Beschluss vom 07.11.2014 -
BVerwG 2 C 8.14ECLI:DE:BVerwG:2014:071114B2C8.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.11.2014 - 2 C 8.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:071114B2C8.14.0]

Beschluss

BVerwG 2 C 8.14

  • VG Hannover - 10.08.2010 - AZ: VG 13 A 4245/09
  • OVG Lüneburg - 13.11.2012 - AZ: OVG 5 LB 79/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und Dollinger
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. November 2012 und des Verwaltungsgerichts Hannover vom 10. August 2010 sind wirkungslos.
  3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.
  4. Der Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren wird auf 35 721,86 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Über die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. In Anlehnung an das in § 154 Abs. 1 VwGO normierte Grundprinzip des Kostenrechts, nach dem der unterliegende Teil die Verfahrenskosten zu tragen hat, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre (Urteil vom 6. April 1989 - BVerwG 1 C 70.86 - BVerwGE 81, 356 <363> = Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 117 S. 21). Kann der hypothetische Ausgang des Verfahrens anhand einer summarischen Prüfung nicht vorhergesagt werden, etwa weil er von der Beantwortung bislang höchstrichterlich nicht geklärter Fragen abhängt, sind die Kosten den Beteiligten im Regelfall zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist nicht dazu bestimmt, trotz eingetretener Erledigung Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zu beantworten (Beschluss vom 2. Februar 2006 - BVerwG 1 C 4.05 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 123 Rn. 3 f.).

3 Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Verfahrenskosten hier hälftig zu teilen. Zwar spricht einiges dafür, dass die in § 44 Abs. 5 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) enthaltene Regelung zur Übertragung eines höherwertigen Amtes zeitlich begrenzt für die Dauer von sieben Jahren den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht entspricht. Durch Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - (BVerfGE 121, 205) hat das Bundesverfassungsgericht - auf Vorlage des erkennenden Senats (Beschluss vom 27. September 2007 - BVerwG 2 C 21.06 u.a. - BVerwGE 129, 272) - die in § 25b des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (a.F.) angeordnete Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion auf Zeit für nichtig erklärt. Die hier in Rede stehende Regelung des Niedersächsischen Schulgesetzes weist hierzu große Ähnlichkeit auf und begegnet im Hinblick auf die im Lebenszeitprinzip wurzelnde Unabhängigkeit der Amtsführung denselben Bedenken, wie sie vom Bundesverfassungsgericht in der benannten Entscheidung aufgezeigt worden sind. Diese Spannungslage ist im niedersächsischen Regelungsmodell zusätzlich dadurch verschärft, dass ein Anspruch auf Ernennung auch bei Bewährung nicht besteht; nach § 44 Abs. 6 Satz 2 NSchG findet vielmehr ein erneutes Auswahlverfahren statt. Die durch die zeitlich begrenzte Übertragung erlangte Position ist im Hinblick auf die statusrechtlichen Folgen daher von großer Unsicherheit geprägt. Eine sachgesetzliche Notwendigkeit für diese Bestimmung ist dabei nicht ersichtlich, weil Funktionsdefizite an den Schulen, die von der Möglichkeit einer zeitlich begrenzten Vergabe höherwertiger Ämter keinen Gebrauch gemacht haben, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.

4 Die im Land Niedersachsen geltende Vorschrift weist aber auch Unterschiede zur damaligen Regelung des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen auf. Insbesondere wird hier nicht bereits ein Statusamt übertragen, so dass der betroffene Beamte nach Ablauf des Übertragungszeitraums auch nicht ein bereits verliehenes Statusamt wieder verliert. Die Übertragung ist zwar als „ernennungsähnlicher Akt“ qualifiziert worden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. April 2010 - 5 LA 213/08 - ZBR 2011, 48), der die Verleihung eines lebenszeitigen Amts vorbereitet (vgl. § 44 Abs. 6 Satz 1 NSchG); sie betrifft aber nicht unmittelbar das dem Beamten verliehene Statusamt. Allerdings wirft das Regelungsmodell damit zusätzliche und anders gelagerte Probleme im Hinblick auf das mit ihm zwangsläufig verbundene Auseinanderfallen von Statusamt und Funktion auf.

5 Angesichts dieser Unterschiede zu den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärten Konstellationen kann nicht sicher prognostiziert werden, ob die Übertragung eines höherwertigen Amtes zunächst zeitlich begrenzt für die Dauer von sieben Jahren nach § 44 Abs. 5 Satz 1 NSchG von dem hierzu allein zuständigen Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG) in einem Vorlageverfahren für nichtig erklärt werden würde. Die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist nicht der richtige Ort, um hierzu weitere Aussagen zu treffen.

6 Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte der Klägerin im Laufe des Revisionsverfahrens das begehrte Statusamt verliehen hat. Zwar können im Rahmen der Billigkeitsentscheidung auch andere Umstände, wie etwa die Herbeiführung des erledigenden Ereignisses berücksichtigt werden. Dies wird insbesondere in Betracht kommen, wenn einer der Beteiligten in der Sache nachgegeben hat, etwa die Behörde einen Kläger klaglos stellt (vgl. Beschluss vom 26. November 1991 - BVerwG 7 C 16.89 - juris Rn. 12). Vorliegend hat die Beklagte mit der ausgesprochenen Beförderung indes nicht ihren Rechtsstandpunkt aufgegeben, sondern auf eine neue Situation reagiert - nämlich die erneute Übertragung des Amtes nach Ablauf der ersten Übertragungszeit (vgl. § 44 Abs. 6 Satz 1 NSchG). Die Beklagte hat sich damit nicht in die „Rolle des Unterlegenen“ begeben, sondern auf eine nachträglich eingetretene Entwicklung reagiert. Hieraus lassen sich Anhaltspunkte für eine abweichende Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entnehmen (Beschluss vom 24. September 2013 - BVerwG 2 B 73.13 - juris Rn. 4).

7 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG.