Beschluss vom 20.12.2005 -
BVerwG 6 A 1.05ECLI:DE:BVerwG:2005:201205B6A1.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.12.2005 - 6 A 1.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:201205B6A1.05.0]
Beschluss
BVerwG 6 A 1.05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n als Vorsitzenden
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e , Dr. G r a u l i c h ,
V o r m e i e r und Dr. B i e r
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Rechtsanwältin S. trägt die Kosten des Verfahrens.
I
die Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 22. November 2005 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
II
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragen. Der Antrag ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen. Hierfür besteht Vertretungszwang. Jeder Beteiligte muss sich, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.