Beschluss vom 08.04.2020 -
BVerwG 5 B 2.20ECLI:DE:BVerwG:2020:080420B5B2.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.04.2020 - 5 B 2.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:080420B5B2.20.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 2.20

  • VG Gelsenkirchen - 29.05.2019 - AZ: VG 15 K 10704/17
  • OVG Münster - 06.11.2019 - AZ: OVG 12 A 2611/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Preisner
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 6. November 2019 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2019 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2 Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, in welchem Verhältnis die Ermächtigungsgrundlagen des § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 AFBG zueinander stehen und wie sich dies gegebenenfalls auf die Anwendung der Hinweispflicht des § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG auswirkt.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 5.20 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.