Beschluss vom 17.02.2005 -
BVerwG 8 B 9.05ECLI:DE:BVerwG:2005:170205B8B9.05.0

Beschluss

BVerwG 8 B 9.05

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 09.12.2004 - AZ: OVG 3 O 481/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die außerordentliche Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 30. September 2003 und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Dezember 2004 wird verworfen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO von Gesetzes wegen nicht statthaft.
Als "außerordentliche Beschwerde" genügt sie nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit (BVerfGE 107, 395 <416 f.>). Zwar ist in der Vergangenheit eine außerordentliche Beschwerde in bestimmten Fällen für denkbar gehalten worden. Nach den Neuregelungen im Zivilprozessrecht und dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220) kommt eine solche Möglichkeit künftig aber nicht mehr in Betracht (vgl. auch Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14). Der Gesetzgeber hat sich zur Frage der "Selbstkontrolle" der Gerichte dafür entschieden, dass dasjenige Gericht ggf. für Abhilfe zu sorgen hat, dem der Fehler unterlaufen ist (vgl. z.B. § 321a ZPO, § 152a VwGO). Diese Rechtsentwicklung hat zur Folge, dass die gesetzliche Aufzählung der Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts und die Regelung des Beschwerderechts künftig eine Befassung mit außerordentlichen Beschwerden nicht mehr zulassen (BVerwG, a.a.O.; s.a. BGH, WM 2002, 775). Mit der gesetzgeberischen Entscheidung im Rahmen der Reform des Zivilprozesses und des Anhörungsrügengesetzes wäre es unvereinbar, weiterhin ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht zuzulassen.
Angemerkt sei jedoch das Folgende:
Der Ausschluss der Beschwerde nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts als Urteile umfasst nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift Beschlüsse aller Art, die im Rahmen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit getroffen werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hat (vgl. Beschluss vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25), ist es unerheblich, ob das gesetzgeberische Anliegen, das zu dem weitgehenden Rechtsmittelausschluss geführt hat, auch noch für solche Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zutrifft, die der Sachentscheidung nachfolgen. Denn der Gesetzgeber hat insoweit nicht weiter differenziert und - abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen - eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts generell ausgeschlossen. Das gilt auch im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens, auch wenn es sich um einen Beschluss des Verwaltungsgerichts handelt, mit dem Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsgegenklage abgelehnt wird. Denn auch ein sich einer vermögensrechtlichen Streitigkeit anschließender Rechtsstreit um die Vollstreckung des sich aus dem vermögensrechtlichen Verfahren ergebenden Kostenanspruchs wird von der Regelung des § 37 Abs. 2 VermG umfasst. Danach ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 30. September 2003 unanfechtbar und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Dezember 2004 insoweit nicht zu beanstanden.
Soweit die Antragsteller hilfsweise Gegenvorstellung erheben, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig. Eine Gegenvorstellung dient dazu, das Gericht, das einen vermeintlichen Rechtsverstoß begangen hat, anzuregen, diesen zu korrigieren.
Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht berechtigt, aufgrund einer Gegenvorstellung Entscheidungen der Vorinstanzen zu überprüfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.