Beschluss vom 14.05.2020 -
BVerwG 9 B 14.20ECLI:DE:BVerwG:2020:140520B9B14.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.05.2020 - 9 B 14.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:140520B9B14.20.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 14.20

  • OVG Koblenz - 28.01.2020 - AZ: OVG 9 C 10839/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Flurbereinigungsgerichts für Rheinland-Pfalz und das Saarland vom 28. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2 Die Klägerin wirft dem Flurbereinigungsgericht vor, es habe dadurch gegen seine Pflicht zur Amtsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, dass es dem "Wegfall eigenen Grundeigentums bei der Parzelle 112 von 23 m2" (Flächendifferenz zwischen den Einlagegrundstücken ihres Rechtsvorgängers und dem Abfindungsgrundstück) ebenso wenig nachgegangen sei wie dem angeblichen "Entzug des Geh- und Fahrrechtes im Flurbereinigungsverfahren". Dabei wird sie den Anforderungen an die Darlegung eines Aufklärungsmangels nicht gerecht. Vorzutragen ist nach ständiger Rechtsprechung nicht nur, welche Tatsachen ermittlungsbedürftig gewesen wären und welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, sondern insbesondere auch, inwiefern das angefochtene Urteil auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2019 - 9 B 20.18 - juris Rn. 13 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Das Flurbereinigungsgericht hat das angefochtene Urteil darauf gestützt, dass die Klage unzulässig sei, weil ihr die Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung (§ 149 FlurbG) entgegenstehe. In Bezug auf die angeblich unzureichende Abfindung und den behaupteten Wegfall eines Geh- und Fahrrechtes auf dem Nachbargrundstück hat die Vorinstanz dagegen lediglich ergänzende Hinweise gegeben, die die Entscheidung nicht tragen. Nach der allein maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung des Flurbereinigungsgerichts kam es deshalb auf die vermisste Sachaufklärung nicht an.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.