Beschluss vom 10.12.2003 -
BVerwG 8 B 154.03ECLI:DE:BVerwG:2003:101203B8B154.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 10.12.2003 - 8 B 154.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:101203B8B154.03.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 154.03
- VG Frankfurt/Oder - 02.07.2003 - AZ: VG 6 K 2198/96
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Dezember 2003 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil beruht weder auf Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch auf der geltend gemachten Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Auch die behauptete grundsätzliche Bedeutung kommt der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, Behauptungen des Klägers in das Protokoll zur mündlichen Verhandlung aufzunehmen, ist der Kläger ausgeschlossen, wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 1. August 2003 festgestellt hat. Denn er hat durch seine Prozessbevollmächtigte nach seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung zur Sache verhandelt, ohne zuvor zu rügen, dass seine Äußerungen nicht in das Protokoll aufgenommen worden seien (§ 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO, Beschluss vom 20. August 1987 - BVerwG 6 B 2.87 - Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 41).
Auch mit den weiteren umfangreichen Ausführungen kann die Beschwerde nicht den behaupteten Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen richterlichen Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO belegen. Sie wendet sich inhaltlich und mehrfach auch ausdrücklich gegen die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Allein die Kritik an der tatsächlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung bezeichnet aber keinen Verfahrensmangel (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2003 - BVerwG 8 C 26.02 -). Es gehört zu den dem Tatsachengericht durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragenen Aufgaben, sich im Wege der freien Beweiswürdigung unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden (vgl. etwa Beschlüsse vom 18. Februar 1972 - BVerwG 8 B 3.72 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 62 S. 27 <28> und vom 14. März 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199 S. 31 <32 f.>). Revisionsrechtlich sind die Grundsätze der Beweiswürdigung dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann deswegen ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO regelmäßig nicht bezeichnet werden (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8 S. 10 und vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 1 <4>). Eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz, die ausnahmsweise als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden könnte (vgl. dazu Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272 f.>), liegt ersichtlich nicht vor. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fern liegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen. Es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (stRspr; Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1 <4>). Davon kann hier keine Rede sein. Die Beschwerde versucht vielmehr, mit einer eigenen, ihre Rechtsauffassung stützende Beweiswürdigung die Fehlerhaftigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils darzulegen. Hierbei zieht die Beschwerde auf Seite 11 ihrer Begründung eine Belegstelle heran ("Blatt 398 GA II"), die ihre Behauptung nicht zu stützen vermag. In Wahrheit wendet sie sich damit gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils, insbesondere die vom Verwaltungsgericht vorgenommene, dem sachlichen Recht zuzurechnende Würdigung des Sachverhalts. Das kann aber - soweit nicht die Verletzung von Denkgesetzen, allgemeinen Erfahrungssätzen oder anerkannten Auslegungsregeln dargetan wird - nicht Gegenstand einer erfolgreichen Verfahrensrüge sein (Beschluss vom 5. Juni 2002 - BVerwG 8 B 72.02 -).
Soweit die Beschwerde eine Aufklärungsrüge gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erhebt, fehlt es schon an der prozessordnungsgemäßen Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diese setzt die Angabe voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts - allein auf diese kommt es an - ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung ruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es. Es hätte dem bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Kläger oblegen, in der mündlichen Verhandlung seine förmliche Parteieinvernahme zu beantragen oder das Angebot eines weiteren Zeugen aus dem Schriftsatz vom 3. September 2002 als förmlichen Beweisantrag zu stellen. Warum sich die Einvernahme der Ehefrau des Klägers als Zeugin von Amts wegen dem Gericht hätte aufdrängen sollen, ist aus der Beschwerde nicht ersichtlich. Für den angeblichen Hinweis des Gerichts, dass weitere Zeugen zur Aufklärung der konkreten Umstände nichts beitragen könnten, ist weder der Niederschrift über die mündliche Verhandlung noch den Urteilsgründen etwas zu entnehmen. Auf die Frage, ob auch das Ministerium für Staatssicherheit in Dahlwitz-Hoppegarten zugegen war, kam es nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht an.
2. Die von der Beschwerde gerügte Divergenz liegt nicht vor. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in der von der Beschwerde angeführten Entscheidung vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 C 12.94 - (BVerwGE 99, 82 ff. = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 49) angenommen, dass ein zielgerichteter Zugriff auf Bodenreformeigentum dann vorliegen kann, wenn staatliche Stellen unter manipulativem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften dem Landwirt die Neubauernwirtschaft oder einzelne Bodenreformflächen entzogen haben. Anders verhält es sich aber nach dieser Entscheidung in den Fällen, in denen die Aufgabe der Neubauernwirtschaft auf den Entschluss des Neubauern zurückzuführen ist, nicht in eine LPG einzutreten und sich damit der von der DDR seit Anfang der 50er-Jahre vorangetriebenen Kollektivierung der Landwirtschaft zu verweigern. Genau dies hat das Verwaltungsgericht aber in der angefochtenen Entscheidung angenommen. Eine Divergenz zu der zitierten Rechtsprechung besteht damit nicht.
3. Die von der Beschwerde sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,
ob eine "überlange" Verfahrensdauer zu einer Umkehr der materiellen Beweislast führen müsse,
ist bereits geklärt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten. Dies gilt auch bei der Anwendung des § 1 VermG (vgl. u.a. Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 11.93 - BVerwGE 95, 289 <294> m.w.N.). Eine generelle Umkehr der materiellen Beweislast im Rahmen des § 1 Abs. 3 VermG ist nicht gerechtfertigt (vgl. Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 14.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 88 S. 266 <268>). Allein Zeitablauf kann diese vom Normgeber getroffene Beweislastverteilung nicht abändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13, 14 GKG.
FAQhäufig gestellte Fragen
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Seit wann gibt es das Bundesverwaltungsgericht?
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Das Bundesverwaltungsgericht wurde 1953 errichtet. Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland verabschiedete der Bundesgesetzgeber hierfür das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952. In der DDR gab es kein vergleichbares Gericht.
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Welche Aufgaben hat das Bundesverwaltungsgericht?
Das Bundesverwaltungsgericht ist das oberste Verwaltungsgericht der Bundesrepublik Deutschland. Es entscheidet über Streitigkeiten im Bereich des Verwaltungsrechts, soweit sie nicht einem anderen Gericht zugewiesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist vor allem Revisionsinstanz, d.h. es prüft, ob die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte mit Bundesrecht vereinbar sind. In bestimmten Streitigkeiten (zum Beispiel über die Planung besonders wichtiger Verkehrswege oder über Vereinsverbote) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht abschließend in erster und zugleich letzter Instanz.
Weiterführende Informationen:
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Wie steht das Bundesverwaltungsgericht zu anderen Gerichten (z.B. Bundesverfassungsgericht)?
Neben der Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt es in Deutschland vier weitere Gerichtsbarkeiten: die ordentliche Gerichtsbarkeit mit der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit. Für verfassungsrechtliche Streitigkeiten ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet. In diesen Fällen ist das Bundesverfassungsgericht zuständig.
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Wie ist das Bundesverwaltungsgericht organisiert?
Beschreibungen der Organisation und Arbeitsweise des Bundesverwaltungsgerichts finden Sie unter Organisation und den zugehörigen Unterseiten. Im Bereich Rechtsprechung erhalten Sie weiterführende Informationen.
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Wie läuft eine Gerichtsverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ab?
Die mündliche Verhandlung stellt einen Teil des Verfahrens dar. Sie ist auf der Seite Ablauf des Verfahrens beschrieben.
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Wie lange dauert im Durchschnitt ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht?
Die Verfahren unterscheiden sich in Umfang und Komplexität und damit auch in ihrer Dauer.
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Benötige ich vor dem Bundesverwaltungsgericht immer einen Rechtsanwalt?
Ja. Das Bundesverwaltungsgericht befasst sich mit komplexen rechtlichen Fragestellungen. Hierfür ist ein tiefgehendes Verständnis der Rechtsprechung und Gesetze erforderlich. Der schriftliche und mündliche Austausch erfolgt auf hohem fachlichem Niveau. Daher ist eine Prozessvertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zwingend erforderlich. Behörden können sich auch durch eigene Juristinnen oder Juristen vertreten lassen.
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Wie wird man Bundesrichter?
Die Richterinnen und Richter werden vom Bundesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss berufen und vom Bundespräsidenten ernannt. Dem Richterwahlausschuss gehören an: Die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Minister der Länder und eine gleiche Anzahl von Mitgliedern, die durch den Bundestag gewählt werden.
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Welche Urteile oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts finde ich auf der Website?
Auf dieser Website finden Sie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab Januar 2002. Ausgenommen sind in der Regel
- Einstellungsbeschlüsse,
- Ruhensbeschlüsse,
- Entscheidungen über Prozesskostenhilfe,
- Beiordnungsbeschlüsse,
- Streitwertbeschlüsse,
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
- Beiladungen,
- Anhörungsrügen,
- Vergleiche,
- Verwerfungen von Beschwerden zum Bundesverwaltungsgericht nach § 152 VwGO,
- Entscheidungen, die dem Geheimschutz unterliegen oder die durch die gesetzlich vorgeschriebene Anonymisierung unverständlich oder verfälscht werden.
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem Jahr 2002 ergangen sind, werden nach und nach auf der Website ergänzt.
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Ich möchte wissen, ob in einem Verfahren bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde. Wie finde ich den passenden Ansprechpartner?
Sie können den Termin selbständig recherchieren oder sich an die zuständige Arbeitsgruppe der Geschäftsstelle wenden. Bitte halten Sie das Aktenzeichen bereit. Eine inhaltliche Auskunft zum Verfahren ist nicht möglich.
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Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind in der Regel öffentlich. Nur in bestimmten Verfahrensarten, beispielsweise in Wehrdisziplinarverfahren, ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Sie können recherchieren, welche Termine zur mündlichen Verhandlung bereits anberaumt sind.
Bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen.
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Der öffentliche Bereich des Bundesverwaltungsgerichts ist innerhalb der Öffnungszeiten zugänglich. Sie können Teile des Gebäudes selbständig und kostenfrei besichtigen. Ein virtueller Rundgang unterstützt Sie mit Informationen. Nach vorheriger Anmeldung vermittelt der Besucherdienst des Gerichts kostenpflichtige Führungen durch das Gerichtsgebäude.
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Der Zugang zu mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist jederzeit möglich.
Im Übrigen, insbesondere für Besichtigungen des Gebäudes, gelten die aktuellen Öffnungszeiten, die online veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden. Bitte beachten Sie, dass es zu kurzfristigen Änderungen kommen kann und prüfen Sie deshalb am Tag des geplanten Besuchs zu Ihrer Sicherheit die aktuellen Öffnungszeiten.
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Ist der Zugang zum Gebäude barrierefrei?
Ja, der Zugang zum Gebäude und zu allen Sitzungssälen ist barrierefrei. Das Gebäude verfügt außerdem über einen Aufzug.
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