Beschluss vom 17.01.2023 -
BVerwG 9 B 23.22ECLI:DE:BVerwG:2023:170123B9B23.22.0
Mangels Übermittlung als elektronisches Dokument unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz:
§ 55d Satz 1 VwGO gilt in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 253 Abs. 4 ZPO auch für die Erhebung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Übermittelt ein Rechtsanwalt die Beschwerdeschrift oder die Beschwerdebegründung nicht als elektronisches Dokument, ist die Nichtzulassungsbeschwerde außer in den Fällen des § 55d Satz 3 und 4 VwGO unzulässig.
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Rechtsquellen
VwGO § 55d Satz 1, 3 und 4 -
Instanzenzug
VG München - 23.05.2019 - AZ: M 10 K 18.4551
VGH München - 13.06.2022 - AZ: 4 B 20.487
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 17.01.2023 - 9 B 23.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:170123B9B23.22.0]
Beschluss
BVerwG 9 B 23.22
- VG München - 23.05.2019 - AZ: M 10 K 18.4551
- VGH München - 13.06.2022 - AZ: 4 B 20.487
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
beschlossen:
- Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juni 2022 wird verworfen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
- Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3 619,83 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung nicht in der in § 55d Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Form als elektronisches Dokument übermittelt worden sind.
2 Nach § 55d Satz 1 VwGO, der nach Art. 26 Abs. 7 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Regelung gilt in entsprechender Anwendung von § 141 Abs. 1 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 253 Abs. 4 ZPO auch für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und deren Begründung (vgl. Ulrich, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 55d VwGO Rn. 21; vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren BFH, Beschluss vom 27. April 2022 - XI B 8.22 - juris Rn. 8). Um den elektronischen Rechtsverkehr zu etablieren, bezieht sie sich auf alle an das Gericht adressierten Schriftsätze, Anträge und Erklärungen (BT-Drs. 17/12634, S. 27 und 37; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 55d Rn. 5; Braun Binder, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 55d Rn. 5). Nur wenn eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, bleibt gemäß § 55d Satz 3 VwGO die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Nach § 55d Satz 4 VwGO ist dann die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Eine Beschwerdeerhebung oder -begründung, die die Vorgaben von § 55d Satz 1, 3 und 4 VwGO nicht beachtet, erfolgt nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und ist unwirksam. Dies ist von Amts wegen zu berücksichtigen und führt zur Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BT-Drs. 17/12634, S. 27 und 37).
3 Dies zugrunde gelegt, ist die Beschwerde der Kläger unzulässig. Weder die Beschwerdeschrift noch die Beschwerdebegründung sind von der Klägerin zu 2 als prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin der Kläger als elektronisches Dokument übermittelt worden. Vielmehr wurden sie jeweils in den Nachtbriefkasten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eingeworfen. Dass die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen wäre, ist weder bei der Ersatzeinreichung noch danach glaubhaft gemacht worden.
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie § 39 Abs. 1 GKG.