Beschluss vom 10.12.2019 -
BVerwG 3 C 16.19ECLI:DE:BVerwG:2019:101219B3C16.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.12.2019 - 3 C 16.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:101219B3C16.19.0]

Beschluss

BVerwG 3 C 16.19

  • VG Lüneburg - 28.08.2009 - AZ: VG 4 A 167/07
  • OVG Lüneburg - 20.01.2015 - AZ: OVG 10 LB 118/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 2019
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. habil. Wysk und Rothfuß
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2015 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 28. August 2009 sind wirkungslos, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden wie folgt verteilt:
  4. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 9/10, die Beklagte zu 1/10.
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 5/6, die Beklagte zu 1/6.
  6. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
  7. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 242,68 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Klage - soweit im Revisionsverfahren noch anhängig geworden - mit Schriftsatz vom 14. November 2019 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg sind insoweit für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Unberührt hiervon bleiben das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg, soweit mit ihm die Klage rechtskräftig abgewiesen wurde, und das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, soweit das Verfahren aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt wurde. Auf dieser Grundlage ist über die Kosten der Rechtszüge neu zu entscheiden.

2 Die Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 und § 161 Abs. 2 VwGO. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, soweit das Verwaltungsgericht seine Klage rechtskräftig abgewiesen hat (2 513,94 €) und soweit er seine Klage zurückgenommen hat (1 242,68 €). Darüber hinaus entspricht billigem Ermessen, ihm die Kosten insoweit aufzuerlegen, als er die Rückforderung der Sache nach anerkannt hat (2 436,35 €). Im Übrigen entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens insoweit aufzuerlegen, als sie ihren Rückforderungsbescheid aufgehoben hat (693,15 €).

3 Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 155 Abs. 2 und § 161 Abs. 2 VwGO. Die Kostenbelastung des Klägers folgt aus der Klagerücknahme (1 242,68 €) und entspricht billigem Ermessen, soweit er die Rückforderung der Sache nach anerkannt hat (2 436,35 €). Im Übrigen entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens insoweit aufzuerlegen, als sie ihren Rückforderungsbescheid aufgehoben hat (693,15 €).

4 Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.

5 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.