Beschluss vom 08.03.2010 -
BVerwG 20 F 11.09ECLI:DE:BVerwG:2010:080310B20F11.09.0
Leitsätze:
Zuständig für die Überprüfung der Sperrerklärung, die in einem Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht von einer obersten Aufsichtsbehörde abgegeben wird, ist der Fachsenat des im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts. Ob es sich um die oberste Aufsichtsbehörde eines anderen Bundeslandes handelt, ist für die Zuständigkeit des Fachsenats ohne Bedeutung.
Die Berücksichtigung von Schriftsätzen einer Behörde, die von ihr als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet und nur zur Kenntnisnahme für das Gericht übersandt werden, verstößt gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs, das auch im Zwischenverfahren nach § 99 Abs 2 VwGO gilt. Solche Schriftsätze gehören weder zu den Gerichtsakten, auf die sich das Einsichtsrecht des Klägers erstreckt, noch zu den Verwaltungsakten, deren Vorlage mit der Sperrerklärung verweigert wird. Sie müssen mit Eingang an die Behörde zurückgesandt werden.
Beschluss
BVerwG 20 F 11.09
- OVG Berlin-Brandenburg - 17.06.2009 - AZ: OVG 95 A 7.08 -
- OVG Berlin-Brandenburg - 17.06.2009 - AZ: OVG 95 A 7.08
In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO am 8. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Buchheister beschlossen:
- Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Juni 2009 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Verweigerung der Aktenvorlage durch die Beigeladene rechtswidrig ist.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Zwischenverfahrens in beiden Rechtszügen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Der Kläger wendet sich mit der diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Klage gegen seine auf § 55 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG gestützte Ausweisung, die der Beklagte mit Erkenntnissen über den Inhalt von Predigten des Klägers in Rostock und Berlin begründet hat. Diese Erkenntnisse waren der Ausländerbehörde des Beklagten von der beigeladenen Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Abteilung Verfassungsschutz, des Beklagten mitgeteilt worden. Soweit es die Vorgänge in Rostock betrifft, war die Beigeladene hierüber durch die Verfassungsschutzbehörde Mecklenburg-Vorpommerns informiert worden. Das Gericht der Hauptsache gab dem Beklagten mit Anordnung des Berichterstatters vom 20. Juli 2007 auf, die Verwaltungsvorgänge vorzulegen, aus denen sich die von der Beigeladenen mitgeteilten Informationen ergeben. Die Beigeladene verweigerte die Aktenvorlage mit Sperrerklärung vom 25. September 2007 im Wesentlichen aus Gründen des Quellenschutzes und legte ein an die Ausländerbehörde gerichtetes „Behördenzeugnis“ vom 4. September 2007 sowie ein „Behördenzeugnis“ vom 31. August 2007 des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern vor, in denen die Richtigkeit der über den Kläger mitgeteilten Informationen und der Geheimhaltungsgründe erklärt wird. Das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern reichte unter Bezugnahme auf die gerichtliche Anordnung vom 20. Juli 2007 ebenfalls eine Sperrerklärung zu den Gerichtsakten. Nachdem der Kläger am 21. November 2007 einen Antrag nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und am 2. Juli 2008 um Bearbeitung gebeten hatte, erließ das Gericht der Hauptsache am 18. August 2008 einen Beschluss, wonach über die dem Kläger vorgeworfenen Äußerungen durch Einsichtnahme in die betreffenden Akten der Beigeladenen und der Verfassungsschutzbehörde Mecklenburg-Vorpommerns Beweis erhoben werden soll; sodann legte es die Sache dem Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts vor. Im Zwischenverfahren reichte die Beigeladene bei dem Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts die geheim gehaltene Akte mit den von ihr über den Kläger gewonnenen Erkenntnissen ein, außerdem weitere ebenfalls als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Schriftstücke - unter anderem einen Vermerk vom 28. Oktober 2008 -, mit denen für den Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts die Geheimhaltungsbedürftigkeit der gesperrten Akte und die Ermessensbetätigung bei Abgabe der Sperrerklärung dokumentiert werden sollten. Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts nahm diese weiteren Unterlagen zu der geheim gehaltenen Akte. Mit Beschluss vom 17. Juni 2009 stellte er fest, dass die Verweigerung der Aktenvorlage durch die Beigeladene rechtmäßig sei. Es könne dahinstehen, ob der Antrag auch hinsichtlich der nicht der alleinigen Verfügungsbefugnis der Beigeladenen unterliegenden Akten der Verfassungsschutzbehörde Mecklenburg-Vorpommerns zulässig wäre; denn er erfasse diese Akten nicht, sondern nehme Bezug auf die Anordnung des Hauptsachegerichts vom 20. Juli 2007, die ausschließlich die dem Beklagten von der Beigeladenen mitgeteilten Umstände betreffe. Die Vorlageverweigerung sei aus den von der Beigeladenen angeführten Geheimhaltungsgründen rechtmäßig. Das Ermessen sei ausweislich der Sperrerklärung und des Vermerks vom 28. Oktober 2008 ordnungsgemäß ausgeübt worden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers, die er nicht näher begründet hat.
II
2 Die Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses sowie der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage durch die Beigeladene.
3 1. Gegenstand der Überprüfung im Zwischenverfahren ist nur die Verweigerung der Aktenvorlage durch die Beigeladene, nicht hingegen die von der Verfassungsschutzbehörde Mecklenburg-Vorpommerns zu den Akten gereichte Sperrerklärung. Zwar stünde einer Überprüfung dieser Sperrerklärung durch den Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts nicht entgegen, dass sie von der Behörde eines anderen Bundeslandes stammt. Dieser Umstand begründete nicht etwa - wie allerdings der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts noch in seiner Eingangsverfügung angenommen hat - die Zuständigkeit des Fachsenats des Oberverwaltungsgerichts jenes Bundeslandes. Mit dem Oberverwaltungsgericht im Sinne des § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, soweit die Hauptsache vor einem Verwaltungsgericht anhängig ist, stets das im Instanzenzug übergeordnete Oberverwaltungsgericht gemeint, und zwar unabhängig davon, welche Behörde vom Hauptsachegericht zu einer Aktenvorlage verpflichtet wird und welche oberste Aufsichtsbehörde die Aktenvorlage verweigert (sofern es sich nicht um einen Fall des § 99 Abs. 2 Satz 2 VwGO handelt). Da die Verpflichtung zur Vorlage von Akten nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht nur die Behörden betrifft, die dem am Verfahren beteiligten Rechtsträger angehören oder die selbst am Verfahren beteiligt sind, sondern alle Behörden von Bund, Ländern und Gemeinden sowie sonstiger Rechtsträger des öffentlichen Rechts, kann es sich ergeben, dass der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts die Sperrerklärung der obersten Aufsichtsbehörde eines anderes Bundeslandes zu überprüfen hat.
4 Gleichwohl ist die Sperrerklärung der Verfassungsschutzbehörde Mecklenburg-Vorpommerns im vorliegenden Zwischenverfahren nicht Gegenstand der Überprüfung. Denn diese Sperrerklärung ist nicht auf eine gerichtliche Aktenanforderung hin, sondern ersichtlich nur vorsorglich und - wie sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 20. August 2007 ergibt - auf Betreiben des Beklagten anlässlich der allein an ihn und nicht zugleich auch an die Verfassungsschutzbehörde eines anderen Landes gerichteten Anordnung vom 20. Juli 2007 abgegeben worden. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts davon ausgegangen ist, dass sich der Antrag des Klägers nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur auf die von dem Gericht der Hauptsache mit Anordnung vom 20. Juli 2007 getroffene Aufforderung an den Beklagten zur Vorlage der den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beigeladenen und deren daraufhin ergangene Sperrerklärung vom 25. September 2007 bezieht, und dass er davon abgesehen hat, das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern beizuladen. Es kann danach dahinstehen, ob der später gefasste Beweisbeschluss, in dem das Hauptsachegericht neben der Beigeladenen auch die Verfassungsschutzbehörde Mecklenburg-Vorpommerns aufgefordert hat, die den Kläger betreffenden Akten vorzulegen, überhaupt dieser Behörde gegenüber wirksam geworden ist; nach Aktenlage ist ihr der Beschluss bislang nicht mitgeteilt worden.
5 2. Die Verweigerung der Aktenvorlage durch die Beigeladene ist rechtswidrig.
6 Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften an das Gericht verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage der Urkunden oder Akten oder die Erteilung der Auskünfte verweigern (§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Sperrerklärung der Beigeladenen vom 25. September 2007 genügt den sich hieraus ergebenden Anforderungen an eine Entscheidung über die Verweigerung der Aktenvorlage nicht.
7 a) Unschädlich ist allerdings, dass die Beigeladene die Sperrerklärung bereits vor Erlass des Beweisbeschlusses vom 18. August 2008 - auf die gerichtliche Anordnung des Berichterstatters vom 20. Juli 2007 hin - abgegeben hat. Zwar genügt eine vor förmlicher Klärung der Entscheidungserheblichkeit des Akteninhalts durch das gesamte Hauptsachegericht ergangene Ermessensentscheidung der obersten Aufsichtsbehörde grundsätzlich nicht den Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Das Erfordernis der förmlichen Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit vor Abgabe an den Fachsenat gewährleistet, dass die oberste Aufsichtsbehörde auf dieser Grundlage in die gesetzlich geforderte Ermessensabwägung eintreten kann (Beschluss vom 24. August 2009 - BVerwG 20 F 2.09 - juris Rn. 3). Das Gericht der Hauptsache hatte hier jedoch bereits mit der durch den Beweisbeschluss bestätigten Anordnung vom 20. Juli 2007 deutlich gemacht, dass es die angeforderten Unterlagen für entscheidungserheblich hält. Daher ist nicht zu beanstanden, dass es die Beigeladene nach Erlass des Beweisbeschlusses nicht erneut zur Abgabe einer Sperrerklärung aufgefordert, sondern die Sache dem Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts vorgelegt hat. Abgesehen davon ist eine förmliche Äußerung des Hauptsachegerichts zur Klärung der Entscheidungserheblichkeit des Akteninhalts ausnahmsweise entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 24. August 2009 a.a.O. Rn. 4 m.w.N.). Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine förmliche Äußerung zur Entscheidungserheblichkeit in Streitigkeiten um eine Einbürgerung entbehrlich, weil es offensichtlich ist, dass nur mit Hilfe der zurückgehaltenen Unterlagen geklärt werden kann, ob die Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde die darauf gestützte Ablehnung der Einbürgerung rechtfertigen (Beschlüsse vom 4. Mai 2006 - BVerwG 20 F 3.05 - und vom 3. März 2009 - BVerwG 20 F 9.08 - juris Rn. 6). Für eine auf Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde gestützte Ausweisung gilt nichts anderes.
8 b) Die Sperrerklärung der Beigeladenen leidet bereits daran, dass sie die Berechtigung der geltend gemachten Geheimhaltungsgründe nicht hinreichend erkennen lässt.
9 Bereitet das Bekanntwerden des Inhalts zurückgehaltener Dokumente dem Wohl des betroffenen Landes oder dem Bund Nachteile, ist ihre Geheimhaltung ein legitimes Anliegen des Gemeinwohls (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 <127 f.>; BVerwG, Beschluss vom 7. November 2002 - BVerwG 2 AV 2.02 - NVwZ 2003, 347 <348>), das eine Verweigerung der Vorlage gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen kann. Ein Nachteil in diesem Sinne ist u.a. dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (Beschlüsse vom 29. Juli 2002 - BVerwG 2 AV 1.02 - BVerwGE 117, 8 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 27, vom 25. Februar 2008 - BVerwG 20 F 43.07 - juris Rn. 10, vom 5. Februar 2009 - BVerwG 20 F 24.08 - juris Rn. 4, vom 3. März 2009 a.a.O. Rn. 7 und vom 2. Juli 2009 - BVerwG 20 F 4.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 54 Rn. 8).
10 Der Senat vermag auf der Grundlage der Sperrerklärung nicht zu erkennen, dass diese Geheimhaltungsgründe eine generelle Verweigerung der Aktenvorlage rechtfertigen können. Die Beigeladene hat ohne nähere Differenzierung darauf abgestellt, dass der gesamte Akteninhalt zurückgehalten werden müsse, weil es sich um Erkenntnisse handele, die ausschließlich auf Quellenangaben beruhten und nur einem sehr eng begrenzten Personenkreis bekannt seien; eine Offenlegung begründe eine beträchtliche Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit der Quellen und ihrer Angehörigen. Diese Begründung vermag eine den gesamten Akteninhalt erfassende Vorlageverweigerung nicht zu erklären. Die Akte enthält Quellenberichte über verschiedene Äußerungen des Klägers in einer muslimischen Versammlungsstätte in Berlin. Diese Umstände hat die Beigeladene bereits gegenüber dem Beklagten - konkretisiert nach Datum und Inhalt der Äußerungen - offenbart; sie hat deren Richtigkeit ferner in dem vorgelegten Behördenzeugnis bestätigt. Es ist also ohnehin offenkundig, dass die Erkenntnisse der Beigeladenen mittelbar oder unmittelbar von einer oder mehreren Quellen stammen, die an diesen Versammlungen teilgenommen haben. Zu deren Schutz wäre eine vollständige Zurückhaltung der Berichte nur dann erforderlich, wenn die Art und Weise der Berichterstattung weitergehende Rückschlüsse auf die Identität zuließen. Dafür fehlt jedoch jede Begründung in der Sperrerklärung. Sie ergibt sich nach dem Inhalt der Berichte auch keineswegs von selbst, zumal an den Versammlungen offenbar jeweils eine größere Zahl von Personen, mitunter mehrere hundert, teilgenommen haben sollen. Bislang fehlt somit eine tragfähige Begründung dafür, warum dem Hauptsachegericht die Akte nicht zumindest in den Teilen zugänglich gemacht werden kann, die diejenigen Passagen der Berichte betreffen, deren Inhalt eine Überprüfung der Tatsachenbehauptungen erlauben, auf die der Beklagte die Ausweisung stützt.
11 c) Die Sperrerklärung der Beigeladenen leidet zudem an einem Ermessensdefizit.
12 Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben (Beschlüsse vom 19. August 1964 - BVerwG 6 B 15.62 - BVerwGE 19, 179 <186>, vom 15. August 2003 - BVerwG 20 F 8.03 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 34, vom 13. Juni 2006 - BVerwG 20 F 5.05 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 42 und vom 1. August 2007 - BVerwG 20 F 10.06 - juris Rn. 5 f.). § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO regelt die Auskunftserteilung und Aktenvorlage im Verhältnis der mit geheimhaltungsbedürftigen Vorgängen befassten Behörde(n) zum Verwaltungsgericht, das in einem schwebenden Prozess für eine sachgerechte Entscheidung auf die Kenntnis der Akten angewiesen ist. In diesem Verhältnis stellt das Gesetz die Auskunftserteilung und Aktenvorlage in das Ermessen der Behörde, lässt dieser also die Wahl, ob sie die Akten oder die Auskunft wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit zurückhält oder ob sie davon um des effektiven Rechtsschutzes willen absieht. Da die Sperrerklärung als Erklärung des Prozessrechts auf die Prozesslage abgestimmt sein muss, in der sie abgegeben wird, genügt es grundsätzlich nicht, in ihr lediglich auf die die Sachentscheidung tragenden Gründe des - je nach Fachgesetz im Einzelnen normierten - Geheimnisschutzes zu verweisen. Die oberste Aufsichtsbehörde ist vielmehr im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gefordert, in besonderer Weise in den Blick zu nehmen, welche rechtsschutzverkürzende Wirkung die Verweigerung der Aktenvorlage im Prozess für den Betroffenen haben kann. Darin liegt die Besonderheit ihrer Ermessensausübung nach dieser Verfahrensbestimmung. Dementsprechend ist der obersten Aufsichtsbehörde auch in den Fällen Ermessen zugebilligt, in denen das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde kein Ermessen einräumt (stRspr, vgl. nur Beschlüsse vom 1. August 2007 a.a.O. Rn. 5 und vom 21. Februar 2008 - BVerwG 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 236 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 46, jeweils Rn. 19). Maßstab ist dabei neben dem privaten Interesse an effektivem Rechtsschutz und dem - je nach Fallkonstellation - öffentlichen oder privaten Interesse an Geheimnisschutz auch das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 - BVerfGE 115, 205 <241>). Die oberste Aufsichtsbehörde muss in ihrer Sperrerklärung in nachvollziehbarer Weise erkennen lassen, dass sie gemessen an diesem Maßstab die Folgen der Verweigerung mit Blick auf den Prozessausgang gewichtet hat.
13 Diesen Anforderungen genügt die Sperrerklärung der Beigeladenen nicht. Ihr mangelt es an einer dokumentierten Berücksichtigung des Interesses des Klägers an effektivem Rechtsschutz. Die Beigeladene hat sich darauf beschränkt, Geheimhaltungsgründe anzuführen und sie - zudem formelhaft - höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung. Dass sie das Interesse des Klägers an effektivem Rechtsschutz nicht hinreichend in die Abwägung einbezogen hat, zeigt auch der Umstand, dass sie in ihrer Sperrerklärung auf eine nähere Differenzierung und Präzisierung nach der Art des Akteninhalts verzichtet und das gesamte Aktenkonvolut als geheimhaltungsbedürftig angesehen hat, anstatt zu prüfen, ob nicht eine teilweise Schwärzung ausreicht, um den Geheimhaltungsinteressen in Abwägung mit dem Interesse des Klägers hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. zur Sichtung und Ordnung nach verschiedenen Geheimhaltungsinteressen Beschluss vom 1. August 2007 a.a.O. juris Rn. 6 f.). Die Beigeladene hat somit keine erkennbaren Erwägungen dazu angestellt, ob das Aufklärungsinteresse des Klägers es möglicherweise rechtfertigt, zumindest bestimmte Teile, zumal solche, deren behaupteten Inhalt sie ohnehin bereits offenbart hat, offenlegen zu können, ohne die Quellen zu gefährden. Namentlich erschließt sich aus der Sperrerklärung nicht, warum die Quellenberichte über die in Rede stehenden Versammlungen und die dort getätigten Äußerungen des Klägers nicht wenigstens auszugsweise freigegeben werden könnten, um das Gericht der Hauptsache in die Lage zu versetzen, die von dem Beklagten angeführten Ausweisungsgründe auf dieser Grundlage zu überprüfen und um dem Kläger Gelegenheit zu geben, sich damit in konkreter Weise auseinanderzusetzen.
14 d) Ein weiterer Mangel der Sperrerklärung der Beigeladenen ergibt sich daraus, dass sie nicht alle vom Gericht der Hauptsache angeforderten Unterlagen erfasst. Die Beigeladene ist ersichtlich davon ausgegangen, dem Hauptsachegericht nur diejenigen Unterlagen vorlegen zu müssen, die die von ihr selbst ermittelten Informationen über den Kläger enthalten, also nur die Unterlagen über die dem Kläger vorgeworfenen Äußerungen anlässlich von Predigten in Berlin. Demgemäß hat sie auch im Zwischenverfahren nur diese Unterlagen vorgelegt. Das Gericht der Hauptsache hat aber nicht nur die Vorlage der von der Beigeladenen selbst ermittelten Erkenntnisse verlangt, sondern die Verwaltungsvorgänge mit denjenigen Informationen über den Kläger, die die Beigeladene der Ausländerbehörde des Beklagten mitgeteilt hat. Die Beigeladene hat der Ausländerbehörde ausweislich der Ausländerakte mit Schreiben vom 31. Mai 2006 auch die Erkenntnisse über Äußerungen des Klägers bei Predigten in Rostock mitgeteilt, die, wie sie im Schreiben an die Ausländerbehörde vom 16. März 2007 ausführt, auf Meldungen aus nachrichtendienstlichem Informationsaufkommen aus Mecklenburg-Vorpommern beruhen. Diese Erkenntnisse sind der Ausländerbehörde nach Aktenlage also nicht - wie allerdings der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts angenommen hat - von der Verfassungsschutzbehörde Mecklenburg-Vorpommerns mitgeteilt worden. Die vom Hauptsachegericht angeforderten Verwaltungsvorgänge der Beigeladenen mit denjenigen Informationen über den Kläger, die sie der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, umfasst deshalb auch die in ihren Akten befindlichen Meldungen der Verfassungsschutzbehörde Mecklenburg-Vorpommerns.
15 Demgegenüber kann sich die Beigeladene nicht auf die - auch vom Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts angeführte - Regelung in § 31 Abs. 1 Satz 2 des Verfassungsschutzgesetzes Berlin stützen, wonach sich die Auskunftsverpflichtung nicht auf Informationen erstreckt, die nicht der alleinigen Verfügungsbefugnis der Verfassungsschutzbehörde unterliegen. Denn diese Vorschrift beschränkt allein den fachgesetzlichen Auskunftsanspruch des Betroffenen gegenüber der Verfassungsschutzbehörde. Darum geht es hier jedoch nicht. Gegenstand des Zwischenverfahrens ist vielmehr ein auf § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO gestütztes Begehren des Hauptsachegerichts, die den Kläger betreffenden Akten vorzulegen, um die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung überprüfen zu können. Bei der Entscheidung über eine Verweigerung der Aktenvorlage hat die Beigeladene die besondere vom Prozessrecht geforderte Abwägung nach den dargestellten Maßstäben des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorzunehmen, die eine Aktenvorlage nach Ermessen zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes und des öffentlichen Interesses an der Wahrheitsfindung auch dann ermöglichen, wenn das Fachrecht kein Ermessen einräumt.
16 e) Der vom Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts verwertete und dem Kläger nicht zugänglich gemachte Vermerk der Beigeladenen vom 28. Oktober 2008, mit dem sie die Tragfähigkeit ihrer Ermessensausübung näher erläutern wollte, muss bei der Überprüfung außer Betracht bleiben. Der Kläger hat als Beteiligter unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs auch im Zwischenverfahren einen Anspruch darauf, sich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten schriftlichen Stellungnahme der Gegenseite zu äußern. Davon sieht § 99 Abs. 2 VwGO keine Ausnahme vor. Einer Behörde steht es nicht zu, durch Erklärung, dass ein an das Gericht gerichteter Schriftsatz als Verschlusssache einzustufen sei, die dem Gericht in Ausübung seiner Rechtsprechungsgewalt zustehende Verfügungsbefugnis über den Schriftsatz zu verkürzen. Denn das Recht und die Pflicht des Gerichts, den Beteiligten nach dem auch im „in-camera“-Verfahren geltenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs grundsätzlich alle prozessrelevanten Äußerungen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zur Kenntnis zu geben, steht nicht zur Disposition der Behörde. Eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs bei der Ausgestaltung des „in-camera“-Verfahrens ist auch nicht erforderlich, um den Geheimnisschutz zu sichern. Ebenso wie die Entscheidungsgründe des Fachsenats Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden oder Akten nicht erkennen lassen dürfen, kann die über die Aktenvorlage entscheidende Behörde ihre Äußerungen gegenüber dem Gericht so abfassen, dass der von ihr begehrte Geheimnisschutz auch dann gewahrt bleibt, wenn der Schriftsatz prozessordnungsgemäß dem Gegner zugestellt wird (Beschlüsse vom 6. November 2008 - BVerwG 20 F 7.08 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 51 Rn. 17, vom 5. Februar 2009 a.a.O. Rn. 16 und vom 24. August 2009 a.a.O. Rn. 14).
17 Die entscheidungserhebliche Berücksichtigung des Vermerks der Beigeladenen vom 28. Oktober 2008 durch den Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts verletzte deshalb den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Die von der Beigeladenen als geheimhaltungsbedürftig eingestuften und deshalb nur für das Gericht übersandten Schriftstücke gehörten weder zu den Gerichtsakten, auf die sich das Einsichtsrecht des Klägers erstreckt, noch zu den Verwaltungsakten, deren Vorlage die Beigeladene mit der Sperrerklärung verweigert hat. Sie hätten deshalb mit Eingang an die Beigeladene zurückgesandt werden müssen (vgl. Beschlüsse vom 17. November 2003 - BVerwG 20 F 16.03 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 35, vom 5. Februar 2009 a.a.O. Rn. 17 f. und vom 24. August 2009 a.a.O. Rn. 15). Dies ist nunmehr im Beschwerdeverfahren geschehen.
18 3. Die Feststellung des beschließenden Senats, dass die Sperrerklärung rechtswidrig ist, hindert die Beigeladene nicht, erneut eine Sperrerklärung abzugeben und dann bei der Einstufung als geheimhaltungsbedürftig und bei der Ermessensausübung näher zwischen den einzelnen Teilen der Akte unter Berücksichtigung des Interesses des Klägers an effektivem Rechtsschutz zu differenzieren. Ferner muss sich eine erneute Sperrerklärung - wie ausgeführt - auch zu den Aktenbestandteilen verhalten, die die vom Verwaltungsgericht ebenfalls angeforderten Mitteilungen der Verfassungsschutzbehörde Mecklenburg-Vorpommerns betreffen, über die die Beigeladene die Ausländerbehörde informiert hat.
19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG.
FAQhäufig gestellte Fragen
-
Seit wann gibt es das Bundesverwaltungsgericht?
test
Das Bundesverwaltungsgericht wurde 1953 errichtet. Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland verabschiedete der Bundesgesetzgeber hierfür das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952. In der DDR gab es kein vergleichbares Gericht.
-
Welche Aufgaben hat das Bundesverwaltungsgericht?
Das Bundesverwaltungsgericht ist das oberste Verwaltungsgericht der Bundesrepublik Deutschland. Es entscheidet über Streitigkeiten im Bereich des Verwaltungsrechts, soweit sie nicht einem anderen Gericht zugewiesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist vor allem Revisionsinstanz, d.h. es prüft, ob die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte mit Bundesrecht vereinbar sind. In bestimmten Streitigkeiten (zum Beispiel über die Planung besonders wichtiger Verkehrswege oder über Vereinsverbote) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht abschließend in erster und zugleich letzter Instanz.
Weiterführende Informationen:
-
Wie steht das Bundesverwaltungsgericht zu anderen Gerichten (z.B. Bundesverfassungsgericht)?
Neben der Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt es in Deutschland vier weitere Gerichtsbarkeiten: die ordentliche Gerichtsbarkeit mit der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit. Für verfassungsrechtliche Streitigkeiten ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet. In diesen Fällen ist das Bundesverfassungsgericht zuständig.
-
Wie ist das Bundesverwaltungsgericht organisiert?
Beschreibungen der Organisation und Arbeitsweise des Bundesverwaltungsgerichts finden Sie unter Organisation und den zugehörigen Unterseiten. Im Bereich Rechtsprechung erhalten Sie weiterführende Informationen.
-
Wie läuft eine Gerichtsverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ab?
Die mündliche Verhandlung stellt einen Teil des Verfahrens dar. Sie ist auf der Seite Ablauf des Verfahrens beschrieben.
-
Wie lange dauert im Durchschnitt ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht?
Die Verfahren unterscheiden sich in Umfang und Komplexität und damit auch in ihrer Dauer.
-
Benötige ich vor dem Bundesverwaltungsgericht immer einen Rechtsanwalt?
Ja. Das Bundesverwaltungsgericht befasst sich mit komplexen rechtlichen Fragestellungen. Hierfür ist ein tiefgehendes Verständnis der Rechtsprechung und Gesetze erforderlich. Der schriftliche und mündliche Austausch erfolgt auf hohem fachlichem Niveau. Daher ist eine Prozessvertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zwingend erforderlich. Behörden können sich auch durch eigene Juristinnen oder Juristen vertreten lassen.
-
Wie wird man Bundesrichter?
Die Richterinnen und Richter werden vom Bundesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss berufen und vom Bundespräsidenten ernannt. Dem Richterwahlausschuss gehören an: Die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Minister der Länder und eine gleiche Anzahl von Mitgliedern, die durch den Bundestag gewählt werden.
-
Welche Urteile oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts finde ich auf der Website?
Auf dieser Website finden Sie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab Januar 2002. Ausgenommen sind in der Regel
- Einstellungsbeschlüsse,
- Ruhensbeschlüsse,
- Entscheidungen über Prozesskostenhilfe,
- Beiordnungsbeschlüsse,
- Streitwertbeschlüsse,
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
- Beiladungen,
- Anhörungsrügen,
- Vergleiche,
- Verwerfungen von Beschwerden zum Bundesverwaltungsgericht nach § 152 VwGO,
- Entscheidungen, die dem Geheimschutz unterliegen oder die durch die gesetzlich vorgeschriebene Anonymisierung unverständlich oder verfälscht werden.
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem Jahr 2002 ergangen sind, werden nach und nach auf der Website ergänzt.
-
Wann ist der Entscheidungstext zu einem Urteil verfügbar?
Die Veröffentlichung erfolgt üblicherweise einige Wochen, in manchen Fällen auch einige Monate, nach Verkündung des Urteils.
Dies hat folgenden Hintergrund: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts werden im Allgemeinen nach einer mündlichen Verhandlung und Beratung verkündet. Zu diesem Zeitpunkt liegt zwar die Entscheidung, der sogenannte Tenor, nicht jedoch der Text der Entscheidungsgründe vor. Die schriftlichen Gründe werden erst nach der Verkündung verfasst, im Senat abgestimmt und unterschrieben. Anschließend wird das Urteil den Verfahrensbeteiligten zugestellt, anonymisiert und veröffentlicht.
Falls Sie kostenfrei informiert werden wollen, wenn die Entscheidung vorliegt, wenden Sie sich bitte an den Entscheidungsversand unter Nennung des Aktenzeichens.
-
Wo finde ich aktuelle Urteile und Beschlüsse bzw. wie kann ich gezielt danach suchen?
Die aktuellen Entscheidungen finden Sie auf der Seite Urteile und Beschlüsse. Die Suchfunktion ermöglicht es Ihnen, nach Datum, Aktenzeichen oder Stichworten zu suchen.
-
Wie kann ich ein Urteil oder einen Beschluss anfordern?
Sie können grundsätzlich alle Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über den Entscheidungsversand bestellen. Für die Versendung von Entscheidungen muss das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich Kosten erheben.
Für die Bestellung verwenden Sie bitte das oben verlinkte Bestellformular. Um eine zügige Bearbeitung Ihrer Bestellung zu ermöglichen, geben Sie bei den entscheidungsidentifizierenden Merkmalen möglichst das betreffende Aktenzeichen an. Selbstverständlich können Sie auch mehrere Entscheidungen in einer Bestellung zusammenfassen.
Bitte beachten Sie, dass die in der Entscheidungsdatenbank veröffentlichten Entscheidungen vollständig identisch zu den versendeten Entscheidungen sind
-
Was ist der ECLI und wozu dient er?
ECLI ist die Abkürzung für den European Case Law Identifier. Er dient der Identifizierung von Gerichtsentscheidungen und ermöglicht die grenzüberschreitende Suche in einer europäischen Urteilsdatenbank. Durch den ECLI können mehrere Fundstellen und Bearbeitungen wie Zusammenfassungen, Übersetzungen und Anmerkungen eines Urteils oder Beschlusses verknüpft werden. Hinter dem ECLI verbirgt sich also oft nicht lediglich das einzelne Urteil, sondern viele weitere Dokumente zu diesem Urteil.
-
Wie kann ich europaweit mithilfe des ECLI recherchieren?
Mit dem ECLI kann man in allen teilnehmenden nationalen und europäischen Datenbanken recherchieren. Hierzu gehören:
- die Entscheidungsdatenbank des Bundesverwaltungsgerichts
- die Datenbank Rechtsprechung im Internet
- die europäische JuriFast-Datenbank
- das Europäische Justizportal
- kostenpflichtige Angebote wie juris und beck-online
-
Kann ich ein Praktikum oder eine Station des Referendariats im Bundesverwaltungsgericht absolvieren?
Das Bundesverwaltungsgericht bietet ausschließlich für Studierende der Bibliotheks- und Informationswissenschaften sowie für Schülerinnen und Schüler wenige Praktikumsplätze an.
Für Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaften stehen keine Praktikumsplätze zur Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht von Rechtsreferendarinnen und -referendaren in der Verwaltungsstation als Wahlstation im Vorbereitungsdienst gewählt werden.
-
Auf welche Stellen und wie kann ich mich bewerben?
Auf der Seite Karriere finden Sie einen Überblick über die Berufsgruppen und Ausbildungsgänge im Bundesverwaltungsgericht. Stellenausschreibungen werden auf dieser Seite veröffentlicht. Bewerbungen reichen Sie bitte entsprechend den Angaben in der jeweiligen Ausschreibung ein. Initiativbewerbungen können nicht berücksichtigt werden.
-
Wann kann ich mich an das Bundesverwaltungsgericht wenden?
Das Bundesverwaltungsgericht können Sie kontaktieren, wenn Sie
- als Prozessvertreterin oder Prozessvertreter Verfahrensanträge und Schriftsätze übersenden möchten
- Auskunft über den Termin zur mündlichen Verhandlung in einem Verfahren benötigen
- an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen möchten
- den Entscheidungsversand nutzen möchten
- als Medienvertreter/-in die Pressestelle kontaktieren möchten
- Auskünfte der Bibliothek benötigen oder Zugang zum Buchbestand wünschen
- das Gebäude besichtigen möchten
- eine sonstige Verwaltungsangelegenheit vorbringen möchten.
Die jeweiligen Kontaktdaten oder Onlineformulare finden Sie auf der Seite Kontakt.
-
Ich habe ein Anliegen postalisch oder per E-Mail an die allgemeine Adresse übersandt, aber noch keine Antwort erhalten. Was kann ich tun?
Alle Einsendungen werden gesichtet und an die zuständigen Abteilungen weitergeleitet. Bei hoher Auslastung oder komplexen Sachverhalten kann die Bearbeitungszeit länger ausfallen. Bitte senden Sie Ihr Anliegen nicht erneut. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht für Ihr Anliegen zuständig sein, werden Sie darüber informiert.
-
Kann ich mich mit Fragen zu einer Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde direkt an das Bundesverwaltungsgericht wenden?
Nein. Das Bundesverwaltungsgericht darf keine Rechtsberatung leisten. Es darf auch nicht in Verfahren der Gerichte und Behörden der Bundesländer eingreifen. Wenn Sie gegen eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung vorgehen wollen, lesen Sie bitte die Rechtsbehelfsbelehrung, die Sie mit dieser Entscheidung erhalten haben. Bitte beachten Sie: In einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jede/r Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten lassen. Für Behörden können auch deren eigene Juristinnen und Juristen auftreten.
-
Ich habe eine Frage zu einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. An wen kann ich mich wenden?
Wenn Sie selbst nicht Beteiligte oder Beteiligter in dem Verfahren sind, können wir Ihnen leider keine inhaltliche Auskunft erteilen. Sie können aber recherchieren, ob bereits eine Entscheidung ergangen ist oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde. Sie können dies auch bei der zuständigen Arbeitsgruppe der Geschäftsstelle telefonisch erfragen.
Sind Sie Beteiligte oder Beteiligter in einem Verfahren, das vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin oder sonstige Prozessvertretung.
-
Ich möchte wissen, ob in einem Verfahren bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde. Wie finde ich den passenden Ansprechpartner?
Sie können den Termin selbständig recherchieren oder sich an die zuständige Arbeitsgruppe der Geschäftsstelle wenden. Bitte halten Sie das Aktenzeichen bereit. Eine inhaltliche Auskunft zum Verfahren ist nicht möglich.
-
Kann ich an Verhandlungen teilnehmen bzw. sind sie öffentlich?
Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind in der Regel öffentlich. Nur in bestimmten Verfahrensarten, beispielsweise in Wehrdisziplinarverfahren, ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Sie können recherchieren, welche Termine zur mündlichen Verhandlung bereits anberaumt sind.
Bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen.
-
Kann ich das Bundesverwaltungsgericht besichtigen?
Der öffentliche Bereich des Bundesverwaltungsgerichts ist innerhalb der Öffnungszeiten zugänglich. Sie können Teile des Gebäudes selbständig und kostenfrei besichtigen. Ein virtueller Rundgang unterstützt Sie mit Informationen. Nach vorheriger Anmeldung vermittelt der Besucherdienst des Gerichts kostenpflichtige Führungen durch das Gerichtsgebäude.
-
Welche Öffnungszeiten hat das Bundesverwaltungsgericht?
Der Zugang zu mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist jederzeit möglich.
Im Übrigen, insbesondere für Besichtigungen des Gebäudes, gelten die aktuellen Öffnungszeiten, die online veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden. Bitte beachten Sie, dass es zu kurzfristigen Änderungen kommen kann und prüfen Sie deshalb am Tag des geplanten Besuchs zu Ihrer Sicherheit die aktuellen Öffnungszeiten.
-
Ist der Zugang zum Gebäude barrierefrei?
Ja, der Zugang zum Gebäude und zu allen Sitzungssälen ist barrierefrei. Das Gebäude verfügt außerdem über einen Aufzug.
-
Wann weht die Bundesflagge auf dem Bundesverwaltungsgericht?
Das Bundesverwaltungsgericht ist eine Institution des Bundes. Auf seinem Dienstgebäude weht die Bundesflagge deshalb nur an ausgewählten Tagen, um die besondere Bedeutung eines Ereignisses zum Ausdruck zu bringen. Welche Tage das sind, regelt die Bundesregierung durch Erlass. Nähere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesregierung zur Beflaggung .
-
Warum sind die Urteile und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Leichter Sprache verfügbar?
Die Urteile und Beschlüsse des Gerichts lassen sich nicht in Leichte Sprache übertragen. Es handelt sich um Veröffentlichungen der Rechtsprechung, die von Fachsprache Gebrauch machen müssen. Jede Veränderung birgt die Gefahr, den Inhalt zu verzerren und sogar den Inhalt der Entscheidung rechtlich falsch wiederzugeben.
-
Was passiert mit meinen Daten, wenn ich ein Formular absende und ist der Versand sicher?
Ihre Daten werden verschlüsselt an den Server übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht speichert Ihre Daten nur, wenn und solange dies für die Bearbeitung Ihres Anliegens erforderlich ist. Details zum Umgang mit Ihren Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung.
-
Ich habe einen Fehler gefunden. Wem kann ich diesen melden?
Vielen Dank, dass Sie das Bundesverwaltungsgericht dabei unterstützen möchten, die Qualität der Website zu erhalten. Um Fehler einzureichen, nutzen Sie bitte das dafür vorgesehene Formular. Je detaillierter Ihre Fehlerbeschreibung ist, desto schneller kann ein Fehler behoben werden. Wenn es sich um technische Fehler handelt, geben Sie bitte an, mit welchem Betriebssystem (z.B. Windows 10, Android, iOS, etc.) und mit welchem Browser (z.B. Mozilla Firefox) Sie arbeiten.
-
Welche Unternehmen waren an dieser Website beteiligt?
Diese Website hat das Bundesverwaltungsgericht in Zusammenarbeit mit verschiedenen Dienstleistern erstellt. Gestaltung und technische Umsetzung der Gestaltung: Agentur eulenblick Kommunikation und Werbung aus Münster Videos und Luftbilder:3motion GmbH aus Leipzig* Gebärdensprachfilme: Gebärdenwerk – Raule & Weinmeister GbR aus Hamburg Leichte Sprache: capito Bodensee aus Sigmaringen Hosting und Systempflege: Cosimo Vertriebs- und Beratungs GmbH aus Frohburg Angaben zu den Urheberinnen und Urhebern, der auf der Website veröffentlichten Fotos, finden Sie bei dem jeweiligen Foto.