten sprechenden und noch nicht für die Begründung des Ausgangspunkts der Zumessungserwägungen herangezogenen Zumessungskriterien (vgl. Urteil vom 7. Mai 2013 a.a.O. Rn. 63) ein Gewicht, das den Übergang zu einer schärferen Maßnahmeart verlangt.

63 In erster Linie begründet dies der Umstand, dass der frühere Soldat durch den Drogenkonsum seine Verwendungsfähigkeit nicht nur abstrakt gefährdet, sondern konkret vollständig beseitigt hat. Die mit dem Rauschmittelkonsum verbundenen Gefahren für die Gesundheit und damit auch für die Einsatzbereitschaft der Truppe sind nicht auf der abstrakten Gefährdungsebene verblieben, sondern haben sich angesichts der beim früheren Soldaten eingetretenen Gesundheitsschäden auch konkret realisiert. Welche besondere Bedeutung der Gesetzgeber der Pflicht zur Gesunderhaltung als essentiale Grundlage für die Einhaltung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte beimisst, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass er sie gemäß § 17 Abs. 4 SG auch jenseits dienstlicher Unterkünfte und jenseits der Dienstzeit festgelegt und bei massiven Verstößen sie auch wehrstrafrechtlich durch § 17 Abs. 1 WStG sanktioniert hat. Erschwerend tritt schließlich hinzu, dass der frühere Soldat nach der ersten Feststellung des Drogenkonsums (anlässlich des Drogentests) im Juni 2011 trotz der Bemühungen seiner Vorgesetzten und der Truppenärztin, ihn bei der Wiedererlangung der uneingeschränkten Verwendungsfähigkeit und der Beendigung des Drogenkonsums zu unterstützen, sein Fehlverhalten unverändert fortgesetzt hat. Die für den früheren Soldaten sprechenden Umstände in seiner Person, insbesondere seine Leistungen und seine Bemühungen, von dem Drogenkonsum loszukommen und seine Lebensumstände in den Griff zu bekommen, erreichen auch in der Gesamtschau kein hinreichendes Gewicht, um einen Restbestand von Vertrauen in den früheren Soldaten zu rechtfertigen. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem früheren Soldaten und dem Dienstherrn ist durch eine somit äußerst schwerwiegende Dienstpflichtverletzung irreversibel zerstört worden (Urteil vom 16. Juni 2011 - BVerwG 2 WD 11.10 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 32 Rn. 40 unter Hinweis auf das Urteil vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris Rn. 51 m.w.N).

64 Gegen den vollständigen Vertrauensverlust spricht auch nicht der Umstand, dass der frühere Soldat während des Ermittlungsverfahrens und des Verfahrens vor der Vorinstanz nicht vorläufig des Dienstes enthoben oder nicht deswegen wegversetzt worden ist. Die Beantwortung der Frage nach der fortbestehenden Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten hängt nicht entscheidend von den Erwägungen und Entscheidungen der jeweiligen Einleitungsbehörde oder der Einschätzung der unmittelbaren Vorgesetzten ab. Ob das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und persönliche Integrität des betroffenen früheren Soldaten erschüttert oder gar zerstört ist, ist nach einem objektiven Maßstab, also aus der Perspektive eines objektiv und vorurteilsfrei den Sachverhalt betrachtenden Dritten zu prüfen und zu bewerten. Da aus den genannten Gründen objektiv die Vertrauensgrundlage zerstört wurde, kommt es nicht darauf an, ob und warum konkrete Vorgesetzte zunächst eine Grundlage für einen weiteren Einsatz des früheren Soldaten sahen (Urteil vom 30. Oktober 2012 - BVerwG 2 WD 28.11 - Rn. 58).

65 5. Da die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft erfolgreich ist, sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem früheren Soldaten aufzuerlegen (§ 139 Abs. 1 Satz 2 WDO).