Beschluss vom 13.01.2020 -
BVerwG 5 PB 7.19ECLI:DE:BVerwG:2020:130120B5PB7.19.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 13.01.2020 - 5 PB 7.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:130120B5PB7.19.0]
Beschluss
BVerwG 5 PB 7.19
- VG Hamburg - 07.02.2017 - AZ: VG 26 FL 1/15
- OVG Hamburg - 10.12.2018 - AZ: OVG 8 Bf 40/17.PVL
In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Januar 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:
- Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Landespersonalvertretungsrecht - vom 10. Dezember 2018 wird aufgehoben.
- Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird zugelassen soweit im Streit steht, dass der Beteiligte Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzt hat, weil er mit dem Verfahren zur Durchführung elektronischer Bewerbungs- und Auswahlverfahren (SAP E-Recruiting) die Komponente "Kandidatenprofil" eingeführt hat sowie das SAP E-Recruiting anwendet, ohne dass der Antragsteller dem zugestimmt hat bzw. die Zustimmung des Antragstellers ersetzt wurde.
Gründe
1 Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist gemäß § 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen entscheidungserheblicher Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zuzulassen.
2 Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat sowohl Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Mitbestimmung des Personalrats bei der Bestimmung des Inhalts eines Personalfragebogens gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 23 HmbPersVG auch eingreift, wenn die Angaben freiwillig sind, als auch zur Klärung der Fragen, ob die Ausweitung einer technischen Einrichtung auf alle Teile einer Dienststelle sowie der Übergang von einem beabsichtigten befristeten Probebetrieb in einen Dauerbetrieb mitbestimmungspflichtige Anwendungen einer technischen Einrichtung gemäß § 88 Nr. 32 HmbPersVG darstellen.
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Nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist der angefochtene Beschluss, soweit das Oberverwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt hat.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 P 2.20 fortgesetzt; die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gilt als Einlegung der Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich begründet werden. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie kann auch in elektronischer Form eingereicht werden.