Beschluss vom 07.09.2020 -
BVerwG 2 WNB 6.20ECLI:DE:BVerwG:2020:070920B2WNB6.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.09.2020 - 2 WNB 6.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:070920B2WNB6.20.0]

Beschluss

BVerwG 2 WNB 6.20

  • TDG Süd 5. Kammer - 04.12.2019 - AZ: TDG S 5 BLb 01/19 und TDG S 5 RL 01/20

In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke
am 7. September 2020 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Soldaten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 4. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Der Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Soldat wendet sich gegen die Verhängung eines Disziplinararrestes.

2 1. Am 16. September 2019 verhängte sein Disziplinarvorgesetzter gegen ihn wegen ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst einen einwöchigen Disziplinararrest. Das Truppendienstgericht wies die Beschwerde des Soldaten mit Beschluss vom 4. Dezember 2019 zurück und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. Der Verteidiger des Soldaten hat seine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass der Beschluss auf einem Verfahrensmangel beruhe. Das Truppendienstgericht habe die Frage nicht hinreichend aufgeklärt, ob das am 13. März 2019 abgeschlossene Dienstvergehen nach Ablauf von 6 Monaten noch habe geahndet werden dürfen. Es sei nicht auszuschließen, dass die am 16. September 2019 ausgesprochene einfache Disziplinarmaßnahme nach § 17 Abs. 2 WDO nicht mehr habe verhängt werden können.

3 2. Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Verfahrensmangel i.S. von § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO ist nicht ausreichend dargelegt. An die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO sind dieselben Anforderungen zu stellen wie im Verwaltungsprozessrecht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 1 WNB 7.17 - NZWehrr 2018, 126 <126 m.w.N.>). Die ordnungsgemäße Darlegung einer Aufklärungsrüge setzt danach unter anderem die Angabe voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Truppendienstgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären und inwiefern die angegriffene Entscheidung auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Weiter muss dargelegt werden, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und dass entsprechende Beweisanträge im gerichtlichen Verfahren gestellt wurden oder warum sich dem Gericht die weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 2011 - 2 WNB 3.11 - Rn. 5 und vom 13. Februar 2018 - 1 WNB 7.17 - NZWehrr 2018, 126 <126 m.w.N.>).

4 Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdeschrift nicht gerecht. Sie zeigt nicht auf, dass der Soldat bereits im truppendienstgerichtlichen Verfahren den Einwand der Verjährung erhoben, dass er eine Beweiserhebung dazu beantragt hätte oder aus welchen Gründen sich dem Truppendienstgericht eine Befassung mit dem Einwand hätte aufdrängen müssen. Sie legt auch die Entscheidungserheblichkeit der mangelnden Aufklärung der Fristfrage nicht ausreichend dar. Sie befasst sich nicht mit den für den Fristlauf maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen. Das Truppendienstgericht hat den Soldaten im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft am 9. April 2019 gegen den Soldaten wegen des Vorwurfs eigenmächtiger Abwesenheit ein sachgleiches strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet hat und dass bis zu dessen Einstellung durch Verfügung vom 16. Juli 2019 die sechsmonatige Frist für die Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme gemäß § 17 Abs. 4 WDO gehemmt gewesen ist. Die Beschwerde lässt jede Auseinandersetzung damit vermissen.

5 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.