Urteil vom 14.05.2009 -
BVerwG 5 C 20.08ECLI:DE:BVerwG:2009:140509U5C20.08.0
Urteil
BVerwG 5 C 20.08
- VG Stuttgart - 21.04.2008 - AZ: VG 11 K 4530/07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
für Recht erkannt:
- Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. April 2008 aufgehoben.
- Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
- Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I
1 Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Juli 2003 bis März 2005.
2 Der Kläger nahm zum Wintersemester 2000/01 das Studium der technischen Betriebswirtschaftslehre mit dem Studienziel Diplom an der Universität S. auf. Auf entsprechende Anträge, in denen er jeweils nur angegeben hatte, über ein Wertpapier- und Barvermögen in einer jeweils konkret bezifferten Höhe zu verfügen, bewilligte ihm der Beklagte jeweils mit gesondertem Bescheid Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 402 € für den Zeitraum Juli 2003 bis September 2004 und 239 € für den Zeitraum Oktober 2004 bis März 2005.
3 Im Oktober 2005 erfuhr der Beklagte, dass der Kläger im Jahre 2003 Freistellungsaufträge für Kapitalerträge in Höhe von 846 € erteilt hatte. Deshalb forderte er ihn Mitte Dezember 2005 auf, Angaben zu seinem gesamten Kapitalvermögen im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung zu machen. Nach den daraufhin vom Kläger vorgelegten Unterlagen war dieser über die bislang zu seinem Vermögen gemachten Angaben hinaus auch Inhaber eines auf seinen Namen laufenden Tagesgeldkontos bei der B. Bank GmbH. Dieses Konto wies im Zeitpunkt des Eingangs des ersten Antrages auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 29. Juli 2003 ein Guthaben in Höhe von rund 40 799 € auf. Am 1. August 2003 wurde dieser Betrag abgehoben. Im Zeitpunkt der zweiten Antragstellung am 30. Juli 2004 betrug das Guthaben auf diesem Konto rund 104 €.
4 Der Beklagte bewertete das Guthaben auf dem Tagesgeldkonto als Vermögen des Klägers und hob mit Bescheid vom 16. März 2007 die Bewilligungsbescheide auf. Gleichzeitig setzte er den monatlichen Förderbetrag für den Zeitraum von Juli 2003 bis März 2005 auf 0 € fest und forderte den Kläger auf, insgesamt 7 464 € zurückzuzahlen.
5 Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger am 14. August 2007 Klage erhoben. Dazu hat er geltend gemacht, das Guthaben auf dem Tagesgeldkonto sei Vermögen seines Bruders, das ihm aufgrund einer treuhänderischen Bindung nicht zur Verfügung gestanden habe. Das Konto sei auf seinen, des Klägers, Namen eingerichtet worden, um seinen Steuerfreibetrag auf Einkünfte aus Kapitalvermögen auszuschöpfen. Sein Bruder habe am 4. und 5. November 2002 einen Betrag in Höhe von 40 000 € in Teilbeträgen von jeweils 10 000 € auf das Konto überwiesen und auch in der Folgezeit Abbuchungen und Einzahlungen vorgenommen. Er, der Kläger, habe lediglich am 14. November 2002 einen Geldbetrag in Höhe von 1 650 € entnommen, den er am 22. November 2002 zu 1 600 € und am 14. Januar 2003 zu 50 € zurückgezahlt habe. Bereits im Zeitpunkt der ersten Antragstellung habe er gewusst, dass sein Bruder beabsichtige, das auf dem Tagesgeldkonto vorhandene Guthaben wenige Tage später auf sein privates Konto umzubuchen, da er das Geld benötige, um Steuerschulden zu begleichen und den Kauf des Geschäftsbetriebes ihres Vaters, über dessen Vermögen am 1. September 2003 wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, zu finanzieren. Der Verwertung des Guthabens auf dem Tagesgeldkonto zu Ausbildungszwecken stehe bereits ein rechtliches Hindernis im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG entgegen. In jedem Fall stelle der Herausgabeanspruch seines Bruders aus der Treuhandvereinbarung aber eine abzugsfähige Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 BAföG dar.
6 Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid mit Urteil vom 21. April 2008 aufgehoben. Zwar sei das zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 29. Juli 2003 auf dem Tagesgeldkonto vorhandene Guthaben dem Kläger als eigenes Vermögen zuzurechnen, da er nach zivilrechtlichen Grundsätzen Inhaber des Kontos und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrages gewesen sei. Die mit seinem Bruder abgeschlossene Treuhandvereinbarung begründe kein Verwertungshindernis im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Denn der Kläger habe objektiv auf das Guthaben zugreifen können und dies nach eigenen Angaben im November 2002 auch getan. Der schuldrechtliche Herausgabeanspruch seines Bruders nach § 667 BGB stelle sich jedoch als berücksichtigungsfähige Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG dar, welche das Vermögen des Klägers mindere. Die Vorschrift könne auch bei einer verdeckten Treuhand eingreifen, die dem Beklagten bei der Antragstellung nicht angezeigt worden sei.
7 Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Er rügt eine Verletzung des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG.
8 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II
9 Die zulässige Revision ist im Sinne einer Zurückverweisung begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist - im Einklang mit den ihm noch nicht bekannten Grundsätzen des Urteils des Senats vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - (DVBl 2009, 129) - zwar zu Recht davon ausgegangen, dass das in Rede stehende Guthaben auf dem Tagesgeldkonto zum Vermögen des Klägers zu rechnen ist und Verbindlichkeiten aus einer (verdeckten) Treuhandabrede im Rahmen der Ausbildungsförderung zu berücksichtigen sein können. Es hat aber den in dieser Entscheidung aufgestellten Maßstab, der im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen für die Annahme einer wirksamen Treuhandabrede anzulegen ist, nicht in vollem Umfang erkannt und angewandt. Es hat bei der Prüfung, ob ein Treuhandvertrag zustande gekommen ist, den Umstand der abredewidrigen Vertragsdurchführung außer Acht gelassen. Außerdem hat es die zivilrechtliche Wirksamkeit der Treuhandvereinbarung nicht unter dem Aspekt geprüft, ob eine etwaige Steuerverkürzung Hauptzweck der Vereinbarung war und zu ihrer Nichtigkeit führte (1.). Weil das Verwaltungsgericht hierzu auch keine genügenden tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, fehlt es für die abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts an einer hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage, weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (2.).
10
1. Der Senat hat in dem vorgenannten Urteil vom 4. September 2008 (a.a.O.) zwar offen gelassen, ob und inwieweit eine Treuhandabrede im Rahmen des Ausbildungsförderungsrechts nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG oder nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG zu berücksichtigen ist. Ihre ausbildungsförderungsrechtliche Anerkennung setzt aber in jedem Fall voraus, dass sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist. Im Einzelnen hat der Senat hierzu ausgeführt:
„Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich aus dem Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (vgl. BFH, Urteil vom 20. Januar 1999 - I R 69/97 - BFHE 188, 254; BSG, Urteile vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R - ZIP 2006, 678 und vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 10/06 R - juris Rn. 16). Eine rechtlich anzuerkennende Treuhandschaft setzt daher eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder voraus, aus der sich ergeben muss, dass die mit der rechtlichen Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis zugunsten des Treugebers eingeschränkt ist. Die Treuhandabrede muss die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes zum Gegenstand haben. Die Vereinbarung eines entsprechenden Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses muss ernsthaft gewollt sein und es muss eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache nachgewiesen werden. Dabei muss - gerade bei der hier in Rede stehenden fremdnützigen Treuhand - das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein (vgl. BFH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VIII R 14/05 - BFH-RR 2008, 221, m.w.N.; LSG Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2007 - L 3 AL 125/06 ZVW - juris Rn. 33).
Entsprechend diesen Vorgaben ist der Treuhandcharakter eines Kontos oder Depots nur anzunehmen, wenn eine entsprechende Treuhandabrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt in dem vorliegenden ausbildungsrechtlichen Zusammenhang gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen (siehe auch das Urteil vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 30.07 -). Die Ämter für Ausbildungsförderung und die Tatsachengerichte haben zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu würdigen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 802/90 - BB 1995, 2624 <2625> m.w.N.).
Ein gewichtiges Beweisanzeichen im zuvor genannten Sinne ist etwa die Separierung des Treuguts. Für die Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine wirksame Treuhandvereinbarung geschlossen worden ist, ist zu berücksichtigen, dass die vorhandenen gesetzlichen Regelungen über treuhänderisches Vermögen regelmäßig vorschreiben, das Treugut vom eigenen Vermögen des Treuhänders getrennt zu halten (vgl. § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 2 DepotG). Die zivilgerichtliche Rechtsprechung erkennt auch ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO bei einem Treuhandkonto nur an, wenn das Konto ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt ist (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02 - WM 2003, 512 f. m.w.N.). Zwar schließt im vorliegenden ausbildungsrechtlichen Zusammenhang die fehlende Trennung des Treuguts vom eigenen Vermögen nicht zwingend aus, dass ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen wurde. Ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch gegen den Treuhänder aus einem Auftragsverhältnis kann auch dann bestehen, wenn der Treuhänder empfangenes Geldvermögen abredewidrig nicht getrennt von seinem Vermögen verwahrt hat (vgl. BFH, Urteil vom 25. Januar 2001 - II R 39/98 - HFR 2001, 678). Ist allerdings die Separierung des Treuguts schon nicht Bestandteil des behaupteten Vertrages und hat der angebliche Treuhänder das Empfangene auch tatsächlich nicht von seinem eigenen Vermögen getrennt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die Beteiligten eine verbindliche Treuhandvereinbarung tatsächlich nicht getroffen haben.
Ferner spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit eines behaupteten Vertragsschlusses, wenn der Inhalt der Abrede und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrages nicht genannt werden kann. Zum Inhalt der Treuhandabrede ist ferner zu prüfen, ob dargelegt worden ist, dass eine Verwertung des Treuguts durch den Auszubildenden auch dann nicht statthaft sein soll, wenn dieser in finanzielle Not gerät oder nur durch die Verwertung seine Ausbildung finanzieren kann. Zweifel am Eingehen einer entsprechenden Verbindlichkeit können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Treuhandvertrages nicht den geltend gemachten Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende eine treuhänderische Bindung (von Teilen) seines Vermögens nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet hat, sondern erst geltend macht, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Für das Vorliegen eines beachtlichen Treuhandverhältnisses während eines in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraums kann es dagegen sprechen, wenn das Treugut nachweislich bereits zu dem Zeitpunkt an den Treugeber zurückgegeben worden war, zu dem der Auszubildende zum ersten Mal das Treuhandverhältnis offenlegte und sich damit erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellte.“
11 Diese Erwägungen gelten gleichermaßen auch im vorliegenden Verfahren. Darüber hinaus hat der Senat im Urteil vom 4. September 2008 (a.a.O.) unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nichtigkeit von Verträgen wegen Steuerhinterziehung (siehe neben den im vorgenannten Urteil bereits zitierten Entscheidungen auch: BGH, Urteile vom 23. Juni 1997 - II ZR 220/95 - BGHZ 136, 125 und 24. April 2008 - VII ZR 140/07 - NJW-RR 2008, 1051) darauf hingewiesen, dass sich die im Rahmen des Ausbildungsförderungsrechts vorzunehmende Prüfung der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Treuhandabrede auf das Vorliegen der zivilrechtlichen Nichtigkeitsgründe nach §§ 134, 138 BGB zu erstrecken hat, wenn im konkreten Fall ausreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass Vermögenswerte treuhänderisch übertragen worden sind, um dem Fiskus in rechtswidriger Weise Steuern auf Zinserträge vorzuenthalten. Denn Rechtsgeschäfte sind nach der vom Senat in Bezug genommenen zivilgerichtlichen Rechtsprechung dann nichtig im Sinne der §§ 134, 138 BGB, wenn sich eine mit dem Vertrag verbundene Steuerverkürzung als der Hauptzweck des Vertrages darstellt. Diesen vom Senat aufgestellten Vorgaben wird der Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichts, das die neuere Rechtsprechung des Senats noch nicht kennen konnte, nicht vollumfänglich gerecht.
12 Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht mit dem vorstehend dargestellten Maßstab des Senats bereits insoweit nicht im Einklang, als das Verwaltungsgericht dem Umstand, dass die Durchführung des Treuhandvertrages nicht der geltend gemachten Vereinbarung entspricht, im Rahmen der Prüfung, ob ein ausbildungsförderungsrechtlich relevantes Treuhandverhältnis vorliegt, ersichtlich keine Bedeutung beigemessen hat. Stattdessen hat es die Tatsache, dass der Kläger nach seinem Vorbringen auf das treuhänderisch gehaltene Vermögen zugegriffen, für seinen eigenen Bedarf einen Geldbetrag entnommen und diesen später wieder zurückgezahlt habe, obwohl mit seinem Bruder vereinbart gewesen sei, dass er nicht über das Geld verfügen dürfe, lediglich als Bestätigung dafür gewertet, dass das geltend gemachte Treuhandverhältnis kein rechtliches Verwertungshindernis im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG darstelle (vgl. UA S. 10).
13 Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht erkennbar nicht der Frage nachgegangen, ob der Treuhandvertrag gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig ist, obwohl hierzu aufgrund des von ihm ermittelten Sachverhalts hinreichend Veranlassung bestand. Denn nach der nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts war es das Ziel der zwischen dem Kläger und seinem Bruder geschlossenen Treuhandvereinbarung, für die aus dem Guthaben auf dem Tagesgeldkonto erzielten Zinsen den Freibetrag des Klägers auf Einkünfte aus Kapitalvermögen auszuschöpfen (vgl. UA S. 13).
14 2. Bei Anwendung des zutreffenden rechtlichen Maßstabes tragen die bislang vom Verwaltungsgericht ermittelten Tatsachen nicht den von ihm gezogenen Schluss, dass gegen die Wirksamkeit der zwischen dem Kläger und seinem Bruder getroffenen Treuhandabrede keine rechtlichen Bedenken bestehen.
15 Das Verwaltungsgericht hat nicht geprüft und festgestellt, dass für die von der geltend gemachten Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Bruder abweichende Durchführung des Treuhandverhältnisses ein nachvollziehbarer Grund gegeben war.
16 Ebenso wenig hat es geprüft und festgestellt, ob die Erlangung von Steuervorteilen den Hauptzweck der Treuhandabrede darstellte oder welche anderen Ziele der Kläger und sein Bruder darüber hinaus mit der Treuhandabrede verfolgt haben. In den Umständen, die den Bruder des Klägers nach dem vom Verwaltungsgericht als glaubhaft gewerteten Klägervortrag veranlasst haben, am 1. August 2003 annähernd das gesamte Guthaben von dem Tagesgeldkonto abzuheben (Begleichung einer Steuerschuld, Finanzierung des Ankaufs des Geschäftsbetriebes ihres Vaters aus der Insolvenzmasse), hat es ersichtlich keinen weiteren Zweck der Treuhandabrede gesehen, sondern diese lediglich als Indiz für dessen Abschluss gewertet (vgl. UA S. 13).
17 Sollte das Verwaltungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis kommen, dass die Steuerhinterziehung Hauptzweck des Treuhandverhältnisses gewesen ist, wird es in rechtlicher Hinsicht weiter zu prüfen haben, ob dem Bruder des Klägers anstatt vertraglicher Ansprüche noch (Kondiktions-) Ansprüche gegen ihn zustehen können. Je nach dem Ergebnis seiner Feststellungen zur Frage der Steuerverkürzung wird das Verwaltungsgericht ferner zu erwägen haben, ob und inwieweit eine Mitteilung an die Steuerbehörden veranlasst ist (§ 116 Abs. 1 AO).