Beschluss vom 21.05.2003 -
BVerwG 1 B 263.02ECLI:DE:BVerwG:2003:210503B1B263.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 21.05.2003 - 1 B 263.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:210503B1B263.02.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 263.02
- OVG Rheinland-Pfalz - 04.06.2002 - AZ: OVG 7 A 10366/02.OVG
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Mai 2003 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes- verwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g beschlossen:
- Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S. in L., als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
- Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
- Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe folgt aus § 166 VwGO i.V.m. den §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 und § 121 Abs. 1 ZPO.
Die Beschwerde, mit der sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO geltend gemacht werden, hat keinen Erfolg.
Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, ob sich die in wirtschaftlicher Hinsicht an die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative zu stellenden Mindestanforderungen auf das zur Aufrechterhaltung der physischen Existenz absolut Notwendige beschränken oder ob der asylrechtliche Begriff des Existenzminimums über den engeren Wortlaut hinausgehende Vorstellungen von einem menschenwürdigen Dasein umfasst. Die rechtlichen Anforderungen an das wirtschaftliche Existenzminimum, das am Ort der inländischen Fluchtalternative gegeben sein muss, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsgrundsätzlich geklärt. Ein verfolgungssicherer Ort bietet dem Ausländer das wirtschaftliche Existenzminimum danach grundsätzlich immer dann, wenn er durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Das ist nicht der Fall, wenn der Asylsuchende am Ort der inländischen Fluchtalternative bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein "Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums". Weitergehenden oder neuen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde hierzu nicht auf. Ihre in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen zielen vielmehr auf die Klärung der konkreten Verhältnisse am Ort der innerstaatlichen Fluchtalternative - hier: im Nordirak -, die den Tatsachengerichten vorbehalten ist und anhand derer im Einzelfall zu bestimmen ist, ob dort die konkrete Gefahr eines Lebens unterhalb des Existenzminimums droht. Insbesondere ist die auch von der Beschwerde angesprochene Frage, wie viele Kilokalorien eine von Hilfsorganisationen bereitgestellte tägliche Lebensmittelration umfassen muss, um im Hinblick auf den Nahrungsbedarf das wirtschaftliche Existenzminimum zu gewährleisten, einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Daran ändert sich auch nichts, wenn hierzu, wie die Beschwerde geltend macht, von den Oberverwaltungsgerichten unterschiedliche Standpunkte vertreten werden (so bereits Beschluss vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 B 128.02 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 326 = InfAuslR 2002, 455 m.w.N.).
Die von der Beschwerde im Zusammenhang mit der Frage des wirtschaftlichen Existenzminimums gerügte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Die Beschwerde führt aus, im Berufungsurteil würden die rechtlichen Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts weder erwähnt noch sinngemäß angewendet; so habe das Berufungsgericht das Fehlen eines wirtschaftlichen Existenzminimums nicht erst dann angenommen, wenn eine die physische Existenz bedrohende und schließlich zum Tode führende Gefährdung vorliege, sondern schon dann, wenn der normale Ernährungsbedarf nicht gewährleistet sei. Diese Einwände treffen nicht zu. Das Berufungsgericht hat sich ausdrücklich und zustimmend auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der inländischen Fluchtalternative und damit auch zur Frage des wirtschaftlichen Existenzminimums bezogen. Es hat geprüft, ob für einen aus dem Zentralirak stammenden Asylbewerber in einem von UN-Organisationen betreuten Flüchtlingslager im Nordirak das erforderliche Existenzminimum am Ort der inländischen Fluchtalternative gesichert ist, inwieweit eine Unterbringung dort mit Hunger und Verelendung verbunden ist und welche Überlebensmöglichkeiten es in den Lagern und außerhalb der Lager gegeben hat und derzeit gibt. Das Berufungsgericht hat ferner - in inhaltlicher Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung - der Sache nach untersucht, ob einen Asylbewerber aus dem Zentralirak im Nordirak etwas anderes erwartet als eine ausweglose Lage bzw. ein "Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums", und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger in eine "unzumutbare wirtschaftlich-soziale Lage" kommen würde, in der eine menschenwürdige Existenz "kaum möglich" wäre und die sich "am unteren Rand des Existenzminimums" bewegen würde (UA S. 10, 12 und 14). Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung alle rechtlichen Vorgaben insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend umgesetzt hat. An einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO fehlt es jedenfalls deshalb, weil das Berufungsgericht keinen seine Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat, der zu den von der Beschwerde angeführten Rechtssätzen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch steht.
Ohne Erfolg rügt die Beschwerde schließlich einen Begründungsmangel im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe sich mit der abweichenden Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte zur Frage einer zumutbaren Fluchtalternative im Nordirak "nicht in erschöpfender Weise auseinander gesetzt"; es genüge nicht, die gegenteiligen Entscheidungen nur mit der Bemerkung "nicht nachvollziehbar" zu zitieren; die Entscheidung des Berufungsgerichts sei deshalb selbst nicht hinreichend nachvollziehbar begründet. Es trifft zu, dass sich aufgrund der Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO aus den Gründen einer gerichtlichen Entscheidung für die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar ergeben muss, warum das Gericht beispielsweise Parteivorbringen für unerheblich gehalten oder Auffassungen bzw. Bewertungen anderer Oberverwaltungsgerichte in wesentlichen Fragen nicht geteilt hat (vgl. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 m.w.N.). Dieser Begründungspflicht hat das Berufungsgericht im Entscheidungsfall jedoch genügt. Es hat ausgeführt, die von der Beschwerde genannte Entscheidung des OVG Magdeburg sei hinsichtlich der Frage des wirtschaftlichen Existenzminimums "insoweit nicht nachvollziehbar", als dort (offenbar) von westeuropäischen Standards ausgegangen worden sei; in der Entscheidung des VGH Mannheim werde zum Existenzminimum eine andere Auffassung vertreten, wobei der VGH schwerpunktmäßig die allgemeine Lage im Nordirak - und nicht speziell die Situation in den Flüchtlingslagern - beurteilt habe. Diese Begründungen mögen knapp sein, sie lassen aber hinreichend erkennen, aus welchen Gründen das Berufungsgericht von der Bewertung der beiden Oberverwaltungsgerichte abgewichen ist. Auf die Entscheidung des OVG Münster, die der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte Magdeburg und Mannheim offensichtlich gefolgt ist, kann sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht beziehen, weil diese Entscheidung mehrere Wochen nach der hier angefochtenen Berufungsentscheidung ergangen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
FAQhäufig gestellte Fragen
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Seit wann gibt es das Bundesverwaltungsgericht?
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Das Bundesverwaltungsgericht wurde 1953 errichtet. Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland verabschiedete der Bundesgesetzgeber hierfür das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952. In der DDR gab es kein vergleichbares Gericht.
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Welche Aufgaben hat das Bundesverwaltungsgericht?
Das Bundesverwaltungsgericht ist das oberste Verwaltungsgericht der Bundesrepublik Deutschland. Es entscheidet über Streitigkeiten im Bereich des Verwaltungsrechts, soweit sie nicht einem anderen Gericht zugewiesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist vor allem Revisionsinstanz, d.h. es prüft, ob die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte mit Bundesrecht vereinbar sind. In bestimmten Streitigkeiten (zum Beispiel über die Planung besonders wichtiger Verkehrswege oder über Vereinsverbote) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht abschließend in erster und zugleich letzter Instanz.
Weiterführende Informationen:
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Wie steht das Bundesverwaltungsgericht zu anderen Gerichten (z.B. Bundesverfassungsgericht)?
Neben der Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt es in Deutschland vier weitere Gerichtsbarkeiten: die ordentliche Gerichtsbarkeit mit der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit. Für verfassungsrechtliche Streitigkeiten ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet. In diesen Fällen ist das Bundesverfassungsgericht zuständig.
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Beschreibungen der Organisation und Arbeitsweise des Bundesverwaltungsgerichts finden Sie unter Organisation und den zugehörigen Unterseiten. Im Bereich Rechtsprechung erhalten Sie weiterführende Informationen.
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Benötige ich vor dem Bundesverwaltungsgericht immer einen Rechtsanwalt?
Ja. Das Bundesverwaltungsgericht befasst sich mit komplexen rechtlichen Fragestellungen. Hierfür ist ein tiefgehendes Verständnis der Rechtsprechung und Gesetze erforderlich. Der schriftliche und mündliche Austausch erfolgt auf hohem fachlichem Niveau. Daher ist eine Prozessvertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zwingend erforderlich. Behörden können sich auch durch eigene Juristinnen oder Juristen vertreten lassen.
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Wie wird man Bundesrichter?
Die Richterinnen und Richter werden vom Bundesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss berufen und vom Bundespräsidenten ernannt. Dem Richterwahlausschuss gehören an: Die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Minister der Länder und eine gleiche Anzahl von Mitgliedern, die durch den Bundestag gewählt werden.
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Welche Urteile oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts finde ich auf der Website?
Auf dieser Website finden Sie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab Januar 2002. Ausgenommen sind in der Regel
- Einstellungsbeschlüsse,
- Ruhensbeschlüsse,
- Entscheidungen über Prozesskostenhilfe,
- Beiordnungsbeschlüsse,
- Streitwertbeschlüsse,
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
- Beiladungen,
- Anhörungsrügen,
- Vergleiche,
- Verwerfungen von Beschwerden zum Bundesverwaltungsgericht nach § 152 VwGO,
- Entscheidungen, die dem Geheimschutz unterliegen oder die durch die gesetzlich vorgeschriebene Anonymisierung unverständlich oder verfälscht werden.
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem Jahr 2002 ergangen sind, werden nach und nach auf der Website ergänzt.
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Nein. Das Bundesverwaltungsgericht darf keine Rechtsberatung leisten. Es darf auch nicht in Verfahren der Gerichte und Behörden der Bundesländer eingreifen. Wenn Sie gegen eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung vorgehen wollen, lesen Sie bitte die Rechtsbehelfsbelehrung, die Sie mit dieser Entscheidung erhalten haben. Bitte beachten Sie: In einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jede/r Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten lassen. Für Behörden können auch deren eigene Juristinnen und Juristen auftreten.
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Ich habe eine Frage zu einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. An wen kann ich mich wenden?
Wenn Sie selbst nicht Beteiligte oder Beteiligter in dem Verfahren sind, können wir Ihnen leider keine inhaltliche Auskunft erteilen. Sie können aber recherchieren, ob bereits eine Entscheidung ergangen ist oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde. Sie können dies auch bei der zuständigen Arbeitsgruppe der Geschäftsstelle telefonisch erfragen.
Sind Sie Beteiligte oder Beteiligter in einem Verfahren, das vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin oder sonstige Prozessvertretung.
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Ich möchte wissen, ob in einem Verfahren bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde. Wie finde ich den passenden Ansprechpartner?
Sie können den Termin selbständig recherchieren oder sich an die zuständige Arbeitsgruppe der Geschäftsstelle wenden. Bitte halten Sie das Aktenzeichen bereit. Eine inhaltliche Auskunft zum Verfahren ist nicht möglich.
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Kann ich an Verhandlungen teilnehmen bzw. sind sie öffentlich?
Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind in der Regel öffentlich. Nur in bestimmten Verfahrensarten, beispielsweise in Wehrdisziplinarverfahren, ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Sie können recherchieren, welche Termine zur mündlichen Verhandlung bereits anberaumt sind.
Bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen.
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Der öffentliche Bereich des Bundesverwaltungsgerichts ist innerhalb der Öffnungszeiten zugänglich. Sie können Teile des Gebäudes selbständig und kostenfrei besichtigen. Ein virtueller Rundgang unterstützt Sie mit Informationen. Nach vorheriger Anmeldung vermittelt der Besucherdienst des Gerichts kostenpflichtige Führungen durch das Gerichtsgebäude.
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Welche Öffnungszeiten hat das Bundesverwaltungsgericht?
Der Zugang zu mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist jederzeit möglich.
Im Übrigen, insbesondere für Besichtigungen des Gebäudes, gelten die aktuellen Öffnungszeiten, die online veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden. Bitte beachten Sie, dass es zu kurzfristigen Änderungen kommen kann und prüfen Sie deshalb am Tag des geplanten Besuchs zu Ihrer Sicherheit die aktuellen Öffnungszeiten.
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Ist der Zugang zum Gebäude barrierefrei?
Ja, der Zugang zum Gebäude und zu allen Sitzungssälen ist barrierefrei. Das Gebäude verfügt außerdem über einen Aufzug.
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Warum sind die Urteile und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Leichter Sprache verfügbar?
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