Beschluss vom 08.10.2002 -
BVerwG 9 VR 16.02ECLI:DE:BVerwG:2002:081002B9VR16.02.0
Beschluss
BVerwG 9 VR 16.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Oktober 2002
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t und Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
- Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 27. Juni 2002 wird abgelehnt.
- Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.
I
Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 27. Juni 2002 für den Neubau einer Ortsumgehung Oelsnitz im Zuge der Bundesstraße B 92. Sie bewirtschaften im Haupterwerb einen Landwirtschaftsbetrieb mit ca. 45 ha Nutzfläche. Mit ihrer Klage machen sie geltend, die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene dauernde Inanspruchnahme von über 2 ha dieser Nutzfläche für den Straßenbau sei abwägungsfehlerhaft; der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen ihr Grundrecht auf Eigentum und gegen das Naturschutzrecht.
II
Der Antrag, gegen dessen Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses, das in dem in § 17 Abs. 6 a Satz 1 FStrG und § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage zum Ausdruck kommt, überwiegt das Interesse der Antragsteller an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur endgültigen Entscheidung über ihre Klage.
Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich, dass die Klage auf der Grundlage der zur Begründung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug genommenen Gesichtspunkte voraussichtlich weder mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch mit dem Hilfsantrag auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit Erfolg haben kann. Unter diesen Umständen besteht kein hinreichender Anlass dafür, von der gesetzlich vorgesehenen Regel der sofortigen Vollziehbarkeit der Planfeststellung hier abzusehen.
Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses erheben die Antragsteller keine Rügen. Auch eine Verletzung des materiellen Rechts, die einen Anspruch der Antragsteller auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit begründen könnte, lässt sich dem mit dem Antrag in Bezug genommenen bisherigen Klagevorbringen nicht entnehmen. Dieses weist insbesondere nicht auf Mängel bei der durch § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG gebotenen Abwägung hin, die gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG erheblich - also offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen - sind und nicht durch Planergänzung behoben werden können.
Insoweit machen die Antragsteller zum einen geltend, der Antragsgegner habe die reale Möglichkeit der Existenzvernichtung ihres landwirtschaftlichen Betriebes als zu beachtenden privaten Belang nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Dies ist jedoch unzutreffend. Die Planfeststellungsbehörde ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Existenz des Betriebs bei Umsetzung des Vorhabens akut gefährdet sei. Sie hat deshalb zunächst geprüft, ob auf einen Teil der in Anspruch zu nehmen beabsichtigten Flächen verzichtet werden kann, und diese Frage mit nachvollziehbarer Begründung verneint. Sie hat sodann geprüft, ob bis zum Zeitpunkt der Planfeststellung geeignete, landwirtschaftlich nutzbare Austauschflächen ermittelt werden konnten, die den Antragstellern zur Verfügung gestellt hätten werden können. Da dies nicht der Fall war, hat die Planfeststellungsbehörde weiter geprüft, ob die Betroffenheit der Antragsteller - den Wegfall ihres Betriebes als Existenzgrundlage unterstellt - der vorgesehenen Trassierung der Verkehrsanlagen in diesem Bereich, insbesondere der hier gewählten Trassenvariante generell entgegenstände. Dabei ist sie aufgrund der bestehenden und ohne eine Ortsumgehung auch künftig zu erwartenden hohen Verkehrsbelastung der Stadt Oelsnitz und der im Rahmen der Variantenauswahl begründeten Vorzugswürdigkeit einer Westvariante zu der Überzeugung gelangt, dass die öffentlichen Belange für das planfestgestellte Vorhaben höher zu gewichten seien als der konkret im Raum stehende Belang der Existenzvernichtung des Betriebs der Antragsteller, und hat diese auf eine entsprechende Entschädigung verwiesen (vgl. S. 111 f. des Planfeststellungsbeschlusses).
Die Auffassung der Antragsteller, ihre Existenzgefährdung hätte durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bereits im Planfeststellungsverfahren geprüft werden müssen, geht unter diesen Umständen fehl. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begegnet es keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn die Planfeststellungsbehörde bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials einen für die Abwägung erheblichen Umstand nicht selbst ermittelt, sondern entsprechend dem Vorbringen des Betroffenen als gegeben unterstellt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 1980 - BVerwG 4 C 34.79 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 34 und vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 4.78 - BVerwGE 61, 295 <304>; Beschluss vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 - NVwZ-RR 1991, S. 129 <137>). Denn damit steht der Betroffene innerhalb der Abwägung nicht schlechter, als er stände, wenn der von ihm behauptete Umstand erst nach einer behördlichen Sachverhaltsermittlung in die Abwägung aufgenommen worden wäre.
Anhaltspunkte dafür, dass der für die Abwägung maßgebende Sachverhalt mit einer Wahrunterstellung in Wirklichkeit nicht in sachdienlicher Weise erfasst werden konnte, sind nicht ersichtlich. Denn die Frage der Existenzgefährdung ist im Wesentlichen tatsächlicher, nicht wertender Natur, und die Planfeststellungsbehörde hätte das Vorhaben so, wie es im Planfeststellungsbeschluss vorgesehen ist, offensichtlich auch dann nicht in Frage gestellt und beispielsweise mit einer anderen Trassenführung festgestellt, wenn die mögliche Vernichtung der Existenz des landwirtschaftlichen Betriebs der Antragsteller nicht als solche unterstellt, sondern in den Einzelheiten ermittelt worden wäre. Sie hat nämlich keinen Zweifel daran gelassen, dass das planerische Ziel selbst um den Preis der Existenzvernichtung dieses Betriebs verwirklicht werden soll (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 A 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 7).
Nach dem derzeit möglichen Beurteilungsstand sprechen auch überwiegende Gründe dafür, dass die Planfeststellungsbehörde ohne Rechtsverstoß ein Übergewicht der die Planung tragenden Belange über die ihr entgegenstehenden Belange der Antragsteller angenommen hat, so schwer der mit der Planung verbundene Eingriff in den landwirtschaftlichen Betrieb für die Antragsteller auch sein mag. Der Planfeststellungsbeschluss rechtfertigt die für diesen Eingriff ursächliche Wahl der Westvariante damit, dass sich bei den östlichen Varianten die Anbindung bestehender Industrie- und Mischgebiete nachteiliger darstelle, eine Westumgehung Vorteile für den überregionalen, weiträumigen Verkehr aus dem sächsischen Raum biete, über die Westvariante eine vergleichsweise größere verkehrliche Entlastung des eigentlichen Stadtkernbereichs von Oelsnitz erzielt werden könne, bei den Ostvarianten Konflikte mit Siedlungsbereichen nicht ausgeschlossen würden und bei einer Ostumgehung das umweltrechtlich relevante Konfliktpotenzial stärker ausgeprägt sei.
Das Vorbringen der Antragsteller hierzu rechtfertigt weder den Schluss, die Planfeststellungsbehörde sei hinsichtlich der von ihr insoweit für die Planung eingesetzten Belange von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, noch die Annahme einer unvertretbaren Fehlgewichtung. Dass die Antragsteller die Bewertung des umweltrechtlich relevanten Konfliktpotenzials der Trassenvarianten durch den Antragsgegner unsubstantiiert bestreiten, reicht hierfür ebenso wenig aus wie der Hinweis auf die nahe Heranführung der Trasse an den eigentlichen Stadtkernbereich und die nicht näher erläuterte Bezugnahme auf ein vom Stadtrat beschlossenes "Marketing-Konzept und Stadtleitbild" sowie einen Beschluss der Stadt zur Bewerbung um die Sächsische Landesgartenschau. Die Erwartung der Antragsteller, die planfestgestellte Straße werde zum Teil auch die Funktion einer innerörtlichen Durchfahrts- bzw. Hauptverkehrsstraße erfüllen, steht der nach § 1 Abs. 1 FStrG erforderlichen Zweckbestimmung einer Bundesfernstraße zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs nicht entgegen.
Unzutreffend ist schließlich auch der Einwand der Antragsteller, die zuletzt aufgrund einer FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom Januar 2002 getroffene Feststellung des Planfeststellungsbeschlusses, dass bei Umsetzung der technischen Schutzmaßnahmen mit keiner erheblichen Beeinträchtigung des potenziellen FFH-Gebiets Elstertal oberhalb Plauen zu rechnen sei, verstoße gegen § 34 Abs. 2 BNatSchG, weil dabei technische Schutzmaßnahmen nicht berücksichtigt werden dürften. Nach Wortlaut, Regelungszusammenhang, Entstehungsgeschichte und Zweck dieser Vorschrift liegt es auf der Hand, dass im Rahmen des Projekts vorgesehene Maßnahmen, die sicherstellen, dass Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele eines Gebiets gar nicht erst entstehen können oder minimiert werden, bei der Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 20 B 1464/98 - ZUR 2000, S. 155 <158>; Hoppe in: UPR 1999, S. 426 <427>; Weihrich in: DVBl 1999, S. 1697 <1702>; Maaß, in: ZUR 2000, S. 162 <164>; Cosack in: UPR 2002, S. 250 <252>).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG.