Beschluss vom 12.09.2017 -
BVerwG 2 B 39.17ECLI:DE:BVerwG:2017:120917B2B39.17.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 12.09.2017 - 2 B 39.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:120917B2B39.17.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 39.17
- VG Düsseldorf - 16.01.2017 - AZ: VG 38 K 6153/14.BDG
- OVG Münster - 12.04.2017 - AZ: OVG 3d A 426/17.BDG
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. September 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dollinger
beschlossen:
- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. April 2017 wird zurückgewiesen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die ohne Benennung eines Zulassungsgrundes erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Die 1963 geborene Beklagte, die 1980 in den Bundesdienst eingetreten und zuletzt als Verwaltungsobersekretärin bei der ... tätig gewesen war, wurde 2011 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Mit im Jahr 2013 rechtskräftig gewordenem Strafurteil verurteilte das Amtsgericht die Beklagte wegen 68-fachen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu Lasten der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und zwei Wochen. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
3 Auf die von der Klägerin 2014 erhobene Disziplinarklage hat das Verwaltungsgericht der Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Die dagegen erhobene Berufung hat das Oberverwaltungsgericht wegen Versäumens der Berufungsbegründungsfrist durch Beschluss als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt: Die innerhalb der Berufungsfrist beim Oberverwaltungsgericht eingegangene und fehlerhaft an dieses - anstatt zutreffend an das Verwaltungsgericht - adressierte Berufungsbegründung habe die Frist nicht gewahrt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sei darauf aufmerksam gemacht worden, habe aber trotz der verbleibenden Zeit von mehr als einer Woche diesen Mangel nicht behoben.
4 2. Die Beschwerdebegründung legt keinen Grund dar, die Revision zuzulassen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerdebegründung wendet sich vielmehr in der Art eines zulassungsfreien oder zugelassenen Rechtsmittels gegen das Berufungsurteil und erschöpft sich darin, ihre abweichende Rechtsansicht gegen die des Berufungsgerichts zu setzen. Dies genügt nicht den von § 132 Abs. 2 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO aufgestellten Darlegungsanforderungen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 4. Januar 2017 - 2 B 23.16 - NVwZ-RR 2017, 399 Rn. 8).
5 Die Verwerfung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht nach § 3 BDG i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO beruht auf der Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist nach § 64 Abs. 1 BDG, über die die Beklagte durch die Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Verwaltungsgerichts ordnungsgemäß belehrt worden ist. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG ist die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig (§ 64 Abs. 1 Satz 5 BDG). Der Wortlaut des Gesetzes ("einzulegen und zu begründen") ist insoweit eindeutig, als er sowohl die Einlegung als auch die Begründung der Berufung einer Disziplinarklage hinsichtlich Frist und Ort denselben Anforderungen unterwirft, nämlich der Einreichung beim Verwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 B 51.16 - juris Rn. 12).
6 Es ist weder von der Beschwerde aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass sich die Verfahrensdauer oder Mängel der erstinstanzlichen Sachaufklärung oder Überzeugungsbildung oder der Maßnahmebemessung auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch die anwaltlich vertretene Beklagte ausgewirkt haben können.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 BDG und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren streitwertunabhängig Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 Satz 1 BDG erhoben werden.