Beschluss vom 17.10.2003 -
BVerwG 4 B 91.03ECLI:DE:BVerwG:2003:171003B4B91.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.10.2003 - 4 B 91.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:171003B4B91.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 91.03

  • Bayerischer VGH München - 04.06.2003 - AZ: 26 B 00.3684

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 109 033,57 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung.
Mit der von der Beschwerde gestellten Frage, "ob die vom Beklagten angeordneten und durchgeführten Ausgrabungsarbeiten überhaupt unter den Begriff der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes fallen", wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Es fehlt bereits an der Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage, die noch klärungsbedürftig wäre und in einem Revisionsverfahren auch geklärt werden könnte. Vielmehr bezieht sich die Frage auf die Besonderheiten des Einzelfalles, nämlich die in dem fraglichen Bereich durchgeführten Grabungen und aufgefundenen Bodendenkmäler. Eine fallübergreifende Problematik hat die Beschwerde nicht herausgearbeitet. Hinzu kommt, dass das hier maßgebende Denkmalschutzrecht zum nichtrevisiblen Landesrecht gehört; ein bundesrechtlicher Bezug ist nicht erkennbar.
Auch soweit die Beschwerde auf die Vorschrift des Art. 28 Abs. 2 GG über die Gewährleistung der gemeindlichen Selbstverwaltung abhebt, sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben. Die Beschwerde legt nicht dar, welche Frage der Auslegung der genannten verfassungsrechtlichen Vorschrift noch höchstrichterlich klärungsbedürftig und klärungsfähig wäre. Vielmehr erschöpft sich die Beschwerdebegründung in dem Vorbringen, der Verwaltungsgerichtshof habe sich nicht hinreichend mit der Frage auseinander gesetzt, ob und wieweit die Auferlegung von relativ hohen Kosten für archäologische Ausgrabungen mit der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie vereinbar sei. Mit einer derartigen Urteilskritik könnte der Kläger zwar im Rahmen eines zugelassenen Berufungs- oder Revisionsverfahrens, nicht hingegen in einem Verfahren nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gehört werden, in dem es allein darum geht, ob in einem künftigen Revisionsverfahren die Klärung noch offener Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung zu erwarten wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 2 GKG.