Beschluss vom 19.02.2018 -
BVerwG 5 B 20.17ECLI:DE:BVerwG:2018:190218B5B20.17.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 19.02.2018 - 5 B 20.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:190218B5B20.17.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 20.17
- VG Berlin - 27.02.2014 - AZ: VG 5 K 379.12
- OVG Berlin-Brandenburg - 19.04.2017 - AZ: OVG 4 B 20.14
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. April 2017 wird verworfen.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und der Abweichung (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Beklagte zeigt nicht in einer den Begründungsanforderungen gerecht werdenden Weise auf, dass der Rechtssache die von ihm angenommene grundsätzliche Bedeutung zukomme.
3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> Nr. 26 S. 14). Dem genügt die Beschwerde nicht.
4 Soweit sie annimmt, das Oberverwaltungsgericht habe mit seiner Auslegung von § 17 Abs. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) in der Fassung vom 18. November 2010 (Bln.GVBl. S. 502) gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verstoßen, fehlt es an der Formulierung einer rechtsgrundsätzlichen Frage des Bundesverfassungsrechts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundes(verfassungs)recht bei der Auslegung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu rechtfertigen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, nicht dagegen, wenn der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Inhalt des Landesrechts mit Blick auf seine Übereinstimmung mit Bundesrecht angezweifelt wird. Die Begründung der Beschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss dementsprechend darlegen, dass die Auslegung einer gegenüber dem angewendeten Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten bundes(verfassungs)rechtlichen Vorschrift als solche ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juli 1995 - 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43 und vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - NVwZ 2016, 618 Rn. 6 m.w.N.). Eine solche Frage ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Sie behauptet (lediglich) einen Verstoß gegen Verfassungsrecht.
5 An der Formulierung einer rechtsgrundsätzlichen Frage des Bundesrechts fehlt es auch, soweit der Beklagte annimmt, die Auslegung des § 17 Abs. 1 LGG durch die Vorinstanz verletze das Bundesdatenschutzgesetz. Auch insoweit beschränkt sich der Beklagte auf die Behauptung, die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts stehe mit Bundesrecht nicht im Einklang.
6 2. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
7 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Gemessen daran ist die Beschwerde nicht ausreichend begründet.
8 Der Beklagte meint, das Oberverwaltungsgericht sei von einem in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 10. Januar 1983 - 6 P 11.80 - (Buchholz 238.33 § 58 BrPersVG Nr. 2 S. 1 <2>) enthaltenen Rechtssatz abgewichen. Dies genügt schon deshalb nicht den Darlegungserfordernissen, weil der in Bezug genommene Rechtssatz zu einer Bestimmung des bremischen Personalvertretungsgesetzes, der davon angeblich abweichende Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung hingegen zu § 17 Abs. 1 LGG aufgestellt wurde.
9 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
10 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.