Beschluss vom 20.12.2016 -
BVerwG 1 WB 21.16ECLI:DE:BVerwG:2016:201216B1WB21.16.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.12.2016 - 1 WB 21.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:201216B1WB21.16.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 21.16
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Müller und
den ehrenamtlichen Richter Hauptfeldwebel Irmisch
am 20. Dezember 2016 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3).
2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. März ... enden. Zum Hauptfeldwebel wurde er am 30. März ... ernannt. Seit dem 1. April ... wird er auf einem Dienstposten IT-Feldwebel Informationsverarbeiter Bundeswehr/IT-Systemadministratorfeldwebel ... beim ... in ... verwendet, für den eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung der Stufe Ü 3 erforderlich ist. Im Hinblick auf die strittige Feststellung eines Sicherheitsrisikos hat man den Antragsteller von seinem Dienstposten bisher nicht abgelöst; ihm sind aber nicht sicherheitsempfindliche Tätigkeiten im ...-Bereich des ... übertragen worden. Außerdem wurde eine seitens des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr beabsichtigte Verwendung des Antragstellers ab dem 1. Februar ... bei der Deutschen Stabsgruppe ... in ... nicht umgesetzt.
3 Für den Antragsteller war zuletzt am 20. Dezember 2007 eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) ohne Auflagen, Einschränkungen oder personenbezogene Hinweise abgeschlossen worden.
4 Aufgrund einer Anzeige vom 21. Oktober 2012 bei der Polizeiinspektion ... wurde der Antragsteller beschuldigt, am 21. Oktober 2012 einen anderen Verkehrsteilnehmer durch dichtes Auffahren (Abstand ca. 0,5 m bis 1,0 m) sowie durch mehrfaches Betätigen der Lichthupe genötigt zu haben, die Überholspur der Autobahn freizumachen. Außerdem habe der Antragsteller dem anderen Verkehrsteilnehmer einen "Vogel" und den "Scheibenwischer" gezeigt.
5 Mit Schreiben vom 20. November 2012 an das Polizeipräsidium ... legitimierte sich in dem gegen den Antragsteller eingeleiteten Ermittlungs-/Strafverfahren ein Rechtsanwalt; er erklärte, dass ihm der Antragsteller als Beschuldigter gemäß § 137 Abs. 1, § 138 Abs. 1 StPO seine anwaltliche Interessenvertretung und Verteidigung übertragen habe. Der Antragsteller wolle von seinem Recht aus § 136 StPO Gebrauch machen und sich zu den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen durch seinen gewählten Verteidiger schriftlich äußern.
6 Das gegen den Antragsteller wegen Nötigung geführte Ermittlungsverfahren wurde nach Erfüllung einer Geldauflage (500,00 €) von der Staatsanwaltschaft ... am 24. Mai 2013 gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt.
7 In einer am 2. Dezember 2012 von ihm unterschriebenen Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) beantwortete der Antragsteller die Frage Nr. 10 "Ist zurzeit ein Straf- und/oder Disziplinarverfahren gegen Sie oder Ihren Ehegatten/Lebenspartner oder Lebensgefährten anhängig?" mit "Nein".
8 Auf der Grundlage dieser Sicherheitserklärung wurde der Militärische Abschirmdienst (im Folgenden: MAD) nach Mitteilung des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - am 4. Dezember 2012 mit der Durchführung einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen beauftragt, weil der Antragsteller mit einer entsprechenden sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollte. Im Verlauf der Sicherheitsüberprüfung nahm der MAD Einsicht in die Akten des gegen den Antragsteller geführten Strafverfahrens. Das vom MAD gewonnene Ermittlungsergebnis wurde dem Bundesministerium der Verteidigung - Geheimschutzbeauftragten/R II 3 (im Folgenden: Geheimschutzbeauftragter) zur Entscheidung vorgelegt.
9 Mit Anhörungsschreiben vom 24. Juni 2015 teilte der Geheimschutzbeauftragte dem Antragsteller als sicherheitserhebliche Erkenntnis den Vorwurf aus dem Strafverfahren und die wahrheitswidrige Angabe in Nr. 10 der Sicherheitserklärung mit. In der Anhörung am 24. März 2015 beim MAD habe der Antragsteller erklärt, niemanden genötigt zu haben; vielmehr habe der andere Verkehrsteilnehmer ohne Ankündigung die Fahrspur gewechselt, sodass er selbst stark habe abbremsen müssen. Deshalb habe er die Lichthupe betätigt und sei zwangsläufig dicht auf das Fahrzeug des Klageführers aufgefahren. Beim Ausfüllen der Sicherheitserklärung sei er sich über die Tragweite der Beschuldigungen nicht im Klaren gewesen. Angesichts dieser nicht überzeugenden Angaben stehe zu befürchten, dass der Antragsteller mit dem Verschweigen sicherheitserheblicher Erkenntnisse im Kernbereich der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit versagt habe, weil es in einer Sicherheitsüberprüfung entscheidend auf die Verlässlichkeit des Betroffenen hinsichtlich der wahrheitsgemäßen und vollständigen Beantwortung der Fragen ankomme. Der Antragsteller erhielt Gelegenheit zur Äußerung. Er erklärte, er wünsche ein persönliches Gespräch.
10
In der am 22. September 2015 vom Geheimschutzbeauftragten durchgeführten persönlichen Anhörung des Antragstellers erklärte dieser ausweislich der darüber geführten und von ihm mitunterzeichneten Niederschrift unter anderem:
"Er habe beim Ausfüllen der Sicherheitserklärung die Strafanzeige zu dem Vorfall vom 21. Oktober 2012 nicht mit der Frage 10 in der Sicherheitserklärung und einem laufenden Strafverfahren in Verbindung gebracht. Er sei sich zwar bewusst gewesen, dass es eine Anzeige gegen ihn gebe und er einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt habe. Er habe sich aber bezüglich des Vorfalls im Straßenverkehr am 21. Oktober 2012 im Recht gefühlt und sich nicht als Beschuldigten in einem Strafverfahren gesehen. Dass er eine falsche Angabe getätigt habe, sei ihm erst in der Befragung durch den Mitarbeiter des Militärischen Abschirmdienstes am 24. März 2015 klar geworden. Er müsse eingestehen, beim Erstellen der Sicherheitserklärung die Ausfüllanleitung nicht zur Hilfe genommen zu haben; er habe schon häufiger Sicherheitserklärungen ausgefüllt. Doch selbst wenn er die Ausführungen zu Ziffer 10 in der Ausfüllanleitung gelesen hätte, hätte er 'nein' angekreuzt. Er habe gar nicht in Betracht gezogen, eine Straftat begangen zu haben."
11
Auf Aufforderung des Geheimschutzbeauftragten vom 26. Oktober 2015 gab der Kommandeur des ... unter dem 2. November 2015 über den Antragsteller eine Stellungnahme ab. Sie lautet:
"HptFw ... ist als Administrator, stv VS-Verwalter und stv Kryptoverwalter in der ... Abteilung im DV-Zug eingesetzt.
Der Soldat ist seit der Aufstellung des ... am 01.04.2013 im hiesigen Verband und war bereits Angehöriger des ... seit 01.01.2004. Dabei war er immer im DV-Zug Geb. ... eingesetzt.
Seine bisher gezeigte Arbeitshaltung und Einstellung ist einwandfrei und als vorbildlich zu bewerten. Nach meiner Einschätzung gibt es keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Glaubwürdig- und Vertrauenswürdigkeit.
Ich halte ihn als Geheimnisträger der Bundeswehr uneingeschränkt geeignet."
12 Mit formularmäßigem Bescheid vom 20. Januar 2016, im Auftrag der personalbearbeitenden Stelle dem Antragsteller am 28. Januar 2016 eröffnet, stellte der Geheimschutzbeauftragte fest, dass die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) Umstände ergeben habe, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellten. Gegebenenfalls vorher ergangene Sicherheitsbescheide/Mitteilungen über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung seien ungültig und mit einem Ungültigkeitsvermerk zu versehen. Die Einleitung einer Wiederholungsüberprüfung werde mit Ablauf des 30. April 2018 zugelassen.
13 Mit Begründungsschreiben vom 20. Januar 2016, dem Antragsteller eröffnet am 28. Januar 2016, informierte der Geheimschutzbeauftragte den Antragsteller über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung und erklärte, dass er ein Sicherheitsrisiko nach Nr. 2414 Abs. 1 ZDv 2/30 feststellen müsse. Der Umstand der Nötigung im Straßenverkehr werde nicht als entscheidungserheblich betrachtet. Entscheidungserheblich sei aber das Verschweigen des laufenden Strafverfahrens. Als Beschuldigter in einem laufenden Strafverfahren habe der Antragsteller in Nr. 10 der Sicherheitserklärung eine unzutreffende Angabe gemacht. Bewusst unrichtige oder unvollständige Angaben im Sicherheitsüberprüfungsverfahren seien regelmäßig geeignet, die Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach sich zu ziehen. Dabei sei es nicht in das Benehmen des Betroffenen gestellt, Angaben zu unterlassen oder nach eigenem Ermessen zu tätigen, weil ansonsten schnell der Eindruck entstehen könne, der Betroffene habe beabsichtigt, über tatsächliche Gegebenheiten oder Sachverhalte zu täuschen. Aufgrund des festgestellten Defizits bestehe Anlass zur Sorge, dass der Antragsteller auch künftig eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht mit dem nötigen Maß an Zuverlässigkeit wahrnehmen werde. Die Frage nach seinem Verhältnis zur Wahrheit erhalte besonderes Gewicht, wenn es darum gehe, seinen Angaben bei der Aufklärung von Vorkommnissen bei Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit vertrauen zu können. Derzeit sei für den Geheimschutzbeauftragten nicht erkennbar, dass der Antragsteller der ihm sicherheitsrechtlich abverlangten Sorgfaltspflicht sowie seiner Wahrheits- und Offenbarungspflicht künftig nachkommen werde. Die gebotene Einsicht zur Sorgfalts-, Wahrheits- und Offenbarungspflicht habe er auch während der Befragung am 24. März 2015, also fast zwei Jahre nach dem Vorfall, nicht gezeigt. Auch sei diese Einsicht im Rahmen der persönlichen Anhörung am 22. Oktober (gemeint: September) 2015 für den Geheimschutzbeauftragten nicht erkennbar gewesen. Im Hinblick auf bestehende unkalkulierbare nachrichtendienstliche Gefährdungssituationen könne keine günstige Prognose gestellt werden. Der Antragsteller müsse erst über einen längeren Zeitraum beweisen, dass sich der Dienstherr uneingeschränkt auf ihn verlassen könne. Der bisher verstrichene Zeitraum erlaube jedoch, die Laufzeit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos von regulär fünf Jahren zu verkürzen. Unter Berücksichtigung der langen Laufzeit der Sicherheitsüberprüfung sowie der positiven Bewertung des Antragstellers durch seinen Vorgesetzten werde der Einsatz in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Durchführung einer neuen Sicherheitsüberprüfung ab dem 1. Januar 2019 zugelassen. Bei dieser Entscheidung sei der zwischenzeitliche Verbleib des Antragstellers in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit berücksichtigt worden.
14 Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 22. Februar 2016 "Beschwerde" ein. Zu deren Begründung machte er geltend, dass er im Zeitpunkt des Ausfüllens der Sicherheitserklärung bezüglich des Strafverfahrens einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt habe. Die Frage nach einem anhängigen Strafverfahren habe er aber unbewusst falsch beantwortet. Erst in dem Gespräch am 24. März 2015 habe ihn ein Mitarbeiter des MAD darüber unterrichtet, welchen Fehler er gemacht habe. Dazu benenne er einen Zeugen aus der MAD-Stelle ... in ... Bis dahin habe er jedoch nicht gewusst, dass er sich aufgrund der Anzeige in einem Strafverfahren befand. Auf diesen Gedanken sei er schlicht nicht gekommen. Er habe den Anwalt deshalb beauftragt, weil er aus seiner Sicht zu Unrecht beschuldigt worden sei. Er sei der Überzeugung gewesen, kein Fehlverhalten begangen zu haben. Die Prognose des Geheimschutzbeauftragten sei nicht tragfähig, weil unberücksichtigt geblieben sei, dass er seit 20 Jahren Sicherheitsträger der Stufe Ü 3 sei. In all dieser Zeit habe er bewiesen, diese Sicherheitsstufe zu rechtfertigen.
15
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
16 Es verteidigt den Inhalt der angefochtenen Entscheidung und erklärt ergänzend, dass der Antragsteller zur abschließenden Klärung der Fragestellung in Nr. 10 den Sicherheitsbeauftragten hätte konsultieren können. Unter Berücksichtigung seiner langjährigen Verwendung als Geheimnisträger und als Hauptfeldwebel der Bundeswehr zeige diese Unterlassung ebenfalls eine mangelnde Sorgfalt beim Ausfüllen der Sicherheitserklärung. Der Antragsteller habe vorsätzlich ein anhängiges Strafverfahren verschwiegen. Bei dem von ihm behaupteten Irrtum handele es sich nur um einen unbeachtlichen Motivirrtum bzw. um eine schlichte Schutzbehauptung. Im Zeitpunkt der Abgabe der Sicherheitserklärung am 2. Dezember 2012 habe der Antragsteller gewusst, dass ihn ein anderer Verkehrsteilnehmer wegen einer vermeintlichen Straftat im Straßenverkehr am 21. Oktober 2012 bei der Polizei angezeigt hatte und dass gegen ihn insoweit strafrechtlich ermittelt wurde. Mit der Zulassung einer Wiederholungsprüfung bereits nach zwei Jahren und drei Monaten (mit Ablauf des 30. April 2018) sei den besonderen Umständen des Einzelfalls des Antragstellers Rechnung getragen worden.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - ... und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
18 Der Antrag hat keinen Erfolg.
19 1. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat die "Beschwerde" vom 22. Februar 2016 gegen die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung/Geheimschutzbeauftragter (im Folgenden: Geheimschutzbeauftragter) vom 20. Januar 2016 zutreffend als Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht gewertet (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WBO).
20 Der Antragsteller hat keinen konkreten Sachantrag gestellt. Bei sach- und interessengerechter Auslegung seines Vorbringens beantragt er sinngemäß, den Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung/Geheimschutzbeauftragter vom 20. Januar 2016 über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos aufzuheben.
21 2. Dieser Antrag ist zulässig.
22 Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - 1 WB 16.10 - und vom 4. Juli 2013 - 1 WDS-VR 15.13 - Rn. 18 m.w.N.).
23 Anzufechtende Maßnahme ist bei der Feststellung eines Sicherheitsrisikos nicht das Schreiben des Geheimschutzbeauftragten, das dem Betroffenen die Eröffnung des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung ankündigt und ihm die Gründe für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos erläutert, sondern die auf dem Formblatt nach Anlage C 10 zu Nr. 2710 ZDv 2/30 getroffene Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 1 WB 53.08 - Rn. 22). Verfahrensgegenstand ist im vorliegenden Fall also nicht das dem Antragsteller am 28. Januar 2016 eröffnete Begründungsschreiben des Geheimschutzbeauftragten vom 20. Januar 2016, sondern der auf denselben Tag datierte formularmäßige Bescheid.
24 3. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
25 Der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten vom 20. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
26 a) Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 23 m.w.N.). Dabei obliegt es der zuständigen Stelle - hier: dem Bundesministerium der Verteidigung/Geheimschutzbeauftragten (Nr. 2416 ZDv 2/30) -, aufgrund einer an diesem Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalls die ihr übermittelten Erkenntnisse im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit zu bewerten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 SÜG).
27 Dem zuständigen Geheimschutzbeauftragten steht bei der Entscheidung, ob in der Person eines Soldaten ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 Rn. 24 ff. m.w.N.; siehe auch Beschluss vom 17. September 2015 - 2 A 9.14 - BVerwGE 153, 36 Rn. 23 ff.).
28 Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG bestehen. Dabei hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG). Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit und Integrität des Soldaten darstellt, darf sich jedoch nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <353>).
29 b) Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung an den Senat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 35). Bis zu diesem Zeitpunkt - und damit auch durch das Vorlageschreiben - können tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos einschließlich der dabei zu treffenden Prognose in Ergänzung zu der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten in das Verfahren eingeführt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2007 - 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13 Rn. 23, vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 35 und vom 30. Januar 2014 - 1 WB 47.13 - juris Rn. 29).
30 c) Die Feststellung, dass die erweiterte Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers mit Sicherheitsermittlungen Umstände ergeben hat, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellen, ist nach diesen Maßstäben rechtlich nicht zu beanstanden.
31 aa) Die Feststellung des Sicherheitsrisikos beruht nicht auf einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt.
32 Der Geheimschutzbeauftragte ist in der Begründung seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass gegen den Antragsteller ein Strafverfahren geführt worden ist, in dem er beschuldigt wurde, am 21. Oktober 2012 einen anderen Verkehrsteilnehmer durch dichtes Auffahren sowie durch Betätigen der Lichthupe genötigt zu haben, die Überholspur der Autobahn freizumachen. Zudem habe er dem anderen Verkehrsteilnehmer einen "Vogel" gezeigt. Er hat außerdem die anwaltliche Vertretung des Antragstellers in diesem Verfahren und zusätzlich berücksichtigt, dass das Verfahren nach Erfüllung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO im März (richtig: im Mai) 2013 endgültig eingestellt worden ist. Er hat ferner den Inhalt der Stellungnahmen des Antragstellers, seine Äußerungen im Rahmen der persönlichen Anhörung, die Bewertung der Person des Antragstellers durch seinen Vorgesetzten und die zeitweilige Weiterverwendung des Antragstellers in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit sowie die lange Laufzeit der Sicherheitsüberprüfung als Sachverhalt in die Gesamtwürdigung einbezogen.
33 bb) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte in der Angabe "Nein" zur Frage Nr. 10 der Sicherheitserklärung tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gesehen hat. Mit dieser Einschätzung hat der Geheimschutzbeauftragte weder den anzuwendenden Begriff noch den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt; er hat insoweit auch nicht allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt.
34 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG, Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene ein Dienstvergehen begangen hat, das auch ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsbestimmungen wegen seiner Schwere oder wegen seiner Begleitumstände Rückschlüsse auf Umstände erlaubt, die für die sicherheitsrechtliche Prognose von Bedeutung sind (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 9. November 2005 - 1 WB 19.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 19 und vom 4. Juli 2013 - 1 WDS-VR 15.13 - Rn. 31). In Übereinstimmung hiermit nennt Hinweis Nr. 9 zu Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 (Anlage C 18) als Beispiel für entsprechende Anhaltspunkte Verstöße des Betroffenen gegen Dienstpflichten. Hiernach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers als Geheimnisträger mit dem beschriebenen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht begründet hat. Der Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG) kommt ein besonderes Gewicht für die sicherheitsrechtliche Beurteilung zu. Nicht nur, aber gerade auch im Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen muss sich die militärische Führung auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen jederzeit und grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung verlassen können (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 WB 13.10 - Rn. 29 und vom 30. Januar 2014 - 1 WB 32.13 - juris Rn. 34). Diese Wahrheitspflicht gilt auch und insbesondere bei Sicherheitserklärungen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 WB 28.11 - juris Rn. 35 m.w.N.).
35 Der Antragsteller hat in seiner Sicherheitserklärung vom 2. Dezember 2012 falsche Angaben zu gegen ihn anhängigen Straf- und/oder Disziplinarverfahren gemacht. In einer Sicherheitserklärung bezieht sich die Pflicht zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben bei der Frage nach anhängigen Straf- und/oder Disziplinarverfahren - unabhängig vom jeweiligen Verfahrensstand - auf alle Arten von straf-, steuer- oder disziplinarrechtlichen Ermittlungen (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 WB 28.11 - juris Rn. 36). Der Begriff des Strafverfahrens erstreckt sich nicht nur auf die gerichtlichen Abschnitte des Zwischenverfahrens und des Hauptverfahrens, sondern schließt das nach der Strafprozessordnung vorgeschaltete Ermittlungsverfahren ein. Darüber, insbesondere über die Erstreckung der Frage 10 auf "eingeleitete Ermittlungen", wird der Erklärende in der "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitserklärung und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen" (Anlage C 3 Beilage 1/5 zur ZDv 2/30) belehrt. Diese Anleitung ist in dem Sicherheitserklärungsformular auf Seite 1 als "wichtiger Hinweis" in Bezug genommen. In der Sicherheitserklärung vom 2. Dezember 2012 hat der Antragsteller unterschriftlich bestätigt, seine Angaben unter Berücksichtigung dieser Anleitung abgegeben zu haben.
36 Er hat darin die Frage Nr. 10 nach zurzeit anhängigen Straf- und/oder Disziplinarverfahren mit "Nein" beantwortet, obwohl er wusste, dass gegen ihn als Beschuldigten strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts der Nötigung im Straßenverkehr geführt wurden und er zur Abwehr dieser Beschuldigung im November 2012, also unmittelbar vor Abgabe der Sicherheitserklärung, einen Rechtsanwalt als Verteidiger mandatiert hatte. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte erst am 24. Mai 2013. Angesichts des klaren Hinweises in der Anweisung, dass "bereits" eingeleitete Ermittlungen in Frage 10 der Sicherheitserklärung anzugeben seien, hat der Antragsteller bei seiner Antwort mit "Nein" vorsätzlich die Unwahrheit erklärt.
37 Ohne Erfolg macht er in diesem Zusammenhang einen Irrtum geltend. Denn es ist weder glaubhaft, dass der Antragsteller sich tatsächlich über die Anhängigkeit eines Strafverfahrens gegen ihn geirrt hat, noch macht er einen den Vorsatz ausschließenden Irrtum geltend. Der Geheimschutzbeauftragte bewertet die Einlassung, der Antragsteller habe gedacht, sich nicht in einem Strafverfahren zu befinden, weil die Sache sich schnell zu seinen Gunsten erledigen würde, mit Recht als unglaubhaft. Denn auch jedem Nicht-Juristen drängt sich die Erkenntnis auf, dass es Strafverfahren gegen zu Unrecht beschuldigte Personen geben kann, die gegebenenfalls erst durch einen Freispruch beendet werden. Dass der Antragsteller als lebens- und diensterfahrener Hauptfeldwebel derart naheliegende Überlegungen nicht angestellt haben könnte, liegt fern, so dass seine Einlassung eine bloße Schutzbehauptung darstellt. Sein Bevollmächtigter hat sich unter dem 20. November 2012 ausdrücklich als Verteidiger für das gegen den Antragsteller geführte "Ermittlungs-/Strafverfahren" legitimiert. Als sein Verteidiger hat er erklärt, der Antragsteller wünsche als Beschuldigter sein Recht aus § 136 StPO wahrzunehmen und sich zu den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen schriftlich zu äußern. Diese im November 2012 veranlasste strafprozessuale Mandatierung und der Umstand der gegen ihn gerichteten Anzeige waren dem Antragsteller bei dem Ausfüllen der Frage 10 der Sicherheitserklärung am 2. Dezember 2012 bewusst. Das hat er in seiner persönlichen Anhörung vom 22. September 2015 gegenüber dem Geheimschutzbeauftragten eingeräumt. Damit kannte er alle tatsächlichen Umstände, aus denen sich ergibt, dass ein Strafverfahren gegen ihn anhängig war.
38 Soweit er geltend macht, diesen Schluss nicht gezogen zu haben, weil er sich keiner Schuld bewusst gewesen sei, beruft er sich auf einen Subsumtionsirrtum. Dieser schließt einen Vorsatz bezüglich normativer Umstände - hier der Anhängigkeit eines Strafverfahrens - nur dann aus, wenn auch der soziale Bedeutungsgehalt des Merkmals nach Laienart nicht richtig erfasst wird (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 16 Rn. 14 m.w.N.). Die für die "Parallelwertung in der Laiensphäre" maßgeblichen Umstände hat der Antragsteller aber nach eigener Einlassung richtig erfasst, weil auch für einen Nicht-Juristen, der einen Rechtsanwalt zur Verteidigung seiner Rechte als Beschuldigter in polizeilichen Vernehmungen mandatiert, klar ist, dass ein Strafverfahren gegen ihn anhängig ist.
39 cc) Auf dieser Grundlage ist auch die Prognose des Geheimschutzbeauftragten rechtlich nicht zu beanstanden. Er hat sich prognostisch zur zukünftigen Entwicklung der Persönlichkeit des betroffenen Soldaten und seiner Verhältnisse zu äußern, denn im Mittelpunkt des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens steht eine vorbeugende Risikoeinschätzung (BVerwG, Beschlüsse vom 18. August 2004 - 1 WB 37.04 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 18 und vom 4. Juli 2013 - 1 WDS-VR 15.13 - Rn. 34).
40 Dem ist der Geheimschutzbeauftragte hier gerecht geworden. Er hat sich bei seiner Prognose mit der persönlichen Stellungnahme des Antragstellers im Rahmen der Anhörung am 22. September 2015 auseinander gesetzt und als sicherheitsrechtlich bedenklich hervorgehoben, dass der Antragsteller bei dieser Gelegenheit keine Einsicht in sein Verhalten gezeigt habe. Die Bewertung, dass auch unter Beachtung der beanstandungsfreien weiteren Tätigkeit des Antragstellers in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit und der positiven Äußerung seines Vorgesetzten zurzeit noch keine gesicherte positive Prognose gestellt werden könne, ist abwägungsfehlerfrei und rechtlich nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es zulässig, an die seit dem Vorfall verstrichene Zeit anzuknüpfen und insoweit noch eine längere Bewährung des Betroffenen zu verlangen. Die Weiterverwendung des Antragstellers in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit konnte vom Geheimschutzbeauftragten genutzt werden, die - einsetzende - Bewährung dieses Betroffenen als wesentlichen Aspekt für die Anordnung einer verkürzten Geltungsdauer der Feststellung eines Sicherheitsrisikos zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 1 WDS-VR 15.13 - Rn. 35 m.w.N.).
41 Der Beweisanregung des Antragstellers, einen Angehörigen der MAD-Stelle ... in ... zum Inhalt seines mit dem MAD am 24. März 2015 geführten Gesprächs zu hören, war nicht zu entsprechen.
42 Nach § 21 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 2 WBO in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in weiterer Verbindung mit § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO darf ein Beweisantrag unter anderem dann abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung - wie hier - ohne Bedeutung ist. Mit seinem Beweisantrag will der Antragsteller, wie er im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 2. November 2016 betont hat, die Feststellung im Begründungsschreiben des Geheimschutzbeauftragten in Frage stellen, er habe schon im Rahmen der Befragung am 24. März 2015 beim MAD keine Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt. Mit seinem Vorbringen verkennt der Antragsteller, dass die Einschätzung, er habe "die gebotene Einsicht zur Sorgfalts-, Wahrheits- und Offenbarungspflicht auch während der Befragung am 24. März 2015" nicht gezeigt, eine Würdigung seiner damaligen Aussage beim MAD durch den Geheimschutzbeauftragten selbst und nicht die Wiedergabe einer entsprechenden Einschätzung des MAD ist. Was er inhaltlich gegenüber dem MAD zu dem Vorwurf unrichtiger Angaben in seiner Sicherheitserklärung ausgeführt hat, ist in dem Begründungsschreiben des Geheimschutzbeauftragten weiter vorne auf Seite 2 ausgeführt. Dies entspricht seiner Einlassung im Antragsverfahren und ist unstreitig, so dass es hierzu keiner Beweiserhebung bedarf.
43 Ob der MAD diese in tatsächlicher Hinsicht unstreitige Einlassung als Ausdruck fehlender Unrechtseinsicht gewertet und deswegen ein Sicherheitsrisiko prognostiziert hat, bedarf keiner Beweiserhebung, weil es für dieses Verfahren wegen seiner besonderen Struktur unerheblich ist. Dem Militärischen Abschirmdienst als der mitwirkenden Behörde im Sicherheitsüberprüfungsverfahren obliegt zwar die Durchführung der nach der jeweiligen Art der Sicherheitsüberprüfung vorgesehenen Maßnahmen (§ 12 SÜG). Er hat die dabei gewonnenen Erkenntnisse zu bewerten und ihr Ergebnis nach Maßgabe des § 14 Abs. 1, Abs. 2 SÜG der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die zuständige Behörde - hier das Bundesministerium der Verteidigung/Geheimschutzbeauftragter -bewertet sodann jedoch eigenständig die übermittelten Erkenntnisse aufgrund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalls (§ 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG). Die zuständige Behörde entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt (§ 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG). Der Gesetzgeber gewährleistet mit diesem zweistufigen Verfahren einerseits die Beteiligung der Nachrichtendienste am Sicherheitsüberprüfungsverfahren unter Berücksichtigung ihrer besonderen Sachkompetenz. Andererseits weist er die abschließende Bewertung, Entscheidung und Verantwortung der zuständigen Stelle zu (ebenso schon: BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 1 WDS-VR 15.13 - Rn. 36).
44 Wie die Einlassung des Antragstellers zum Vorwurf unrichtiger Angaben in der Sicherheitserklärung unter dem Aspekt seiner Unrechtseinsicht zu würdigen ist und welchen Einfluss dies auf die Prognose eines Sicherheitsrisikos hat, fällt mithin in den originär und allein dem Geheimschutzbeauftragten zukommenden Beurteilungsspielraum. Diese Einschätzung im Beurteilungsspielraum ist einer Beweiserhebung durch Befragung dritter Personen als Zeugen nicht zugänglich. Zudem stützt der Geheimschutzbeauftragte seine Feststellung der fehlenden Unrechtseinsicht tragend auch auf die Einlassung des Antragstellers in dessen persönlicher Anhörung am 22. September 2015 und nicht nur auf dessen Äußerung gegenüber dem MAD.
45 Fehlerhaft ist die angefochtene Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten auch nicht unter dem Aspekt, dass in dem formularmäßigen Bescheid als Datum der Zulassung einer Wiederholungsüberprüfung der 30. April 2018, im Begründungsschreiben hingegen der 1. Januar 2019 genannt wird. Wie oben bereits dargelegt, ist maßgeblich ausschließlich der formularmäßige Bescheid des Geheimschutzbeauftragten vom 20. Januar 2016, der dem Antragsteller im Auftrag der personalbearbeitenden Stelle förmlich eröffnet worden ist.
46 dd) Weitere Einwände gegen die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten, wie etwa eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.