Beschluss vom 21.03.2019 -
BVerwG 1 WB 37.18ECLI:DE:BVerwG:2019:210319B1WB37.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.03.2019 - 1 WB 37.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:210319B1WB37.18.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 37.18

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Rüther und
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Damm
am 21. März 2019 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Vororientierung und die Versetzung des Beigeladenen auf einen Dienstposten, auf den er selbst versetzt werden will.

2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberstleutnants der Besoldungsgruppe A 14. Er wurde vom 1. September ... bis zum 30. September ... im NATO ... in ... als Pressestabsoffizier verwendet.

3 Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 beantragte er seine Versetzung auf den Dienstposten des Kommunikationsstabsoffiziers beim ... in ... (DP - ID: ...). Dieser Antrag ist Gegenstand im Verfahren 1 WB 21.18 . Nachdem der Antragsteller durch einen Schriftsatz des Bundesministeriums der Verteidigung im Verfahren 1 WB 21.18 von der Absicht des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr erfahren hatte, einen anderen Soldaten auf den streitgegenständlichen Dienstposten zu versetzen, erhob er dagegen unter dem 6. August 2018 Beschwerde.

4 Mit Bescheid vom 11. September 2018 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Sie sei unzulässig. Der Antragsteller werde durch die Mitteilung einer bloßen Planungsabsicht noch nicht beschwert. Soweit mit der Beschwerde das Ziel der Versetzung des Antragstellers auf den Dienstposten in ... verfolgt werde, werde im Hinblick auf das Verfahren 1 WB 21.18 der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit erhoben. Die Beschwerde sei zudem unbegründet. Der Dienstposten in ... werde durch eine Querversetzung besetzt, so dass der Grundsatz der Bestenauslese nicht berührt sei. Dienstliche Bedürfnisse rechtfertigten die Versetzung des Beigeladenen nach ... und diejenige des Antragstellers zum ...kommando ... Das Ermessen des Dienstherrn hinsichtlich der Versetzung des Antragstellers sei nicht auf Null reduziert.

5 Hiergegen beantragte der Antragsteller am 17. September 2018 die gerichtliche Entscheidung. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit einer Stellungnahme vom 18. Oktober 2018 vorgelegt.

6 Der Antragsteller macht geltend, es liege nach seinem, hierfür maßgeblichen Empfängerhorizont eine anfechtbare Maßnahme vor. Denn das Bundesministerium der Verteidigung habe ihm kommuniziert, dass die Besetzungsentscheidung zugunsten eines anderen Soldaten gefallen sei. Er habe wegen einer Ermessensreduktion auf Null einen Anspruch, auf den Dienstposten in ... versetzt zu werden. Durch Personalgespräche und nachfolgende Korrespondenz habe der Dienstherr die Erwartung geschaffen, der Antragsteller werde auch weiter im Ausland verwendet werden bzw. mit längerem zeitlichen Vorlauf über eine Rückversetzung in das Inland informiert. Die Rückversetzung ins Inland schaffe für ihn und seine Familie eine schwierige Situation im Hinblick auf den Schulbesuch der Kinder und die Reintegration seiner Ehefrau in den Schuldienst. Diese Schwierigkeiten seien dem Dienstherrn bekannt. Es habe entsprechende Absprachen bzw. Zusagen gegeben.

7 Einen konkreten Sachantrag hat der Antragsteller nicht formuliert.

8 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

9 Soweit der Antrag das Ziel einer Versetzung des Antragstellers zum ... weiterverfolge, sei er wegen anderweitiger Rechtshängigkeit im Hinblick auf das Verfahren 1 WB 21.18 unzulässig. Soweit er sich gegen die Planungsabsicht wende, den Beigeladenen dorthin zu versetzen, liege in der Vororientierung noch keine anfechtbare truppendienstliche Maßnahme. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die beantragte Versetzung.

10 Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Oberstleutnant ... mit Wirkung vom 1. April 2019 auf den vom Antragsteller begehrten Dienstposten in ... Dieser wurde mit Beschluss vom 9. Januar 2019 zum Verfahren beigeladen. Der Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

11 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakten des Antragstellers und des Beigeladenen haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

12 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

13 1. Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Sein Rechtsschutzbegehren ist im Lichte seines Vortrages dahingehend auszulegen, dass er die Aufhebung der Vororientierung des Beigeladenen auf den streitumfangenen Dienstposten und des Beschwerdebescheides vom 11. September 2018 begehrt, um seiner eigenen Versetzung zum ... entgegenstehende Entscheidungen des Dienstherrn zugunsten dritter Soldaten aus dem Weg zu räumen.

14 2. Unabhängig davon, dass die Vororientierung durch die inzwischen erfolgte Versetzung prozessual überholt und damit erledigt ist, ist der gegen sie gerichtete Antrag unzulässig. Die Vororientierung eines Soldaten über eine von der Personalführung beabsichtigte Versetzung ist keine anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO, vielmehr eine noch nicht in individuelle Rechte Betroffener eingreifende Mitteilung einer Planungsabsicht (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 1 WB 3.17 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 98 Rn. 22 f. m.w.N.).

15 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Bundesministerium auf die Vororientierung im Verfahren 1 WB 21.18 hingewiesen hat. Für die Frage, ob eine anfechtbare truppendienstliche Maßnahme vorliegt, kommt es auf deren objektive Qualität an und nicht auf einen subjektiven Eindruck des Antragstellers. Hinzu kommt, dass spätestens im Beschwerdebescheid eindeutig klar gestellt worden war, dass zugunsten des Beigeladenen lediglich eine Vororientierung vorgelegen hatte und der Antragsteller damit auch nicht mehr davon ausgehen konnte, dass bereits eine mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbare Maßnahme vorlag.

16 3. Soweit der Antrag sich auch gegen die Versetzung des Beigeladenen auf den streitigen Dienstposten wendet, bleibt er ebenfalls ohne Erfolg. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der gegen die Vororientierung des Beigeladenen gerichtete Antrag ohne Weiteres die Versetzungsverfügung erfasst (BVerwG, Beschlüsse vom 6. Februar 1979 - 1 WB 228.77 - BVerwGE 63, 187 <188> und vom 15. Mai 2003 - 1 WB 4.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 31 S. 27 f. m.w.N.) oder ob der Zulässigkeit einer solchen Erstreckung das Erfordernis einer inhaltlichen Identität zwischen dem Gegenstand des gerichtlichen Antragsverfahrens und des vorgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 - 1 WB 59.13 - Buchholz 450.1 § 23a WBO Nr. 2 Rn. 36 und vom 28. Juni 2018 - 1 WRB 1.18 - Rn. 21 ff.) entgegensteht. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller kann die Aufhebung der Versetzungsverfügung zugunsten des Beigeladenen nicht verlangen, weil er aus den im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 1 WB 21.18 ausgeführten Gründen keinen Anspruch auf Versetzung auf diesen Dienstposten hat.

17 4. Der Beigeladene, der keinen Antrag gestellt hat, trägt seine Kosten selbst.