Beschluss vom 15.07.2008 -
BVerwG 1 WB 46.07ECLI:DE:BVerwG:2008:150708B1WB46.07.0

Leitsätze:

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Für den Rechtsstreit eines Soldaten, der den Wechsel des Uniformträgerbereichs innerhalb eines militärischen Organisationsbereichs betrifft, ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet.

  • Rechtsquellen
    SG § 82
    WBO § 17 Abs. 1

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.07.2008 - 1 WB 46.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:150708B1WB46.07.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 46.07

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Kapitän zur See Hügelmann und
den ehrenamtlichen Richter Oberbootsmann Scheiding
am 15. Juli 2008 beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags, innerhalb des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr ihren Wechsel vom Uniformträgerbereich Marine in die Uniformträgerbereiche Heer oder Luftwaffe zuzulassen.

2 Die 1975 geborene Antragstellerin ist Soldatin auf Zeit in der Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes. Ihre auf 12 Jahre festgesetzte Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2009 enden. Zum Hauptbootsmann wurde sie am 13. April 2006 ernannt. Die Antragstellerin ist zivilberuflich als Masseurin und Medizinische Bademeisterin ausgebildet. Seit dem 3. Januar 2005 wird sie auf einem Dienstposten Sanitätsfeldwebel Pharmazeutisch-Technischer Assistent in der .../Sanitätsregiment ... in W. nicht dienstpostengerecht verwendet. Sie gehört innerhalb des Organisationsbereichs des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr dem Uniformträgerbereich Marine an.

3 Für die Auswahljahre 2004, 2005 und 2006 beantragte die Antragstellerin jeweils erfolglos ihre Übernahme in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin. Nach dem dritten Ablehnungsbescheid der (damaligen) Stammdienststelle des Heeres vom 25. Juli 2006 bat sie mit Schreiben vom 22. September 2006 um einen Wechsel innerhalb des Zentralen Sanitätsdienstes in die Bereiche Heeresuniformträger oder Luftwaffenuniformträger. Zur Begründung führte sie aus, dass für das Auswahljahr 2007 die Bewerbung des Geburtsjahrgangs 1975 zum Berufssoldaten nur für Heeresuniformträger und Luftwaffenuniformträger möglich sei. Sie beantrage den Wechsel, um eine weitere Bewerbungsmöglichkeit nutzen zu können.

4 Diesen Antrag lehnte die Stammdienststelle des Heeres mit Bescheid vom 4. Dezember 2006 unter Hinweis auf ein fehlendes dienstliches Interesse am Wechsel des Uniformträgerbereichs ab.

5 Den Vorschlag ihrer Vorgesetzten vom 6. Dezember 2006 sowie den eigenen (vierten) Antrag der Antragstellerin vom 14. Februar 2007 auf Übernahme in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin lehnte die Stammdienststelle der Bundeswehr mit Bescheid vom 25. Juni 2007 mit der Begründung ab, der Bedarf an Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im Jahrgang 1975 (Uniformträgerbereich Marine) sei in den vorausgegangenen Auswahljahren bereits gedeckt worden. Deshalb sei der Geburtsjahrgang der Antragstellerin für das Auswahljahr 2007 nicht mehr zur Bedarfsdeckung ausgeschrieben. Ihr Antrag sei wegen fehlenden Bedarfs abzulehnen. Zusätzlich führte die Stammdienststelle der Bundeswehr aus, die von der Antragstellerin beantragte Mitbetrachtung in den Uniformträgerbereichen Heer und Luftwaffe, verbunden mit einem Wechsel in den jeweiligen Uniformträgerbereich, sei nicht möglich, weil die maßgeblichen Erlasse ein derartiges Vorgehen nicht vorsähen; auch dieser Antrag sei daher abzulehnen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat die Stammdienststelle der Bundeswehr mit noch nicht bestandskräftigem Beschwerdebescheid vom 19. Februar 2008 zurückgewiesen.

6 Den Ablehnungsbescheid der Stammdienststelle des Heeres vom 4. Dezember 2006 hatte die Antragstellerin am 19. Januar 2007 mit der Beschwerde angefochten, die der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 7. September 2007 zurückwies.

7 Gegen diesen am 12. September 2007 eröffneten Bescheid richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20. September 2007, den der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2007 dem Senat vorgelegt hat.

8 Zur Begründung trägt die Antragstellerin insbesondere vor:
Das vorliegende Verfahren stelle eine Ergänzung zu ihrem statusrechtlichen Beschwerdeverfahren dar. Sie wolle erreichen, dass ihre Auswahlchancen für die Übernahme in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin innerhalb des Zentralen Sanitätsdienstes als eines selbstständigen, geschlossenen Organisationsbereichs der Bundeswehr unabhängig von der Zuordnung zu irgendwelchen Uniformträgerbereichen allein anhand der Kriterien von Eignung, Befähigung und Leistung nach § 3 SG geprüft würden. Im Bescheid vom 25. Juni 2007 sei die Stammdienststelle der Bundeswehr nicht mehr - wie in den Vorjahren die Stammdienststelle des Heeres - auf einen Eignungs- und Leistungsvergleich der Bewerber eingegangen, sondern habe ihre Bewerbung ausschließlich mit der Begründung abgelehnt, der Bedarf im Jahrgang 1975 im Uniformträgerbereich Marine sei bereits in den vorausgegangenen Auswahljahren gedeckt worden. Die Strukturierung des Bedarfs nach Uniformträgerbereichen wirke sich zu ihrem Nachteil aus. Angesichts der Umstrukturierung der Sanitätseinrichtungen in den Jahren 2000 bis 2002 zu einem Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr (mit einer nunmehr zentralen Personalführung für diesen selbstständigen Organisationsbereich) müsse sie es nicht hinnehmen, dass ihr im Sanitätsdienst ein weniger qualifizierter Bewerber ihres Jahrgangs vorgezogen werde, nur weil dieser einem anderen Uniformträgerbereich zugeordnet sei. Wenn innerhalb des Zentralen Sanitätsdienstes alle Bewerber um die Übernahme in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten ohne Unterscheidung nach Uniformträgerbereichen allein anhand der Kriterien des § 3 SG betrachtet würden, werde sich ihre Chance auf Übernahme in dieses Dienstverhältnis angesichts ihres Beurteilungsbildes deutlich erhöhen. Die Zuordnung zu einem Uniformträgerbereich müsse jedenfalls dann weichen, wenn sie - wie hier - zu rechtswidrigen Auswahlentscheidungen führe. Dabei sei unerheblich, dass die Inspekteure der Teilstreitkräfte nach wie vor auch hinsichtlich des Personals des Zentralen Sanitätsdienstes die „Planstellenhoheit“ besäßen. Mit der Zuordnung zu Uniformträgerbereichen würden Differenzierungen vorgenommen, die die Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze des § 3 SG verletzten. Gegen den Beschwerdebescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 19. Februar 2008 habe sie inzwischen Klage beim Verwaltungsgericht O. erhoben. Für das dortige Verfahren sei das vorliegende Wehrbeschwerdeverfahren vorgreiflich.

9 Die Antragstellerin beantragt,
den Bescheid der Stammdienststelle des Heeres vom 4. Dezember 2006 sowie den Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 7. September 2007 aufzuheben und den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, ihren Antrag vom 22. September 2006, innerhalb des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr vom Uniformträgerbereich Marine in die Uniformträgerbereiche Heer oder Luftwaffe zu wechseln, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

10 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

11 Für den von der Antragstellerin angestrebten Wechsel des Uniformträgerbereichs bestehe kein dienstliches Bedürfnis. Damit erhoffe sich die Antragstellerin eine Verbesserung ihrer Chancen, in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin übernommen zu werden. Der jeweils zuständige Führungsstab lege bis Mai des jeweiligen Antragsjahres auf der Grundlage struktureller Vorgaben die Ergänzungsquoten an Soldatinnen und Soldaten fest, die im jeweiligen Kalenderjahr in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten übernommen werden könnten. Die Bedarfsdeckung für die einzelnen Geburtsjahrgänge erfolge dabei schrittweise über mehrere Kalenderjahre. Im Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr finde eine uniformträgerbereichsübergreifende Betrachtung nicht statt. Dies lasse die einschlägige Erlasslage nicht zu. Mit der Stattgabe des beantragten Wechsels zum Zweck der Schaffung einer Bewerbungsmöglichkeit werde die bestehende Verwaltungspraxis umgangen; zugleich würde dies zu einer Benachteiligung von Soldatinnen und Soldaten der anderen Teilstreitkräfte oder auch der Teilstreitkraft Marine führen, deren Eignungs- und Leistungsbild sich im Hinblick auf den begehrten Statuswechsel besser als das der Antragstellerin darstelle. Auch im Auswahljahr 2008 hätten sich im Vergleich zum Vorjahr die Auswahlkriterien und die Modalitäten nicht geändert. Nach wie vor erfolge die Auswahl in einer die Ausbildungs- und Verwendungsreihen übergreifenden Betrachtung, jedoch getrennt nach Uniformträgerbereichen. Darüber hinaus verkenne die Antragstellerin, dass die auf dem Personalstrukturmodell aufbauende Ausplanung von Struktur, Werdegängen und Verwendungsaufbaumodellen auf den Grundauftrag der jeweiligen Teilstreitkraft ausgerichtet sei. Dies werde u.a. in der Planstellenhoheit der Inspekteure der drei Teilstreitkräfte Heer, Luftwaffe und Marine deutlich. Diese Grundordnung werde auch in den Auswahlverfahren abgebildet. Die Chancen zur Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten hätten sich nicht geändert. Bei der Neuorganisation der Streitkräfte im Jahr 2002 sei diese Grundordnung beibehalten worden; die strukturellen Vorgaben seien in der Zuständigkeit der Teilstreitkräfte verblieben. Letztlich wende sich die Antragstellerin gegen bestehende Organisationsstrukturen der Streitkräfte; dieser Bereich sei einer gerichtlichen Überprüfung jedoch nicht zugänglich.

12 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 853/07 - und die Personalgrundakte der Antragstellerin haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

13 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

14 Allerdings ist für das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin gemäß § 17 Abs. 1 WBO der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten - hier gemäß § 21 Abs. 1 WBO zum Bundesverwaltungsgericht - eröffnet.

15 Abweichend von der generellen Rechtswegzuweisung an die allgemeinen Verwaltungsgerichte in § 82 Abs. 1 SG haben die Wehrdienstgerichte nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 3) WBO über Entscheidungen oder Maßnahmen (bzw. deren Unterlassung) zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung beruhen, d.h. in truppendienstlichen Angelegenheiten (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 61.04 - m.w.N. <insoweit nicht veröffentlicht in NZWehrr 2005, 212> und vom 15. November 2007 - BVerwG 1 WB 40.07 -). Für die Bestimmung, ob es sich um eine truppendienstliche Angelegenheit oder um eine Verwaltungsangelegenheit handelt, für die der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet ist, muss auf die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs und auf die daraus abzuleitende Rechtsfolge abgestellt werden (Beschlüsse vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 7.03 - m.w.N., vom 6. April 2005 a.a.O. und vom 15. November 2007 - BVerwG 1 WB 40.07 -).

16 Hiernach sind die allgemeinen Verwaltungsgerichte insbesondere für Streitigkeiten zwischen Soldaten und dem Dienstherrn aus Materien sachlich zuständig, die im Zweiten Abschnitt des Soldatengesetzes geregelt sind (sog. Statussachen, stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 6. November 1995 - BVerwG 1 WB 91.95 - DokBer B 1996, 75, vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 7.03 -, vom 6. April 2005 a.a.O. und vom 15. November 2007 - BVerwG 1 WB 40.07 -). Demgegenüber liegen Streitigkeiten, die im militärischen Über- und Unterordnungsverhältnis die truppendienstliche Verwendung eines Soldaten betreffen, in der sachlichen Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte.

17 Die Entscheidung darüber, welcher Teilstreitkraft ein Soldat zuzuordnen ist oder ob gegebenenfalls sein Wechsel in eine (andere) Teilstreitkraft zugelassen wird, betrifft die truppendienstliche Verwendung, nicht aber den Status dieses Soldaten; sie gehört nicht zum Regelungsbereich der Begründung des Dienstverhältnisses als Berufssoldat oder als Soldat auf Zeit (§§ 37 ff. SG). Zwar wird diese Entscheidung häufig mit der Statusentscheidung - zeitlich - verknüpft. Dieser Umstand ändert indessen nichts an ihrer eigenständigen Rechtsnatur als Entscheidung über die Verwendung des Soldaten. Denn mit ihr legt die personalbearbeitende Stelle fest, in welchem fachlichen Funktionsbereich der Streitkräfte der Soldat Dienst leisten soll. Durch diese Anordnung präjudiziert die Entscheidung über die Zuordnung zu einer Teilstreitkraft zugleich unmittelbar die Art, den wesentlichen Inhalt und die Schwerpunkte des teilstreitkraft-spezifischen Verwendungsaufbaus eines Soldaten.

18 Entsprechendes gilt für die Entscheidung über die Zuordnung zu einem Uniformträgerbereich.

19 Der Zentrale Sanitätsdienst der Bundeswehr stellt keine Teilstreitkraft dar, sondern nimmt als selbstständiger militärischer Organisationsbereich für die drei Teilstreitkräfte Heer, Luftwaffe und Marine Querschnitts-Aufgaben wahr. Er verfügt weder über eine eigene Uniform noch über eigene Dienstgradabzeichen. Die im Zentralen Sanitätsdienst verwendeten Soldaten tragen vielmehr weiterhin die Uniformen der Teilstreitkräfte, aus denen bei Schaffung des Zentralen Sanitätsdienstes die jeweiligen Einheiten ausgegliedert und in diesen Organisationsbereich überführt wurden. Nach unbestrittenem Vorbringen des Bundesministers der Verteidigung wirken die Inspekteure der drei Teilstreitkräfte im Bereich der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung in Gestalt einer „Planstellenhoheit“ für ihre Uniformträger (bis zur Ebene der Unteroffiziere) nach wie vor in die Dienstpostengestaltung des Zentralen Sanitätsdienstes hinein. Der Begriff des Uniformträgers knüpft insofern nicht an den Status, sondern an die „Herkunfts-Teilstreitkraft“ und damit - in der Laufbahn des Sanitätsdienstes - an die truppendienstliche Verwendung dieser Soldaten an.

20 Dem Sachantrag der Antragstellerin steht ferner nicht der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG).

21 Es kann offenbleiben, ob im Bescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 25. Juni 2007 nicht nur der Antrag der Antragstellerin auf Übernahme in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, sondern - zusätzlich - auch ihr Wechsel in die Uniformträgerbereiche Heer oder Luftwaffe förmlich abgelehnt worden ist. Der Inhalt des Bescheids ist nach Auffassung des Senats so zu verstehen, dass neben dem Statuswechsel gleichzeitig (nur) die „beantragte Mitbetrachtung in den UTB Heeresuniformträger und Luftwaffenuniformträger“ abgelehnt wird; die weitere Formulierung „verbunden mit einem Wechsel in den jeweiligen UTB“ weist lediglich auf eine sich unter Umständen ergebende Konsequenz der Zulassung zur Berufssoldatin für einen anderen Uniformträgerbereich hin. Unabhängig von diesen Erwägungen hat die Antragstellerin gegen diesen Bescheid nach Mitteilung ihres Bevollmächtigten jedenfalls erst im März 2008 Klage beim Verwaltungsgericht O. erhoben. Das vorliegende Wehrbeschwerdeverfahren war schon vorher rechtshängig.

22 Der Antrag ist jedoch unzulässig, weil der Antragstellerin für ihn zurzeit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

23 Der Senat ist in analoger Anwendung des § 88 VwGO nicht an die Fassung des Antrags gebunden, sondern hat das im gesamten Vorbringen des jeweiligen Antragstellers zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 88, Rn. 3 m.w.N.). Die Antragstellerin hat im gerichtlichen Verfahren unmissverständlich dargelegt, dass es ihr mit ihrem Antrag nicht vorrangig um den Wechsel in einen anderen Uniformträgerbereich geht, sondern dass sie vor allem und in erster Linie ihre übergreifende Betrachtung „unabhängig von der Zuordnung zu irgendwelchen Uniformträgerbereichen“ allein anhand der Kriterien des § 3 Abs. 1 SG anstrebt. Sie bestreitet für sich selbst ausdrücklich jedwede „Zuordnung zu einem Uniformträgerbereich“ des Zentralen Sanitätsdienstes bei der Auswahlentscheidung über die Übernahme in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin.

24 Mit diesem Rechtsschutzziel fehlt der Antragstellerin zurzeit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine wehrdienstgerichtliche Entscheidung.

25 Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Die zur Umsetzung des § 39 Nr. 1 SG aufgrund der § 6 Abs. 1, § 21 i.V.m. § 44 SLV vom Bundesministerium der Verteidigung erlassene „Richtlinie für die Umwandlung des Dienstverhältnisses von Feldwebeln im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten“ vom 23. Juli 2002 - PSZ I 1 - Az.: 16-02-09/7 (in der aktualisierten Fassung für das Auswahlverfahren 2007) begründet in Nr. 4 für die Bedarfsdeckung die Kompetenz der vier Führungsstäbe der Teilstreitkräfte und des Sanitätsdienstes der Bundeswehr, aufgrund struktureller Vorgaben die Ergänzungsquoten an Berufsunteroffizieren - bezogen auf Geburtsjahrgänge, Ausbildungs- und Verwendungsreihen sowie Werdegänge - festzulegen. In Nr. 9 dieser Richtlinie werden die Stammdienststellen ermächtigt und verpflichtet, durch Anweisungen/Mitteilungen die weiteren Einzelheiten für die Bewerbung und insbesondere die festgelegten grundsätzlichen teilstreitkraft- bzw. sanitätsdienstspezifischen Hinweise zu veröffentlichen. Entsprechendes sieht die ab dem Auswahljahr 2008 geltende Richtlinie gleichen Titels vom 11. Juli 2007 - PSZ I 1 (30) - Az.: 16-02-09/7 in Nr. 1.4 und Nr. 2.2 vor. Sie verpflichtet die Stammdienststelle der Bundeswehr, in einer „Aktuellen Anweisung und Information zur Personalführung“ unter anderem auch Hinweise auf Möglichkeiten zur Umsetzung in andere Uniformträgerbereiche zu geben; die Möglichkeiten zu diesen Umsetzungen legen die zuständigen Führungsstäbe fest (Fußnote 3 zu Nr. 2.2 dieser Richtlinie).

26 Die auf dieser Grundlage für das Auswahlverfahren 2007 erlassene Weisung der Stammdienststelle des Heeres vom 16. Oktober 2006 knüpft die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten in Nr. 2 und 3 an den geburtsjahrgangsbezogenen Bedarf in den jeweiligen Ausbildungs- und Verwendungsreihen unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Personalstruktur. Entsprechendes ist in Nr. 1 der für das Auswahljahr 2008 herausgegebenen „Aktuellen Anweisung und Information zur Personalführung“ (Stand: 30. Juli 2007) bestimmt. In beiden Weisungen wird für den Sanitätsdienst die bedarfsbezogene Betrachtung der Bewerber mit ihrer Zugehörigkeit zu den einzelnen Uniformträgerbereichen verknüpft.

27 Ob die in Nr. 8.2 der zitierten „Aktuellen Anweisung“ für den Sanitätsdienst festgelegte getrennte Betrachtung der Bewerber nach Uniformträgerbereichen und die bestehende Verwaltungspraxis, für diesen Organisationsbereich grundsätzlich keine uniformträgerbereichsübergreifende Betrachtung vorzunehmen (obwohl Nr. 3 der Weisung vom 16. Oktober 2006 die bedarfsorientierte Betrachtung „zunächst“ im eigenen Uniformträgerbereich anordnet, eine übergreifende Betrachtung also nicht a priori ausschließt), rechtmäßig sind oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1 SG verstoßen, hat das zuständige Verwaltungsgericht im statusrechtlichen Klageverfahren gegen den Bescheid vom 19. Februar 2008 zu entscheiden. Dabei wird es prüfen, ob die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Uniformträgerbereich ein zulässiges Kriterium für die Einschränkung des strukturellen Bedarfs und insofern einen sachlichen Grund dafür darstellt, diesen Bewerber bei der Auswahl künftiger Berufssoldaten von einem umfassenden, übergreifenden Eignungs- und Leistungsvergleich auszuschließen, oder nicht.

28 Erst wenn die statusrechtliche Frage in dem Sinne geklärt wäre, dass der Ausschluss einer uniformträgerbereichsübergreifenden Betrachtung der Bewerber im Zentralen Sanitätsdienst rechtswidrig ist, und wenn ein uniformträgerbereichsübergreifender Eignungs- und Leistungsvergleich zu einer positiven Auswahlentscheidung für die Antragstellerin führen würde, stellt sich im Anschluss daran die Frage, ob in Vollzug dieser beiden Vorbedingungen ein Wechsel des Uniformträgerbereichs vorzunehmen ist. Diese Entscheidung stellt lediglich einen nachträglichen verwendungsbezogenen Annex zu der statusrechtlichen Auswahlentscheidung dar, deren Rechtmäßigkeit zurzeit noch nicht abschließend geklärt ist.

29 Ein Interesse der Antragstellerin an einem Uniformträgerbereichswechsel unabhängig von dem Ziel der Übernahme als Berufssoldatin ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

30 Vor diesem Hintergrund fehlt der Antragstellerin für eine isolierte und vorzeitige wehrdienstgerichtliche Entscheidung über den Wechsel des Uniformträgerbereichs das Rechtsschutzbedürfnis. Eine solche Entscheidung erweist sich nach dem Gesagten auch nicht als vorgreiflich für das statusrechtliche Verfahren. Sollte die Antragstellerin im statusrechtlichen Verfahren Erfolg haben, stünde der hier angefochtene Bescheid einem ggf. erforderlichen Uniformträgerbereichswechsel nicht entgegen. Vielmehr wäre darüber wegen der veränderten Sachlage erneut zu entscheiden.

31 Der Antragstellerin sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht vorliegen.