Verfahrensinformation

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des zu seinen Ungunsten im Jahr 1995 bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf Gewährung einer Kapitalentschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) hat. Der 1924 geborene Kläger hatte 1990 für eine zu Unrecht erlittene Inhaftierung von 1948 bis 1956 eine Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz erhalten. Nachdem der Kläger 1993 einen Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschädigung gemäß § 25 Abs. 2 StrRehaG gestellt hatte, holte der Beklagte eine Auskunft bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der hemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) ein. Der Bundesbeauftragte teilte mit, dass der Kläger als Inoffizieller Mitarbeiter (IM) für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) tätig gewesen sei. Daraufhin lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschädigung ab. Nachdem der Kläger ein Klageverfahren nicht angestrengt hatte, wurde der ablehnende Bescheid bestandskräftig. 1997 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen seines Verfahrens auf Gewährung einer apitalentschädigung. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Wiederaufgreifen ab, da der Kläger gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit verstoßen habe. Die Tätigkeit des Klägers für das MfS erfülle den Ausschlusstatbestand des § 16 Abs. 2 StrRehaG. Bei der ablehnenden Entscheidung hätte dieser Ausschlussgrund wegen der bestandskräftigen Häftlingshilfebescheinigung zwar nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Häftlingshilfebescheinigung sei aber rechtswidrig und inhaltlich falsch. Nach dem Gebot der Rechtmäßigkeit der Verwaltung sei deswegen an der zwar rechtswidrigen, aber inhaltlich richtigen bestandskräftigen Entscheidung, keine Kapitalentschädigung zu gewähren, festzuhalten. Nachdem das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen hat, ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu klären, ob das angefochtene Urteil auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht.


Beschluss vom 19.09.2005 -
BVerwG 3 PKH 5.05ECLI:DE:BVerwG:2005:190905B3PKH5.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.09.2005 - 3 PKH 5.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:190905B3PKH5.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 5.05

  • OVG Berlin-Brandenburg - 01.12.2004 - AZ: OVG 6 B 1.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., ..., ..., beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
  2. Der Kläger hat Monatsraten in Höhe von 300 € an die Staatskasse zu zahlen, beginnend ab 1. November 2005 (§ 115 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 und 2 ZPO). Dem Kläger wird dazu eine gesonderte Zahlungsaufforderung durch die zuständige Geschäftsstelle zugehen.

Gründe

1 Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist unter Festsetzung von Raten stattzugeben (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 115, 120 Abs. 1 ZPO).

2 Ausweislich der Erklärung vom 8. März 2005 verfügt der Kläger über ein nachgewiesenes monatliches Einkommen (Altersrente) in Höhe von 1 325,44 € (netto). Von diesem Betrag sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO 380 € für die Partei abzusetzen. Darüber hinaus ist das Nettoeinkommen um die im Antrag genannten Wohnkosten(§ 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO) - anteilig 2/3 - in Höhe von 144 € zu mindern. Ebenso sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Satz 6 ZPO vom Nettoeinkommen - jeweils auf einen Monat berechnet - Stromkosten mit 37 €, Kosten für Hausratversicherung mit 8 € und für Privathaftpflichtversicherung mit 6 €, Kosten für Praxis-/Zahnarztgebühr mit 7 €, Beiträge für Mieterschutzbund 4 € und Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. 6 € abzusetzen.

3 Die vom Kläger zusätzlich beantragten Absetzungen: TÜV und Reparatur des privat genutzten PKW, Schülerfahrkarte für Enkeltochter, Fahrt zum Training bei der Tennisakademie, ITF Tennisturnier in Schweden können nicht als besondere Belastungen i.S. von § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO berücksichtigt werden. Dies gilt ebenso für den unter Buchst. D der Erklärung geltend gemachten Unterhaltsbeitrag in Höhe von 450 € monatlich für die 35-jährige Tochter, die selbst über ein Einkommen in Höhe von 1 115 € verfügt (keine gesetzliche Unterhaltspflicht) und die Kosten für die auf die Ehefrau des Klägers lautende Kfz-Versicherungs-Police, da diese Kosten nur abzusetzen sind, wenn der PKW für dienstliche Zwecke oder bei Gehbehinderung genutzt wird.

4 Mithin liegt das vom Kläger einzusetzende Einkommen in Höhe von monatlich 733,44 € zwischen 700 € und 750 €, woraus sich gemäß der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO eine Monatsrate von 300 € ergibt.

Urteil vom 19.01.2006 -
BVerwG 3 C 11.05ECLI:DE:BVerwG:2006:190106U3C11.05.0

Leitsätze:

1. Der auf eine mehrjährige Tätigkeit des Betroffenen als IM für den Staatssicherheitsdienst der DDR gestützte Ausschluss von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG setzt nicht den Nachweis voraus, dass diese Tätigkeit bestimmte Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Dritten zur Folge hatte; vielmehr reicht es aus, dass die konkreten Handlungen des Betroffenen geeignet waren, Dritte einer solchen Verfolgung auszusetzen.

2. Ist ein Antrag auf Kapitalentschädigung nach § 16 Abs. 2 StrRehaG bestandskräftig abgelehnt worden und ist diese Entscheidung rechtswidrig, weil der Betroffene im Besitz einer Häftlingshilfebescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG ist, darf die Rücknahme des ablehnenden Bescheides nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit der Begründung versagt werden, dass auch die Häftlingshilfebescheinigung wegen eines Verstoßes des Betroffenen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit rechtswidrig sei.

Urteil

BVerwG 3 C 11.05

  • OVG Berlin - 01.12.2004 - AZ: OVG 6 B 1.04 -
  • OVG Berlin-Brandenburg - 01.12.2004 - AZ: OVG 6 B 1.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k ,
Dr. D e t t e , L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

I

Beschluss vom 25.10.2007 -
BVerwG 3 PKH 5.05ECLI:DE:BVerwG:2007:251007B3PKH5.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.10.2007 - 3 PKH 5.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:251007B3PKH5.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 5.05

  • OVG Berlin-Brandenburg - 01.12.2004 - AZ: OVG 6 B 1.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

Der Senatsbeschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung vom 19. September 2005 wird aufgehoben.

Gründe

1 Der Kläger ist mit der Ratenzahlung mehr als 3 Monate im Rückstand. Die Zahlungen wurden auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht aufgenommen.

2 Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird deshalb gemäß § 166 VwGO, § 124 Ziff. 4 ZPO aufgehoben.

Beschluss vom 19.12.2007 -
BVerwG 3 PKH 5.05ECLI:DE:BVerwG:2007:191207B3PKH5.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - 3 PKH 5.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:191207B3PKH5.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 5.05

  • OVG Berlin-Brandenburg - 01.12.2004 - AZ: OVG 6 B 1.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 25. Oktober 2007, mit dem der Senatsbeschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung vom 19. September 2005 aufgehoben wurde, wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Dem Kläger ist durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2005 Prozesskostenhilfe unter Aufgabe von Ratenzahlung in Höhe von 300 € bewilligt worden.

2 Mit Beschluss vom 25. Oktober 2007 hat der Senat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben.

3 Das Schreiben des Klägers vom 12. November 2007, in dem der Kläger mitteilt, „den Beschluss, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung vom 19.09.2007 aufgehoben wird, erkenne ich nicht an!“, wertet der Senat als Gegenvorstellung gegen den mit einem ordentlichen Rechtsbehelf nicht mehr angreifbaren Beschluss des Senats. Das Vorbringen des Klägers gibt dem Senat keine Veranlassung zur Änderung seiner Entscheidung.

4 Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 124 Nr. 4 ZPO kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist.

5 Der Kläger wurde mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 aufgefordert, Raten von monatlich 300 €, beginnend ab dem 10. November 2005 zu zahlen.

6 Der Kläger entrichtete diese bis zur Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe in unregelmäßigen Zeitabständen, letztmalig am 11. April 2007.

7 Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 wurde der Kläger erstmals auf die Möglichkeit der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die damit verbundenen Folgen hingewiesen; zu diesem Zeitpunkt war er mit der Zahlung von zwei Monatsraten im Rückstand. In weiteren Schreiben vom 10. Mai 2006, 20. Oktober 2006, 14. November 2006, 23. Juli 2007 und vom 27. September 2007 wurde der Kläger zur Zahlung der fälligen Raten unter Hinweis auf § 166 VwGO i.V.m. § 124 Nr. 4 ZPO aufgefordert.

8 Mit Schreiben vom 28. November 2006 und vom 11. August 2007 teilte der Kläger mit, dass er bemüht sein werde, seine Schulden zu begleichen, wenn er die - ihm nach seiner Ansicht zustehende - Kapitalentschädigung erhalten habe. Dabei verkennt er, dass das Verfahren, in dem über den Anspruch des Klägers auf Wiederaufgreifen des zu seinen Ungunsten im Jahr 1995 bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf Gewährung einer Kapitalentschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zu entscheiden war, mit rechtskräftigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2006 abgeschlossen worden ist. Die zur Begründung der Gegenvorstellung vorgebrachten Einwände wiederholen im Wesentlichen - wie bereits die Schreiben vom 2. und 10. Oktober 2007 - das Vorbringen im Klageverfahren, über das der Senat mit dem genannten Urteil abschließend entschieden hat.

9 Die letzte Einzahlung des Klägers in Höhe von 200 € erfolgte am 11. April 2007. Mithin ist er mit der Ratenzahlung zum Zeitpunkt der letzten Aufforderung am 27. September 2007 mehr als drei Monate im Rückstand gewesen und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 25. Oktober 2007 rechtmäßig.