Urteil vom 06.09.2012 -
BVerwG 2 WD 26.11ECLI:DE:BVerwG:2012:060912U2WD26.11.0
Leitsatz:
Ein vorsätzliches Verhalten, das nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG als Dienstvergehen gilt, wiegt in der Regel genauso schwer wie ein Verstoß gegen die politische Treuepflicht im aktiven Dienst. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen für die vorsätzliche Verletzung der Verfassungstreuepflicht durch einen Unteroffizier der Reserve ist daher die Verhängung der Höchstmaßnahme.
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Rechtsquellen
WDO § 38 Abs. 1; § 58 Abs. 7 SG §§ 8, 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 -
Instanzenzug
Truppendienstgericht Nord 3. Kammer - 04.07.2011 - AZ: TDG N 3 VL 10/09
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 06.09.2012 - 2 WD 26.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:060912U2WD26.11.0]
Urteil
BVerwG 2 WD 26.11
- Truppendienstgericht Nord 3. Kammer - 04.07.2011 - AZ: TDG N 3 VL 10/09
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. September 2012, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
ehrenamtlicher Richter Oberst Reinelt und
ehrenamtlicher Richter Stabsfeldwebel d.R. Sonnendecker,
Leitender Regierungsdirektor ...
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., ...,
als Pflichtverteidiger,
Geschäftsstellenverwalterin ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 4. Juli 2011 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
- Dem früheren Soldaten wird wegen eines Dienstvergehens und eines als Dienstvergehen geltenden Verhaltens das Ruhegehalt aberkannt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe
Aus den Gründen:
(...)