Beschluss vom 16.12.2010 -
BVerwG 8 B 17.10ECLI:DE:BVerwG:2010:161210B8B17.10.0
Beschluss
BVerwG 8 B 17.10
- VG Potsdam - 04.12.2008 - AZ: VG 1 K 1922/08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 2010
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:
- Die Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam VG 1 K 1922/08, VG 1 K 2255/08, VG 1 K 2256/08, VG 1 K 2257/08, VG 1 K 2258/08 und VG 1 K 2259/08 vom 4. Dezember 2008 werden aufgehoben.
- Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Potsdam zurückverwiesen.
- Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
- Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren
- auf 500 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Das Verfahren betrifft vom Verwaltungsgericht in den angefochtenen Urteilen nicht näher bezeichnete Grundstücke, deren Rückübertragung nach § 1 Abs. 6 VermG der am 28. Januar 2006 verstorbene Friedrich ... B., der Vater des Klägers, mit Schreiben vom 2. Oktober 1990 beantragt hatte. Mit Teil-Bescheid vom 30. März 1999 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Brandenburg den Antrag „auf Rückübereignung der ehemaligen Herrschaft B. mit den Gütern B. und P., belegen im ehemaligen Landkreis J., jetzt Landkreis T., mit einer Größe von 11 179,82 ha“ ab. Das Verwaltungsgericht hat in den aufgrund des Trennungsbeschlusses vom 3. Dezember 2008 unter den Aktenzeichen VG 1 K 1922/08, VG 1 K 2255/08, VG 1 K 2256/08, VG 1 K 2257/08, VG 1 K 2258/08 und VG 1 K 2259/08 geführten Verfahren jeweils mit Urteil vom 4. Dezember 2008, dem Kläger zugestellt am 4. Mai 2009, die Klagen abgewiesen und die Revision(en) nicht zugelassen. Mit seinen am 25. Mai 2009 beim Verwaltungsgericht eingegangen Beschwerden, die dem Bundesverwaltungsgericht am 1. März 2010 vorgelegt worden sind, begehrt der Kläger jeweils sinngemäß die Zulassung der Revision gegen die Urteile vom 4. Dezember 2008. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 10. Dezember 2010 zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
II
2 Die Beschwerden des Klägers haben mit dem Ergebnis Erfolg, dass auf seine Verfahrensrüge die angegriffenen Urteile aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 6 VwGO).
3 1. Die vom Kläger erhobene Grundsatzrüge führt nicht zur Zulassung der Revision. Denn die mit der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht ersichtlich.
4 Bei der Grundsatzrüge muss der Beschwerdeführer eine bestimmte, von ihm für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage des revisiblen Rechts genau bezeichnen sowie substantiiert näher begründen, warum er diese Rechtsfrage für klärungsbedürftig und im Revisionsverfahren für klärungsfähig hält; ferner muss er dartun, warum ihre Tragweite über den konkreten Einzelfall hinausreicht und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18, vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 28. Mai 2010 - BVerwG 8 B 121.09 - juris Rn. 3).
5 Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.
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a) Hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Frage,
„Kann ein Gericht sich bei der Auslegung einer (hier: während Gestapo-Haft abgegebenen) Erklärung auf die Auslegung nach dem Wortlaut beschränken und dabei ohne weitere Tatbestandsaufklärung die besonderen räumlichen (hier: Gefängnis, Gestapohaft) und zeitlichen Umstände (hier: Unrechtsherrschaft der Nationalsozialisten bis 1945) bei der Auslegung so weit zurückdrängen, als wäre die Erklärung in einem demokratischen Rechtsstaat abgegeben worden oder als gäbe es im Umgang mit Verfolgten durch die Gestapo ‚Oasen’ des Rechts?“,
fehlt es bereits an der für eine Zulassung erforderlichen Klärungsbedürftigkeit. Denn sie lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten.
7 Im Revisionsverfahren ist eine von der Tatsacheninstanz vorgenommene Auslegung einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung nur in beschränktem Umfang zu überprüfen, da das Revisionsgericht grundsätzlich an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Bei der Feststellung des „gewollten“ Inhalts einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung im Sinne dieser Vorschrift. Die sich daraus ergebende Bindung tritt jedoch nicht ein, wenn die vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung (a) einen Rechtsirrtum oder (b) einen Verstoß gegen gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln und Erfahrungssätze oder (c) gegen Denkgesetze erkennen lässt oder wenn (d) wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (Urteile vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 <307> = Buchholz 310 § 69 VwGO Nr. 7 und vom 28. Mai 2003 - BVerwG 8 C 6.02 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 56; BGH, vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 - NJW 2000, 2099). Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gemäß den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB entscheidend darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist („objektiver Empfängerhorizont“). Die Auslegung hat unter Berücksichtigung aller dem Erklärungsempfänger objektiv erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu erfolgen (vgl. u.a. Urteile vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 1 <5> und vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 28.99 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 40 S. 31 <32> m.w.N.). Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Tatrichter bei seiner Willenserforschung insbesondere den mit der rechtsgeschäftlichen Willenserklärung verfolgten Zweck (BGH, Urteil vom 10. Oktober1989 - VI ZR 78/89 - BGHZ 109, 19 = NJW 1990, 441), die Interessenlage der Beteiligten (BGH, Urteile vom 13. März 2003 - IX ZR 199/00 - NJW 2003, 2235 und vom 9. Mai 2003 - V ZR 240/02 - NJW-RR 2003, 1053) und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen hat, die den Sinngehalt der Erklärung(en) erhellen können (BGH, Urteile vom 5. Juli 2002 - V ZR 143/01 - NJW 2002, 3164 und vom 2. Februar 2007 - V ZR 34/06 - juris). Es bedarf keiner weiteren höchstrichterlichen Klärung in einem Revisionsverfahren, dass zu den bei der Auslegung zu berücksichtigenden Begleitumständen auch auf die Willenserklärung(en) einwirkende und ihren üblichen Sinngehalt gegebenenfalls verändernde äußere Einflüsse und Vorgänge gehören. Gleiches gilt für (Zwangs-)Einwirkungen auf den Erklärenden, die seine Willens- und Handlungsfreiheit beschränken („vis compulsiva“), ohne diese durch physische Gewalteinwirkung („vis absoluta“) aufzuheben (vgl. dazu u.a. KG Berlin, Urteil vom 29. Oktober 1946 - 2 U 595/247.46 - SJZ 1947, 257 ff. mit Anm. Roemer; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1953 - IV ZR 30/53 - BGHZ 10, 340; Kramer, in: Münchener Kommentar, BGB-AT, 3. Aufl. 1993, § 123 Rn. 41 m.w.N.).
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b) Auch die vom Kläger aufgeworfene Frage,
„Kann während der Zeit des Nationalsozialismus errichtetes Recht (hier: das AOG) von einem deutschen Gericht dahingehend interpretiert werden, dass es nicht (zumindest auch) der Beschränkung, der Verfolgung oder dem Ausschalten anders Denkender diente?“,
lässt eine Klärungsbedürftigkeit nicht erkennen. Darauf, ob das von dem NS-Regime erlassene „Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit“ (AOG) vom 20. Januar 1934 (RGBl 1 S. 45 f.), mit dem das NS-Führerprinzip in die Wirtschaft eingeführt wurde, durch ein deutsches Gericht in der vom Kläger bezeichneten Weise interpretiert werden „kann“, kommt es vorliegend nicht an. Denn diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Abgesehen davon fehlt es nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts auch deshalb an der Klärungsbedürftigkeit der vom Kläger aufgeworfenen Frage, weil sie keine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung erfordert (vgl. dazu Beschluss vom 28. Mai 1997 - BVerwG 4 B 91.97 - Buchholz 407.4 § 5 FStrG Nr. 10). Sie lässt sich auf der Grundlage allgemein bekannter Daten und allgemein anerkannter historischer Forschungsergebnisse ohne Weiteres dahin beantworten, dass dieses von der NS-Regierung in der äußeren Form eines Gesetzes in Kraft gesetzte Vorschriftenwerk wesentlicher Bestandteil des auf die Verfolgung und Ausschaltung Andersdenkender ausgerichteten NS-Gewaltregimes war und deshalb auch durch Gesetz Nr. 40 des Alliierten Kontrollrats in Deutschland vom 30. November 1946 (ABl S. 229) aufgehoben wurde.
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c) Die vom Kläger aufgeworfene weitere Frage,
„ob ein durch Himmler persönlich Verfolgter in der Auslegung seiner Erklärung soweit zurückgedrängt werden kann, als wäre eine ihm gegenüber Erklärung in einem demokratischen Rechtsstaat abgegeben worden oder als hätte Himmler bei aller waltender Willkür im Umgang mit Verfolgten ‚Oasen’ des Rechts zugelassen (?).“,
ist in sich unverständlich. Jedenfalls ist in der Beschwerdeschrift im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchem Grund sie für die angegriffene Entscheidung tragend und mithin entscheidungserheblich war und dass ihre Klärung zudem in einem Revisionsverfahren zu erwarten wäre. Eine die Entscheidung der Vorinstanz nicht tragende Begründung vermag die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht zu rechtfertigen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 7. Januar 1986 - BVerwG 2 B 94.85 - Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 11, vom 1. Juli 1986 - BVerwG 2 B 65.85 - DVBl 1986, 1159 = Buchholz 316 § 39 VwVfG Nr. 10 und vom 21. September 1993 - BVerwG 2 B 109.93 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 181).
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d) An der Klärungsbedürftigkeit in einem Revisionsverfahren fehlt es auch hinsichtlich der vom Kläger unter III.A. seines Schriftsatzes aufgeworfenen Fragen,
„ob bei einem aus Sicht des Gerichts zweifelhaften
a) Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals als typischem Erfolg der Handlung des Unrechtsstaates (zum Beispiel Beschlagnahme/Vermögenseinziehung/faktische Enteignung sowie Folter Erpressung und Verbannung/Ausweisung)
oder
b) Vorliegen des ‚Vermögensverlusts auf andere Weise' die Beweislast für a) die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals oder b) für die Behauptung, es liege kein Vermögensverlust auf andere Weise vor, denjenigen trifft, der sich darauf beruft oder ob es Sache des davon Begünstigten sein muss nachzuweisen, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang der Geschädigte ausnahmsweise nicht Opfer umfassender Entrechtung der Verfolger (Gestapo) werden sollte“
sowie
c) „ob die Vermutungsregel nach den Vorschriften der REAO, anwendbar über § 1 Abs. 6 VermG, die sich unstreitig auf die Vermutung der Verfolgung bezieht, sich in eindeutigen Fällen der nachgewiesenen Verfolgung auch auf den Tatbestand des Vermögensverlustes ‚auf andere Weise’ erstrecken muss, weil es dem nationalsozialistischen System immanent war, die Verfolgten grundsätzlich auch umfassend auszuschalten und also grundsätzlich auch das Vermögen zu entziehen.“
sowie hinsichtlich der unter X.A. aufgeworfenen weiteren Frage,
„Erstreckt sich die über § 1 Abs. 6 VermG anzuwendende Vermutung der REAO (Art. 3) über den verfolgungsbedingten Verlust (nur) auf das Merkmal der ‚Verfolgung’ (Verfolgungsvermutung) oder auch auf das Merkmal ‚Vermögensverlust’ (Entziehungsvermutung)“.
11 Soweit sich diese auf die Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 1 Abs. 6 VermG beziehenden Fragen überhaupt in einem allgemeingültigen Sinne klären lassen (vgl. Beschluss vom 1. November 1993 - BVerwG 7 B 190.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 11), lassen sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten, so dass es schon deshalb nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass, soweit keine anderweitige gesetzliche Regelung getroffen ist, die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten geht. Dies gilt auch bei der Anwendung des § 1 VermG (vgl. u.a. Beschluss vom 1. November 1993 a.a.O. = juris Rn. 3; Urteile vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 11.93 - BVerwGE 95, 289 <294> = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 20 m.w.N. und vom 31. August 2006 - BVerwG 7 C 16.05 - Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 12). Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG wird zugunsten des Berechtigten ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/0 (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl für Groß-Berlin I S. 221) - REAO - vermutet. Danach begründet die Verfolgteneigenschaft zugunsten des Berechtigten die Vermutung, dass ein Vermögensverlust durch in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 abgeschlossene Rechtsgeschäfte verfolgungsbedingt war (§ 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 REAO). Die Regelung erfasst nur „Rechtsgeschäfte“ und die „Aufgabe“ der Vermögensgegenstände (Beschluss vom 14. November 1996 - BVerwG 7 B 286.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 95 = juris Rn. 4 f.). Für den Nachweis des Eigentums an Vermögensgegenständen, die auf diese Weise verloren gegangen sein können, sowie für das Vorliegen eines Vermögensverlustes selbst gelten die allgemeinen Beweisregeln (Beschluss vom 29. Juli 2005 - BVerwG 7 B 21.05 - juris Rn. 3; Urteil vom 31. August 2006 a.a.O.). § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 REAO bezieht sich nicht auf den Verlust von Vermögenswerten, der „auf andere Weise“ bewirkt wurde (Urteil vom 27. Juni 2002 - BVerwG 7 C 28.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 16). Ob und inwieweit abweichend von diesem Grundsatz mit Blick auf einzelne Schädigungstatbestände des § 1 VermG eine Umkehr der Beweislast oder Beweiserleichterungen in Betracht zu ziehen sind, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles beantworten (Beschluss vom 1. November 1993 - BVerwG 7 B 190.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 11 = juris Rn. 3).
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e) Auch hinsichtlich der vom Kläger unter IV.A. und unter VI.A. aufgeworfenen Rechtsfragen,
(IV.A.) „a) Ist - abstrakt - die Einräumung einer ‚Generalvollmacht’ durch den Eigentümer für einen Anderen in Verbindung mit dem Verbot, seine bis dahin bestehende unbeschränkte Verfügungsmacht auszuüben, insbesondere eigene Grundstücke zu betreten und/oder selbst die Leitung seines dort belegenen Unternehmens zu führen, ein ‚Vermögensverlust auf andere Weise’ im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG?
b) Ist - konkret - die von der Gestapo erpresste Einräumung einer ‚Generalvollmacht’ durch einen von den Nazis kollektiv verfolgten am Attentat des 20. Juli 1944 Beteiligten für einen Anderen in Verbindung mit dem - ebenfalls durch die Gestapo erpressten - Verbot, seine bis dahin bestehende unbeschränkte Verfügungsmacht seinen Besitz auszuüben, insbesondere eigene Grundstücke zu betreten und/oder selbst die Leitung seines dort belegenen Unternehmens zu führen, ein ‚Vermögensverlust auf andere Weise’ im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG?
c) Ist die Kombination der Einräumung einer ‚Generalvollmacht’ mit der Verbannung des Vollmachtgebers von seinem Grundbesitz die Beschränkung seiner Eigentumsrechte und die Anmaßung der wesentlichen Eigentumsrechte desjenigen, der die Erklärung und Handlung erpresst hat und ist dabei der Eigentumsbegriff des § 903 BGB für die Beurteilung des Vermögensverlustes nach § 1 Abs. 6 VermG maßgeblich? Wie ist die Sache zu beurteilen, wenn es nicht nur um Grundbesitz, sondern um das darauf geführte Unternehmen geht?
d) Ist der bei verwaltungsrechtlichen Prüfungen bei der Prüfung des Eigentums und insbesondere bei der Prüfung des ‚Vermögensverlustes auf andere Weise’ der Eigentumsbegriff nach § 903 BGB zugrunde zu legen?“
(VI.A.) „Ist die Verbannung vom eigenen Grund und Boden ein enteignungsgleicher Eingriff und/oder ein Vermögensverlust auf andere Weise im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG? Liegt der Vermögensverlust gegebenenfalls erst in der Kombination mit der Erteilung einer (euphemistisch so bezeichneten) ‚Generalvollmacht’?“,
handelt es sich um Einzelfragen. Im Übrigen fehlt es - ebenso wie hinsichtlich der unter VII.A. aufgeworfenen Rechtsfragen zum Verhältnis des „Beschlagnahmebegriffs der StPO im Verhältnis zum Verlust auf andere Weise im Sinne des VermG“ - an einer hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Unter welchen Voraussetzungen vom NS-Regime gegen den Eigentümer von Grundstücken gerichtete Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG zu einem Vermögensverlust auf „andere Weise“ (als durch Zwangsverkäufe oder Enteignungen) geführt haben, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Grundsatz geklärt.
13 Diese Alternative des § 1 Abs. 6 VermG erfasst nach Art eines Auffangtatbestandes jede Vermögensschädigung, die auf eine Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen zurückzuführen ist, und setzt ebenso wie die vorangegangenen Alternativen des Zwangsverkaufs und der Enteignung voraus, dass der Verfolgte seinen Vermögenswert infolge der Verfolgung vollständig und endgültig verloren hat. Über den Eintritt eines solchen Vermögensverlustes ist, wie im Vermögensrecht allgemein, vornehmlich nach faktischen Kriterien zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 100). Dabei verlangt § 1 Abs. 6 VermG nicht die Feststellung des Erlöschens des Eigentums im Rechtssinne. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht es zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 VermG aus, dass eine Maßnahme dem NS-Regime zumindest den Schein des Eigentums verschafft und den Vermögensgegenstand dem Verfolgten tatsächlich entzogen hatte (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - BVerwGE 98, 261 <268> = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 44) oder dass der frühere Vermögensinhaber durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde (vgl. u.a. Beschlüsse vom 21. September 1994 - BVerwG 7 B 14.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 30 und vom 17. Januar 1997 a.a.O.; Urteil vom 2. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 5 = juris Rn. 10). Das kann auch dann der Fall sein, wenn die Einwirkungs- und Verfügungsmöglichkeiten des Vermögensinhabers so sehr beschnitten waren, dass dies in der Sache einer „kalten Enteignung“ in tatsächlicher Hinsicht gleichkam (vgl. Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 50.94 - BVerwGE 99, 276 <278> = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 55; Beschluss vom 17. Januar 1997 a.a.O.; Urteil vom 2. Dezember 1999 a.a.O.). Ob dies im konkreten Fall geschehen war, ist eine Frage, die vom Tatsachengericht im jeweiligen Einzelfall in Anwendung dieser Grundsätze zu prüfen und zu klären ist. Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht die Möglichkeit auf, dass die Durchführung eines Revisionsverfahrens zu rechtlichen Erkenntnissen führen könnte, die über die vorstehend dargelegten hinausgreifen.
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f) Die vom Kläger unter V.A. aufgeworfenen weiteren Fragen,
„1.) Ist das zum Verfahren eingereichte Gutachten eines ausgewiesenen, höchstrangigen und -renommierten Sachverständigen, das die entscheidende Frage des Falles eindeutig in eine Richtung beantwortet, durch Interpretation des Gutachtens (und ohne Anhörung des Gutachters oder sonstige sachverständige Sachaufklärung) durch das Gericht derart weit ‚interpretierbar’, dass es für den Versuch des Nachweises der anderen Richtung (des genauen Gegenteils der gutachtlichen Feststellung) herangezogen wird (wenn doch, unter welchen Voraussetzungen?)?
2.) Ist es, wie das Gericht im hier zu entscheidenden Fall behauptet, allein dem Gericht vorbehalten, den zentralen Begriff der juristischen Entscheidung auszufüllen, wenn die Ausfüllung (Auslegung) dieses Begriffes nicht ohne Beachtung und damit fundamentaler Kenntnis des fachspezifischen (hier: historischen) Kontextes möglich ist?
3.) Kann ein Rechtsbegriff (hier: ‚Vermögensverlust auf andere Weise’) vom Gericht anders als von einem Gutachter ausgelegt werden, wenn der Gutachter dem Begriff den gleichen Sinn beimisst, wie das Gericht; kann umgekehrt die eindeutige Feststellung eines Gutachters das Gericht in besonderen Fällen binden, die Feststellung als gegeben dem Tatbestand zugrunde legen zu müssen?
4.) Ist die Auslegung eines Begriffs (hier: des Begriffs ‚Vermögensverlust auf andere Weise’) im Ergebnis eine Frage der subjektiven Wahrnehmung des Betroffenen (hier: von den Nazis Verfolgten) und dann nur durch den professionellen Historiker als Gutachter entscheidbar oder eine Frage der objektiven Rechtslage?“,
lassen ebenfalls eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit in einem angestrebten Revisionsverfahren nicht erkennen. Sie betreffen im Kern die von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Diese ist der Tatsacheninstanz vorbehalten (§ 137 Abs. 2 VwGO) und kann im Revisionsverfahren nur auf Verstöße gegen revisibles Recht überprüft werden. Das Tatsachengericht - nicht ein Sachverständiger - entscheidet nach seiner freien Überzeugung in Würdigung des gesamten Prozessstoffes, ob die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen ausreichen, um die Sache - ausgehend von seiner eigenen materiellrechtlichen Rechtsauffassung - als entscheidungsreif anzusehen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Verletzung allgemeiner Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze kann mit der Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht werden. Das Gebot der freien Beweiswürdigung verpflichtet das Tatsachengericht dazu, bei Bildung seiner richterlichen Überzeugung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen. Es darf insbesondere nicht wesentliche Umstände übergehen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (vgl. dazu u.a. Urteile vom 18. Mai 1990 - BVerwG 7 C 3.90 - BVerwGE 85, 155 <158> = Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 14 m.w.N. und vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 m.w.N.). Außerdem darf es die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung nicht überschreiten (Beschluss vom 18. Mai 1999 - BVerwG 7 B 11.99 - juris m.w.N.). Der Vorwurf mangelnder Sachaufklärung lässt sich allerdings allein mit dem Hinweis, ein vom Kläger bei Gericht eingereichtes Gutachten habe „die entscheidende Frage des Falles“ in der vom Kläger für zutreffend gehaltenen Weise „beantwortet“, nicht belegen (vgl. Beschluss vom 30. September 2004 - BVerwG 9 B 46.04 - juris Rn. 4).
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g) Auch hinsichtlich der vom Kläger unter VIII.A. aufgeworfenen Fragen,
„Darf ein Verwaltungsgericht, das ausnahmslos mit Nichtzeitzeugen und historischen Laien besetzt ist, ohne eigene Fach- und Sachkunde nachzuweisen, historische Tatsachen, Sachverhalte und Vorgänge und ihre Einordnung in den zeitlichen Kontext bewerten, von denen es mangels eigenen Studiums und/oder eigener Betroffenheit keine Kenntnisse haben kann;
wo ist die Grenze von erlaubtem Einbringen eigener, laienhafter Sachkunde einerseits zu vorweggenommener Beweiswürdigung und dem Abschneiden rechtlichen Gehörs, sei es wegen Unterlassung weiterer Ermittlung, sei es wegen Missachtung vorgelegter Gutachterergebnisse, andererseits?“,
ist mit der Beschwerdeschrift entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO kein grundsätzlicher Klärungsbedarf nachvollziehbar dargelegt worden. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Richter/-innen dann, wenn sie in dem konkret zu entscheidenden Fall nicht über die hier erforderliche Sachkunde verfügen, zur Klärung einer entscheidungserheblichen Frage ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Hiervon darf nur dann abgesehen werden, wenn das Gericht die Beweisfrage selbst entscheiden kann aufgrund jedermann zugänglicher Sätze, die nach der allgemeinen Erfahrung unzweifelhaft gelten und durch keine Ausnahmen durchbrochen sind (Urteil vom 3. Mai 1974 - BVerwG 4 C 31.72 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 15), oder durch Anwendung von allgemeinkundigen Tatsachen, von denen verständige und erfahrene Menschen in der Regel ohne Weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich doch jederzeit durch Benutzung allgemeinzugänglicher Erkenntnisquellen unschwer überzeugen können (Urteile vom 13. Juli 1982 - BVerwG 9 C 53.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 127, vom 22. September 1983 - BVerwG 3 C 80.82 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 60, vom 10. November 1983 - BVerwG 3 C 56.82 - BVerwGE 68, 177 <182> = Buchholz 418.711 LMBG Nr. 5 und Beschluss vom 28. August 1995 - BVerwG 3 B 5.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 270). Das Tatsachengericht muss seine Entscheidung allerdings für die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar begründen und gegebenenfalls angeben, woher es seine Sachkunde hat (vgl. Beschlüsse vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60, vom 27. Januar 2000 - BVerwG 9 B 613.99 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 228, vom 11. Februar 1999 - BVerwG 9 B 381.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 42 und vom 5. Februar 2002 - BVerwG 1 B 18.02 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 319). Ein darüber hinausgehender grundsätzlicher Klärungsbedarf ist nicht ersichtlich.
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h) Hinsichtlich der unter IX.A. aufgeworfenen Frage,
„Welche Anforderungen sind konkret an den Aufbau und den Inhalt der Begründung eines Urteils zu stellen und wie deutlich muss die Partei erkennen können, dass nicht nur der Vortrag abstrakt, sondern auch die Argumente konkret erkannt, verstanden und behandelt werden?“,
hat der Beschwerdeführer ebenfalls eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit nicht in einer den in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO normierten Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO in den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden müssen, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet und in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewandten Rechtsnormen gesetzt hat. Dies setzt voraus, dass das Gericht zum einen seinen rechtlichen Prüfungsmaßstab offen legt und zum anderen in tatsächlicher Hinsicht angibt, von welchem Sachverhalt es ausgeht und - sofern es den Tatsachenbehauptungen eines Beteiligten widerspricht - warum es dessen Vortrag nicht folgt und aufgrund welcher Erkenntnisse es eine ihm ungünstige Tatsachenlage als erwiesen ansieht. Aus den Entscheidungsgründen muss sowohl für die Beteiligten als auch für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar sein, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts nach Meinung des Gerichts dem Vortrag eines Beteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht zu folgen ist (Beschluss vom 18. Oktober 2006 - BVerwG 9 B 6.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66 Rn. 24). Die Begründungspflicht ist immer dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie unbrauchbar sind (Beschlüsse vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 und vom 30. Juni 2009 - BVerwG 9 B 23.09 - juris m.w.N.). Es ist vorliegend nicht dargetan und nicht ersichtlich, inwiefern in dem angestrebten Revisionsverfahren eine darüber hinausgehende Klärung erfolgen sollte.
17
i) Hinsichtlich der schließlich vom Kläger unter XI.A. aufgeworfenen Frage,
„Entspricht der Wertungsgehalt des § 1 Abs. 8 VermG im Vergleich zu § 1 Abs. 4 Ausgleichsleistungsgesetz dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 GG, hier in Verbindung mit Art. 14 GG?“,
wird in der Beschwerdeschrift nicht dargetan, inwiefern vor dem Hintergrund der zur Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 8 VermG ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung - sowohl das Bundesverwaltungsgericht (vgl. zusammenfassend Beschlüsse vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 134 S. 406 <407> und vom 28. Juni 1999 - BVerwG 8 B 151.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 5) als auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170/90 u.a. - BVerfGE 84, 90 <121 f.>; Beschluss vom 18. April 1996 - 1 BvR 1452/90 u.a. - BVerfGE 94, 12 <34 ff.>) haben die Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG bejaht - ein weitergehender grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht.
18 2. Die mit der Beschwerde erhobene Divergenzrüge genügt nicht den prozessrechtlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
19 Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Klägers divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 = NVwZ-RR 1996, 712 f.). Daran fehlt es hier.
20 a) Der Kläger hat dem von ihm bezeichneten abstrakten Rechtssatz aus dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2007 - BVerwG 8 C 26.05 -, wonach eine formal-juristische Sicht auf die den Opfern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zugefügten Vermögensschäden den historischen Gegebenheiten nicht gerecht würde, denen Juden und andere dem System Missliebige in menschenverachtender Weise vielfältig ausgesetzt waren und wonach demgegenüber „eine faktische Betrachtungsweise ... eine Annäherung an die damals jenseits des Rechtlichen herrschende Wirklichkeit“ zulässt, keinen dem widersprechenden abstrakten - entscheidungstragenden - Rechtssatz aus dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts entgegengestellt. Das dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entnommene rechtliche Gebot, bei der Beurteilung eines Vermögensverlustes im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG auf eine „faktische Betrachtungsweise“, nicht aber auf eine „formal-juristische Sicht“ abzustellen, wird im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts im Ansatz nicht in Frage gestellt oder negiert. Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil vielmehr ebenfalls davon aus, dass von § 1 Abs. 6 VermG (auch) „Vermögenswerte erfasst werden, die den Rechtsinhabern jedenfalls faktisch entzogen worden sind, so dass die Beurteilung gerechtfertigt ist, dass der frühere Vermögensinhaber durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist“. Die Vorschrift finde „auch dann Anwendung, wenn die Eigentümerbefugnisse durch staatliche Verfolgungsmaßnahmen tatsächlich so sehr beschnitten werden, dass dies in der Sache einem Eigentumsentzug gleichkam“. Soweit das Verwaltungsgericht auf dieser Grundlage gleichwohl zum Ergebnis gelangt ist, dass im konkreten Fall die erpresste Erteilung einer „Generalvollmacht“ an einen Dritten durch den verfolgten Alleininhaber eines Einzelunternehmens in Verbindung mit der von NS-Stellen erteilten Auflage an den Vollmachtgeber, die Unternehmensleitung aufzugeben, die Verbannung von den ihm bislang gehörenden Grundflächen und aus dem Unternehmen sowie der Entzug aller beweglicher Vermögenswerte des Verfolgten keinen faktischen Vermögensverlust in anderer Weise bewirkt hätten, wird dadurch der abstrakte Rechtssatz aus dem Urteil vom 7. März 2007 („tatsächliche Betrachtungsweise“) möglicherweise rechtsfehlerhaft angewandt, jedoch nicht negiert. Damit fehlt es insoweit an einer Divergenz zwischen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssätzen. Daran ändert auch das in dem Beschwerdeschriftsatz angeführte Zitat aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2007 nichts, in dem dieses im Tatbestand die Rechtsauffassung des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg zur Qualifizierung einer „abgepressten Generalvollmacht über das gesamte Vermögen der OHG und den anschließenden Zwang zur Emigration beider Gesellschafter“ als „Vermögensverlust auf andere Weise" wiedergegeben hatte.
21 b) Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich der vom Kläger angenommenen Abweichung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2009 - BVerwG 8 B 35.08 -. Insoweit fehlt es bereits an der Gegenüberstellung von sich widersprechenden abstrakten - entscheidungstragenden - Rechtssätzen. Der vom Kläger erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht verkenne „die schlüssige Systematik der Rechtsprechung des BVerwG, ... welches die vom Eingriff betroffenen Werte (einerseits Personengesellschaft/Einzelunternehmung) anderseits Kapitalgesellschaft/Aktiengesellschaft und die daraus resultierende unterschiedliche Intensität zu recht unterschiedlich“ bewerte, lässt nicht nachvollziehbar erkennen, in welcher Weise das Verwaltungsgericht von einem abstrakten Rechtssatz in dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts konkret abgewichen sein soll. Ob für die Feststellung eines Vermögensverlustes im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG im konkreten Fall die erfolgte „Verbannung in Verbindung mit der (Erteilung einer) ‚Generalvollmacht’ auf Dritte“ ausreicht, ist eine Frage der einzelfallbezogenen Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG.
22 c) Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde unter III.A. (S. 32 f. des Beschwerdeschriftsatzes) eine Abweichung des angegriffenen Urteils von einer Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 28. Februar 1955 - GSZ 4/54 - BGHZ 16, 350 <354 f.>) rügt, kann dies die Zulassung der Revision ebenfalls nicht rechtfertigen. Denn ein Beschluss des Bundesgerichtshofs zählt nicht zu den von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfassten divergenzfähigen Entscheidungen.
23
d) Der Kläger hat auch nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend dargelegt, inwiefern ein entscheidungstragender abstrakter Rechtssatz im Urteil des Verwaltungsgerichts einem entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2006 - BVerwG 8 C 20.05 - widersprechen soll. Soweit der Kläger ausführt, das Bundesverwaltungsgericht gehe in jener Entscheidung davon aus, „dass § 1 Abs. 6 VermG mit Verweis auf die REAO eine auf den Verlust bezogene Vermutungsregel“ enthalte, trifft dies nicht zu. Denn es heißt in der auf die Vermutungsregelung des Art. 3 REAO bezogenen Textpassage:
„Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO, auf den sich § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG bezieht, gilt die gesetzliche Vermutung der Verfolgungsbedingtheit bestimmter Rechtsgeschäfte für jeden, ‚der zu einem Personenkreis gehörte, den in seiner Gesamtheit die deutsche Regierung oder die NSDAP durch ihre Maßnahmen aus den genannten Gründen vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte’. Dazu zählen in der maßgeblichen Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts alle jüdischen Mitbürger. Auf den Nachweis individueller Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a REAO kommt es deshalb nicht an.
Das Verwaltungsgericht hat aber zu Unrecht den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 6 VermG bejaht. Denn entgegen seiner Auffassung greift nicht die Vermutungsregelung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der REAO ein, die in § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG in Bezug genommen ist (‚nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/0 (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949’). Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO gilt die Vermutung einer ungerechtfertigten Entziehung ‚bei Veräußerung oder Aufgabe der Vermögensgegenstände’ durch jemanden, der dem oben umschriebenen Personenkreis angehörte.
Eine Erbschaftsausschlagung unterfällt nicht dem Tatbestand einer Veräußerung oder Aufgabe der Vermögensgegenstände in diesem Sinne. Dem Erbausschlagungsrecht kommt die Aufgabe zu, dass sich der vorläufige Erbe von dem bereits eingetretenen Erbschaftsanfall durch einseitige Willenserklärung wieder lösen kann. Aus §§ 1942 und 1922 Abs. 1 BGB folgt, dass eine Erbschaft im Zeitpunkt des Erbfalls ohne jede weitere Voraussetzung auf den berufenen Erben übergeht. Erst durch die Ausschlagung kann sich der Erbe wieder auch von Erbschaft lösen. Die Ausschlagung bewirkt, dass die Erbschaft dem Nächstberufenen zufällt und der Anfall an den Ausschlagenden gerade nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB).
Die Ausschlagung einer Erbschaft ist eine privatrechtliche Willenserklärung, für die staatliche Verfolgungsmaßnahmen im Sinne einer zwangsbedingten Veräußerung oder verfolgungsbedingten Aufgabe der Vermögensgegenstände nicht zu vermuten sind. Die Ausschlagung einer Erbschaft ist gerade für die NS-Verfolgten durch staatliches Handeln nicht vorgeschrieben worden. Allerdings kann sie durch staatliches Handeln erzwungen worden sein. Dies war in der rückerstattungsrechtlichen Rechtsprechung, auf die die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Auslegung des § 1 Abs. 6 VermG von Anfang an abgestellt hat, anerkannt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 1954 - 11 RW 95 und 98/53 - RzW 1955, S. 39 f.).
Die grundsätzliche Vermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 REAO, dass ein Vermögensverlust verfolgungsbedingt war, greift für Erbausschlagungen aber nicht ein. Denn Art. 3 REAO gilt nur für die Veräußerung oder die Aufgabe von Vermögenswerten. Wie sich aus der Gesamtsystematik ergibt, hat das Rückerstattungsrecht die Erbausschlagung aber nicht als ‚Aufgabe eines Vermögensgegenstandes’ angesehen.
Das Rückerstattungsrecht der Britischen und US-amerikanischen Zone, aber auch die für Berlin (West) geltende REAO hatte in den jeweiligen, fast gleichlautenden Art. 2 der Rückerstattungsgesetze die Entziehungstatbestände aufgeführt und in Art. 3 (vgl. Art. 3 des Gesetzes Nr. 59 der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet = Art. 3 des Gesetzes Nr. 59 über Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände in der amerikanischen Besatzungszone und Art. 3 REAO) die bekannte Entziehungsvermutung, auf die - in der Fassung der REAO - § 1 Abs. 6 VermG verweist, aufgestellt. Ausschlagungen einer Erbschaft sind in den Entziehungstatbeständen des jeweiligen Art. 2 aber gerade nicht aufgeführt. Dementsprechend konnte sich auch die Vermutungsregelung über eine ungerechtfertigte Entziehung nicht darauf beziehen.“
24 Die Vermutungsregelung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 REAO erfasst, wie oben bereits in anderem Zusammenhang dargelegt, nur „Rechtsgeschäfte“ und die „Aufgabe“ der Vermögensgegenstände (Beschluss vom 14. November 1996 - BVerwG 7 B 286.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 95 = juris Rn. 4 f.). Sie bezieht sich nicht auf den Verlust von Vermögen, der „auf andere Weise“ bewirkt wurde. Für den Nachweis des Eigentums an Vermögensgegenständen, die auf diese Weise verloren gegangen sein können, sowie für das Vorliegen eines Vermögensverlustes selbst gelten die allgemeinen Beweisregeln (Beschluss vom 29. Juli 2005 - BVerwG 7 B 21.05 - juris Rn. 3; Urteil vom 31. August 2006 - BVerwG 7 C 16.05 - Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 12). Ob und inwieweit abweichend von diesem Grundsatz mit Blick auf einzelne Schädigungstatbestände des § 1 VermG eine Umkehr der Beweislast oder Beweiserleichterungen in Betracht zu ziehen sind, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles beantworten (Beschluss vom 1. November 1993 - BVerwG 7 B 190.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 11 = juris Rn. 3).
25 3. Mit der Beschwerde wird dagegen zu Recht gerügt, das Verwaltungsgericht habe den Kläger hinsichtlich seines entscheidungserheblichen Vorbringens zu den Gesamtwirkungen der gegen seinen Rechtsvorgänger - nach dem Attentat auf Hitler vom 20. Juli 1944 - vom NS-Regime ergriffenen Einzelverfolgungsmaßnahmen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG; § 108 Abs. 2 VwGO). Der Kläger trägt insoweit vor, das Gericht habe zwar punktuell ausgewählte Bereiche der Verfolgung beleuchtet, damit aber nicht die Gesamt-Dimension der sachlichen, rechtlichen und historischen Zusammenhänge erfasst und diese in den Urteilsgründen nicht erörtert. Das trifft zu.
26 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist zwar nicht gezwungen, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen sowohl zur Kenntnis genommen als auch in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur bei deutlichen gegenteiligen Anhaltspunkten kann ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs angenommen werden (vgl. z.B. Beschlüsse vom 10. Mai 1999 - BVerwG 7 B 300.98 - juris und vom 4. August 2000 - BVerwG 7 B 38.00 - ZOV 2002, 290). Geht das Gericht auf der Grundlage seiner insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung (vgl. dazu Beschlüsse vom 15. Juli 1998 - BVerwG 7 B 52.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 156 und vom 10. Juni 1998 - BVerwG 7 B 398.98 - juris) auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <189> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>; BVerwG, Urteile vom 6. September 1988 - BVerwG 4 C 15.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 206 S. 38 Rn. 11 ff., vom 15. April 1997 - BVerwG 8 C 20.96 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 274 Rn. 10 und vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 = Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 25 S. 9, 12 Rn. 11). So liegt der Fall hier.
27 Das Verwaltungsgericht ist - in Übereinstimmung mit der oben in anderem Zusammenhang bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - in den Entscheidungsgründen seines Urteils davon ausgegangen, dass ein in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 „in anderer Weise“ als durch Rechtsgeschäft oder Enteignung erfolgter Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG durch einen Eingriff bewirkt wird, der zwar keinen formellen Rechtsübergang herbeigeführt hat, aber als Anmaßung der Eigentümerbefugnisse bzw. der Verfügungsrechte des Eigentümers zu werten ist. „Auf andere Weise“ im Sinne der Vorschrift können nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Geschädigte ihr Vermögen insbesondere auch durch sittenwidrige Rechtsgeschäfte, unerlaubte Handlungen und das Vermögen des Verfolgten schädigende Straftaten, etwa Veruntreuungen durch Treuhänder oder Abwesenheitspfleger oder die Zerstörung sowie die Wegnahme von Vermögenswerten verloren haben. Ausreichend ist, dass die schädigende Maßnahme dem NS-Regime zumindest den Schein des Eigentums verschafft und den Vermögensgegenstand tatsächlich entzogen hatte. Die Vorschrift des § 1 Abs. 6 VermG findet danach auch dann Anwendung, wenn die Eigentümerbefugnisse durch staatliche Verfolgungsmaßnahmen tatsächlich so sehr beschnitten waren, dass dies in der Sache einem Eigentumsentzug gleichkam (S. 9 f. UA). Das Verwaltungsgericht hat sich dabei zutreffend u.a. auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98 - bezogen.
28 Ausweislich der Entscheidungsgründe seines Urteils hat es dann jedoch lediglich einzelne vom Kläger vorgetragene Umstände für die Prüfung dieser Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 VermG zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen (Inhaftierung des Fürsten und seines Bruders; Bestellung des damaligen SA-Standartenführer Hans von Rochow-Stülpe zum Betriebsführer; persönliches Vertreibungsschicksal der Familie; Verweigerung des Zutritts zum Grundbesitz; notarielle Erklärung vom 5. März 1945; Wegnahme der Möbel; Nichtgestattung einer Abschrift aus der Grundstück-Mutterrolle). Dagegen hat es erkennbar das Vorbringen des Klägers zur tatsächlichen und rechtlichen Gesamtwirkung dieser Einzelmaßnahmen auf seine Eigentümerstellung nicht in Erwägung gezogen. Insbesondere war durch das Gericht zu erwägen, ob die Eigentümerbefugnisse des nach dem Attentat vom 20. Juli 1944 von der Gestapo und anderen Stellen des NS-Regimes verfolgten ... B. und angesichts der drohenden Sippenhaft für seine Familienangehörigen aufgrund der Gesamtwirkung der staatlichen Einzel-Verfolgungsmaßnahmen in tatsächlicher Hinsicht so sehr beschnitten waren, dass dies in der Sache unter Berücksichtigung der historischen Verfolgungssituation von Personen, die einer Beteiligung an dem Attentat vom 20. Juli 1944 verdächtig waren, in den tatsächlichen Auswirkungen einem Eigentumsentzug gleichkam. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung insbesondere den Vortrag des Klägers ausgeblendet, dass bei dem Vorgang der „Vollmachtserteilung“ äußerlich der Schein rechtsstaatlichen Handelns gewahrt werden sollte und dass die Verfolgung durch die Nazis und die gesamte Zwangssituation für den Fürsten und seine Familie innerhalb dieses politischen Systems im Gegensatz zu rechtsstaatlichem Handeln gestanden hätten und in Wirklichkeit den Verlust der tatsächlichen Verfügungsgewalt bezweckten.
29 Da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung auf der Basis einer isolierten normativen Bewertung der - offenbar abgepressten - rechtsgeschäftlichen Erklärungen des ... B. lediglich die Einzelwirkungen der in Rede stehenden Verfolgungsmaßnahmen des NS-Regimes zugrunde gelegt hat, ohne dabei eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers zu ihrer tatsächlichen Gesamtwirkung und ihren wechselseitigen „Synergie-Effekten“ sowie dazu erkennen zu lassen, dass er als von den Nazis im Zusammenhang mit dem Attentat auf Hitler vom 20. Juli 1944 politisch Verfolgter aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt über sein Eigentum gedrängt werden sollte, lässt nur den Schluss zu, dass es diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und nicht in seine rechtliche Bewertung einbezogen hat.
30 Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers war auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auch unter Berücksichtigung der nach dem 8. Mai 1945 durchgeführten hoheitlichen Enteignungsmaßnahmen entscheidungserheblich. In den Entscheidungsgründen seines Urteils ist das Verwaltungsgericht (zu Recht) davon ausgegangen, dass die Inanspruchnahme der in Rede stehenden Grundstücke des Großvaters des Klägers („der Fürst“) durch Maßnahmen der nach dem 8. Mai 1945 in der Sowjetischen Besatzungszone erfolgten Bodenreform einer Anwendung des Vermögensgesetzes sachlich nicht entgegen stünde, wenn dieser bereits während der NS-Zeit vor dem 8. Mai 1945 einer Schädigung im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG ausgesetzt gewesen war. Denn § 1 Abs. 6 VermG bezweckt die dauerhafte und nachhaltige Wiedergutmachung von Vermögensverlusten, die den vom NS-Regime aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen Verfolgten zugefügt worden waren (vgl. BTDrucks 12/2480 S. 39). Es ist weder verfassungsrechtlich noch völkerrechtlich zu beanstanden, dass der Gesetzgeber auf die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auch dann nicht verzichtet hat, wenn damit zugleich eine auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte weitere Enteignung rückgängig gemacht wird (BVerfG, Beschluss vom 18. April 1996 - 1 BvR 1452/90 u.a. - BVerfGE 94, 12 = juris Rn. 107 unter Hinweis auf BTDrucks 11/7831 S. 3 und 12/2480 S. 39). Da Anknüpfungspunkt des § 1 Abs. 6 VermG ausdrücklich die nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen aus der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 sind, musste der Gesetzgeber nicht besorgen, dass die Sowjetunion in dieser Regelung einen gegen sie gerichteten Unrechtsvorwurf sieht (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 18. April 1996 a.a.O.).
31 Da das Urteil des Verwaltungsgerichts auf verfahrensfehlerhaft getroffenen Feststellungen beruht und sich auch nicht mit Blick auf die weiteren Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts aus einem anderen Grunde als im Ergebnis richtig erweist (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO), nimmt der Senat den Verfahrensfehler zum Anlass, das angefochtene Urteil gemäß § 133 Abs. 6 VwGO durch Beschluss aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
32 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.