Beschluss vom 19.07.2016 -
BVerwG 2 WNB 1.16ECLI:DE:BVerwG:2016:190716B2WNB1.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.07.2016 - 2 WNB 1.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:190716B2WNB1.16.0]

Beschluss

BVerwG 2 WNB 1.16

  • TDG Süd 2. Kammer - 23.11.2015 - AZ: TDG S 2 BLc 5/15 und TDG S 2 RL 04/15

In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 19. Juli 2016 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des früheren Soldaten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 23. November 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Der frühere Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die statthafte, fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder wird die gerügte Divergenz (§ 22a Abs. 2 Nr. 2 WDO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 WDO) den Anforderungen des § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO entsprechend dargelegt.

2 Nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie von den Revisionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entwickelt worden sind (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2016 - 2 WNB 1.15 - Rn. 2 m.w.N.).

3 1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 22a Abs. 2 Nr. 2 WBO) setzt danach voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer genau bezeichneten Entscheidung eines anderen Wehrdienstgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten eben solchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2012 - 2 WNB 3.12 - juris Rn. 17 m.w.N.).

4 Daran fehlt es hier. Bei der von der Beschwerde bezeichneten Entscheidung des 8. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich schon nicht um die eines divergenzfähigen Gerichts in dem vorgenannten Sinn.
Die außerdem von der Beschwerde zitierte Entscheidung des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 1982 - 1 WB 54.80 - (juris) äußert sich nicht zu den Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung bei zeitgleicher Übergabe einer Beschwerdeverzichtserklärung. Die dort in Rn. 42 angesprochene Kausalitätsfrage stellt sich erst, wenn feststeht, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft war. Zudem arbeitet die Beschwerde auch keinen abstrakten Rechtssatz des Truppendienstgerichts heraus, mit dem gegen die Entscheidungen verstoßen sein soll.

5 2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO und des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn in dem angestrebten Rechtsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt, das heißt näher ausgeführt werden (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>), inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Rechtsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 2 WNB 5.11 - Rn. 2).

6 Daran fehlt es hier. Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,
ob und in welchem Umfang ein Soldat unter Beachtung des § 6 WBO sachlich richtig über sein Beschwerderecht belehrt wurde, wenn ihm mit der Absehensverfügung im selben Augenblick eine vom Disziplinarvorgesetzten vorgefertigte Beschwerdeverzichtserklärung vorgelegt wird,
erfordert nicht die Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens. Sie lässt sich nämlich auf der Grundlage des Gesetzeswortlautes der §§ 6 und 7 Abs. 2 WBO mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung ohne Weiteres und eindeutig beantworten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Mai 2011 - 1 WNB 2.11 - Rn. 4 und vom 11. April 2016 - 3 B 22.15 - juris Rn. 4). Hiernach liegt ein unabwendbarer Zufall im Sinne von § 7 Abs. 2 WBO vor, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist. Dies setzt voraus, dass die Belehrung selbst von den Anforderungen des § 6 WBO abweichende Ausführungen enthält oder in ihr unrichtige oder irreführende Zusätze angeführt sind. Eine § 6 WBO entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung wird nicht dadurch unrichtig, dass zeitgleich mit ihrer Übergabe eine von ihr getrennte unzutreffende Information über die Möglichkeit eines Rechtsbehelfsverzichts erfolgt. Eine zeitgleich übergebene vorgefertigte Verzichtserklärung ist weder inhaltlich ein Zusatz zur Rechtsbehelfsbelehrung, noch formal in ihr enthalten, betrifft vielmehr allein den Fall, dass von dem Rechtsbehelf, über den korrekt belehrt wurde, kein Gebrauch gemacht wird.

7 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 42 Satz 1, § 23a Abs. 2 WBO in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.