Urteil vom 20.10.2005 -
BVerwG 2 C 12.04ECLI:DE:BVerwG:2005:201005U2C12.04.0
Leitsätze:
Die Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats) bei Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten bezieht sich nur auf die disziplinarbehördliche Abschlussentscheidung, ob Disziplinarklage erhoben werden soll, nicht auf den im Falle der Klageerhebung vorgesehenen Klageantrag.
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt - neben der Schwere des Dienstvergehens - auch bei einem sog. Zugriffsdelikt die umfassende Würdigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten voraus, um einen endgültigen Vertrauensverlust feststellen zu können.
Urteil
BVerwG 2 C 12.04
- OVG Saarlouis - 08.03.2004 - AZ: OVG 7 R 1/03 -
- OVG des Saarlandes - 08.03.2004 - AZ: OVG 7 R 1/03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r , G r o e p p e r ,
Dr. B a y e r und Dr. H e i t z
ohne weitere mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
- Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. März 2004 wird aufgehoben.
- Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
- Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.