Urteil vom 06.05.2003 -
BVerwG 2 WD 29.02ECLI:DE:BVerwG:2003:060503U2WD29.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 06.05.2003 - 2 WD 29.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:060503U2WD29.02.0]
Urteil
BVerwG 2 WD 29.02
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. Mai 2003, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner, Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth sowie Oberstleutnant Weißenbach, Hauptfeldwebel Bader als ehrenamtliche Richter, Leitender Regierungsdirektor Mühlbächer als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts, Rechtsanwalt Rohde, Kiel, als Verteidiger, Justizangestellte Kairies als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
- Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der ... Kammer des Truppendienstgerichts ... vom 7. März 2002 wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der 49 Jahre alte Soldat erwarb im Jahr 1968 den Hauptschulabschluss und absolvierte anschließend von 1968 bis 1973 eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann, die er im Juni 1973 mit der Note „ausreichend” abschloss. Anschließend war er zwei Monate in seinem erlernten Beruf bei seinem Ausbildungsbetrieb tätig.
Zum 1. Oktober 1973 wurde er zur Ableistung des Grundwehrdienstes zur .../Jägerbataillon ... in F.-W. eingezogen. Aufgrund seiner Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er am 22. Januar 1974 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde gemäß den von ihm abgegebenen Verpflich-tungserklärungen stufenweise auf zuletzt zwölf Jahre festgesetzt. Am 23. Februar 1982 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.
Der Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt am 10. August 1995 zum Stabsfeldwebel.
Im Anschluss an die Grundausbildung wurde er zunächst als Jäger und Panzerfaustschütze, nach Bestehen des Unteroffiziergrundlehrgangs am 20. Juni 1974 als Jägerunteroffizier, eingesetzt. Nach erfolgreichem Abschluss des Unteroffizieraufbaulehrgangs Militärfachlicher Teil - Rechnungsführer - am 20. Oktober 1977 und Allgemeinmilitärischer Teil am 11. April 1978 wurde er ab 1. April 1978 als Rechnungsführerfeldwebel in der .../Jägerbataillon ... verwendet. Zum 1. April 1981 wurde er in dieser Funktion zur .../Panzerbataillon ... in F.-W. versetzt. Am 1. Oktober 1984 wechselte er zur .../Panzerbataillon ..., wo er als Panzerfeldwebel Leopard und Gruppenführer eingesetzt werden sollte. Da jedoch aus gesundheitlichen Gründen seine Verwendung als Panzerfeldwebel nicht mehr in Betracht kam, absolvierte er den Verwendungslehrgang Stabsdienst für S 1-Unteroffiziere mit Portepee, den er Ende Juni 1985 mit „gut“ bestand. Anschließend wurde er mit Wirkung vom 1. August 1985 in die .../Panzerbataillon ... versetzt und leistete Dienst als S 1-Feldwebel im Stab des Panzerbataillons .... Zum 1. Oktober 1989 wurde er als Kompaniefeldwebel (KpFw) in die .../Panzerbataillon ...; am 1. April 1992 zur .../Jägerbataillon ... als Zahlstellenfeldwebel versetzt. Diese Funktion übte er auch in der Folgezeit aus, und zwar ab 1. November 1994 bei der Truppenverwaltung F., ab 1. Oktober 1996 bei der Truppenverwaltung L. und schließlich ab 1. Dezember 1997 im Gerätehauptdepot L. Seit dem 1. März 2000 ist er dort als Leiter Annahme und Versand (Nachschubtruppenfeldwebel) tätig.
Seit Beginn seiner Verwendung als Zahlstellenfeldwebel wurde er viermal planmäßig beurteilt, und zwar am 7. April 1992, 5. Juli 1994, 12. August 1996 und 28. Juli 1998. Ausweislich dieser Beurteilungen vermochte er seine dienstlichen Leistungen ständig zu steigern. In der letzten planmäßigen Beurteilung vom 28. Juli 1998 erhielt er nach den damals geltenden Beurteilungsbestimmungen neunmal die Wertung „1” und fünfmal die Wertung „2”. In der freien Beschreibung wurde ihm fünfmal der Ausprägungsgrad „B” zuerkannt. Unter „Verantwortungsbewusstsein” wird über ihn ausgeführt:
„Ganz außergewöhnlich pflichtbewußter und gewissenhafter Soldat, voller Energie und äußerstem Gestaltungsdrang. Über seine eigene Aufgabe hinaus sucht er die Verantwortung und Herausforderung, bietet sich vorbildlich an und besticht durch seinen hohen persönlichen Einsatz, häufig unter Zurückstellung seiner eigenen Person und Freizeit. ... wehrt sich vehement gegen Schubladendenken und sucht bewußt herausfordernde Aufgaben und meistert sie mit hervorragenden Leistungen - immer bedacht auf den Nutzen für das Depot, obwohl er eigentlich ‚nur’ der Truppenverwaltung organisch zuzuordnen ist.”.
Unter „Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung” heißt es:
„In seiner Aufgabe als Zahlstellen-Verwalter ist er eine Autorität. Hier ist ihm nichts mehr vorzumachen - nachgewiesen bei Überprüfungen. ... hat einen hohen Geldumsatz zu bewältigen, Verantwortungsbewußtsein und Zuverlässigkeit - erforderlich für diese Aufgabe - zeigt er in beeindruckender Weise. Trotz des hierfür auch erforderlich hohen Zeitansatzes drängt er darauf, im Depot auch andere Aufgaben zu übernehmen. Bei seinem Einsatz als Leiter des Innendienstes bei einer Truppenwehrübung hat er seine enorme Leistungsfähigkeit unter Beweis gestellt, er hat weit mehr geleistet als gefordert. Dieses ‚weit mehr leisten als gefordert’ hat er mehrfach bewiesen. ... ist Garant für reibungslose und effektive Auftragsdurchführung, das Umsetzen von außergewöhnlichen und neuen Aufgaben entsprechen seinem Naturell.”.
Unter „Herausragende charakterliche Merkmale, berufliches Selbstverständnis und ergänzende Aussagen” ist durch den Beurteilenden, Oberstleutnant C., über ihn ausgeführt:
„Sympathischer, offener, grundehrlicher Soldat. Besonders charakterfest, lebt den Soldaten guten alten Schlages im positiven Sinne vorbildlich vor. Seine äußerste Loyalität ist besonders hervorzuheben, seine Freude an seinem Beruf strahlt er geradezu aus. Die Ausbildung von Rechnungsführern ist für ihn keine Pflicht, sondern eher Berufung. Der Erfolg hat sich in ausgezeichneten Leistungsergebnissen seiner Auszubildenden niedergeschlagen.
Er sucht ständig nach neuen Herausforderungen und hat gezeigt, dass er diese auch mit Auszeichnung meistert.
N. bestätigt mit seinen hervorragenden Leistungen seinen Anspruch auf eine Spitzenverwendung.”.
In der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten wird ergänzend ausgeführt, dass der Soldat „der Typ des gewachsenen, Autorität ausstrahlenden einstigen KpFw” sei. Er sei „fachlich mustergültig” und gehöre weiterhin in die Spitzengruppe der Portepeeunteroffiziere. Er sei „charakterlich integer, vertrauenerweckend, ein informeller Führer höchster Qualifikation”, der für Oberstabsfeldwebel-Verwendungen, insbesondere zum KpFw in herausgehobener Funktion, „gut geeignet” sei und Aufmerksamkeit und Förderung verdiene.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Truppendienstgericht am 7. März 2002 hat Oberstleutnant C., der Kommandant des Gerätehauptdepots L., als Disziplinarvorgesetzter des Soldaten diese positiven Einschätzungen bestätigt und ausgeführt, dass der Soldat zur Spitzengruppe der Unteroffiziere mit Portepee gehöre. Er zeige stets gute und bravouröse Leistungen und bewältige einen enormen Leistungsumfang. Der Soldat sei stets freundlich und hilfsbereit und von allen anerkannt. Er könne sich die im vorliegenden Verfahren angeschuldigte Verfehlung des Soldaten nicht erklären. Dieser müsse in eine Scheinwelt abgetaucht sein und sein Verstand müsse ausgesetzt haben. Auch die anderen Mitarbeiter der Truppenverwaltung fragten sich, wie dies habe passieren können. Trotzdem mache ihm keiner einen Vorwurf. Im Gegenteil rechneten ihm alle sehr hoch an, dass er sich offenbart und alles eingestanden habe. Der Soldat habe sich auch nach den Vorfällen „nicht hängen lassen”. Vielmehr habe er sich noch mehr „ins Zeug gelegt” und seine Leistungen weiter gesteigert. Er sei mit Leib und Seele Soldat und genieße nach wie vor das Vertrauen aller Mitarbeiter. Die seit dem 1. März 2000 erfolgte Verwendung als Nachschubtruppenfeldwebel sei keine durch das Fehlverhalten bedingte Ablösung vom bisherigen Dienstposten gewesen.
In der gemäß ZDv 20/6 Nr. 406 b erstellten Sonderbeurteilung vom 26. März 2003 hat der Disziplinarvorgesetzte, Oberstleutnant C., die Leistungen des Soldaten dreimal mit der Höchststufe „7” („Einsatzbereitschaft”, „praktisches Können”, „organisatorisches Können”), zwölfmal mit der Stufe „6” und einmal („Ausdruck”) mit der Stufe „5” bewertet. In der Eignungs- und Befähigungsbeurteilung vergab er für „Verantwortungsbewusstsein”, „geistige Befähigung”, „Eignung zur Menschführung/Teambefähigung” sowie „Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung” jeweils die Wertung „D” („Eignung und Befähigung sind besonders vorhanden”). Unter „Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen” führte er aus:
„Sympathischer Soldat, offen, grundehrlich, besonders charakterfest und äußerst loyal.
Alle Soldaten und zivilen Mitarbeiter/innen des Depots suchen seine Mitarbeit und seinen Rat, sind sie doch bei seinen verschiedenen Aufgabenstellungen mit ihm zusammen von Erfolg zu Erfolg geschwommen. Sie akzeptieren seine Führungsrolle uneingeschränkt und bewundern seine vorbildliche Schaffenskraft. Sie sehen ihn als den Leistungsträger in Person. ... Trotz erheblicher Probleme im persönlichen Bereich zeigt er eine deutliche Leistungssteigerung gegenüber dem vorhergehenden Beurteilungszeitraum, was ihm in hohem Maße anzurechnen ist. Er bestätigt mit seinen hervorragenden Leistungen seinen Anspruch auf eine Spitzenverwendung.”
Für „Stabsverwendungen” sowie „allgemeine Führungsverwendungen” stufte er ihn als „besonders geeignet”, für „Fachverwendungen”, „Führungsverwendungen in der Truppe” und „Verwendungen mit besonderer Außenwirkung” stufte er ihn als „gut geeignet”, für Lehrverwendungen als „geeignet” ein.
Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte stimmte dieser Beurteilung zu. Die Förderungswürdigkeit des Soldaten bewertete er mit „C” („Eignung und Leistungen des Beurteilten liegen über den Anforderungen. Eine Förderung wird mit Nachdruck empfohlen.”).
Der Soldat wurde mehrfach ausgezeichnet. In den Jahren 1979, 1980, 1986, 1992, 1994 und 1996 erhielt er insgesamt sechs förmliche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung. Er ist seit 1978 Träger des Abzeichens für Leistungen im Truppendienst in Bronze, seit 1987 des Ehrenkreuzes der Bundeswehr in Silber sowie seit 1998 des Ehrenkreuzes der Bundeswehr in Gold.
Ausweislich der Auskunft aus dem Zentralregister vom 25. März 2003 ist der Soldat - abgesehen von der Verurteilung in dem sachgleichen Strafverfahren - strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Der Auszug aus dem Disziplinarbuch vom 1. April 2003 enthält neben den sechs förmlichen Anerkennungen und der sachgleichen Verurteilung keine Eintragungen.
Der Soldat ist seit 1993 in zweiter Ehe verheiratet. Für seinen heute 22-jährigen Sohn aus erster Ehe leistet er einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 200 €. Seine zwölf und sieben Jahre alten Söhne aus zweiter Ehe leben in seiner häuslichen Gemeinschaft. Ausweislich der Mitteilung der Wehrbereichsverwaltung ... vom 28. Mai 2002 erhält er Dienstbezüge aus der 10. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 9 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 2.846,18 € brutto bzw. incl. Kindergeld 2.820,20 € netto. Nach Abzug vermögenswirksamer Leistungen sowie einer monatlichen Rate von 255,65 € für die Rückzahlung des veruntreuten Geldes werden ihm 2.524,67 € ausgezahlt. Nach seinen Angaben hat er monatlich laufende finanzielle Verpflichtungen in Höhe von ca. 1.500 €. Seine Ehefrau erhält ca. 300 € Arbeitslosenhilfe. Der Soldat pendelt täglich zwischen seinem Wohnort und der 44 km entfernten Dienststelle. Er erhält Trennungsgeld in Form von Wegstreckenentschädigung in Höhe von rund 150 € monatlich. Seine Vermögensverhältnisse sind nach seinen Angaben geordnet.
II
III
FAQhäufig gestellte Fragen
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Seit wann gibt es das Bundesverwaltungsgericht?
test
Das Bundesverwaltungsgericht wurde 1953 errichtet. Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland verabschiedete der Bundesgesetzgeber hierfür das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952. In der DDR gab es kein vergleichbares Gericht.
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Welche Aufgaben hat das Bundesverwaltungsgericht?
Das Bundesverwaltungsgericht ist das oberste Verwaltungsgericht der Bundesrepublik Deutschland. Es entscheidet über Streitigkeiten im Bereich des Verwaltungsrechts, soweit sie nicht einem anderen Gericht zugewiesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist vor allem Revisionsinstanz, d.h. es prüft, ob die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte mit Bundesrecht vereinbar sind. In bestimmten Streitigkeiten (zum Beispiel über die Planung besonders wichtiger Verkehrswege oder über Vereinsverbote) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht abschließend in erster und zugleich letzter Instanz.
Weiterführende Informationen:
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Wie steht das Bundesverwaltungsgericht zu anderen Gerichten (z.B. Bundesverfassungsgericht)?
Neben der Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt es in Deutschland vier weitere Gerichtsbarkeiten: die ordentliche Gerichtsbarkeit mit der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit. Für verfassungsrechtliche Streitigkeiten ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet. In diesen Fällen ist das Bundesverfassungsgericht zuständig.
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Wie ist das Bundesverwaltungsgericht organisiert?
Beschreibungen der Organisation und Arbeitsweise des Bundesverwaltungsgerichts finden Sie unter Organisation und den zugehörigen Unterseiten. Im Bereich Rechtsprechung erhalten Sie weiterführende Informationen.
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Wie läuft eine Gerichtsverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ab?
Die mündliche Verhandlung stellt einen Teil des Verfahrens dar. Sie ist auf der Seite Ablauf des Verfahrens beschrieben.
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Wie lange dauert im Durchschnitt ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht?
Die Verfahren unterscheiden sich in Umfang und Komplexität und damit auch in ihrer Dauer.
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Benötige ich vor dem Bundesverwaltungsgericht immer einen Rechtsanwalt?
Ja. Das Bundesverwaltungsgericht befasst sich mit komplexen rechtlichen Fragestellungen. Hierfür ist ein tiefgehendes Verständnis der Rechtsprechung und Gesetze erforderlich. Der schriftliche und mündliche Austausch erfolgt auf hohem fachlichem Niveau. Daher ist eine Prozessvertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zwingend erforderlich. Behörden können sich auch durch eigene Juristinnen oder Juristen vertreten lassen.
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Wie wird man Bundesrichter?
Die Richterinnen und Richter werden vom Bundesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss berufen und vom Bundespräsidenten ernannt. Dem Richterwahlausschuss gehören an: Die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Minister der Länder und eine gleiche Anzahl von Mitgliedern, die durch den Bundestag gewählt werden.
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Welche Urteile oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts finde ich auf der Website?
Auf dieser Website finden Sie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab Januar 2002. Ausgenommen sind in der Regel
- Einstellungsbeschlüsse,
- Ruhensbeschlüsse,
- Entscheidungen über Prozesskostenhilfe,
- Beiordnungsbeschlüsse,
- Streitwertbeschlüsse,
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
- Beiladungen,
- Anhörungsrügen,
- Vergleiche,
- Verwerfungen von Beschwerden zum Bundesverwaltungsgericht nach § 152 VwGO,
- Entscheidungen, die dem Geheimschutz unterliegen oder die durch die gesetzlich vorgeschriebene Anonymisierung unverständlich oder verfälscht werden.
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem Jahr 2002 ergangen sind, werden nach und nach auf der Website ergänzt.
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Wann ist der Entscheidungstext zu einem Urteil verfügbar?
Die Veröffentlichung erfolgt üblicherweise einige Wochen, in manchen Fällen auch einige Monate, nach Verkündung des Urteils.
Dies hat folgenden Hintergrund: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts werden im Allgemeinen nach einer mündlichen Verhandlung und Beratung verkündet. Zu diesem Zeitpunkt liegt zwar die Entscheidung, der sogenannte Tenor, nicht jedoch der Text der Entscheidungsgründe vor. Die schriftlichen Gründe werden erst nach der Verkündung verfasst, im Senat abgestimmt und unterschrieben. Anschließend wird das Urteil den Verfahrensbeteiligten zugestellt, anonymisiert und veröffentlicht.
Falls Sie kostenfrei informiert werden wollen, wenn die Entscheidung vorliegt, wenden Sie sich bitte an den Entscheidungsversand unter Nennung des Aktenzeichens.
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Wo finde ich aktuelle Urteile und Beschlüsse bzw. wie kann ich gezielt danach suchen?
Die aktuellen Entscheidungen finden Sie auf der Seite Urteile und Beschlüsse. Die Suchfunktion ermöglicht es Ihnen, nach Datum, Aktenzeichen oder Stichworten zu suchen.
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Wie kann ich ein Urteil oder einen Beschluss anfordern?
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Was ist der ECLI und wozu dient er?
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Wie kann ich europaweit mithilfe des ECLI recherchieren?
Mit dem ECLI kann man in allen teilnehmenden nationalen und europäischen Datenbanken recherchieren. Hierzu gehören:
- die Entscheidungsdatenbank des Bundesverwaltungsgerichts
- die Datenbank Rechtsprechung im Internet
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Kann ich ein Praktikum oder eine Station des Referendariats im Bundesverwaltungsgericht absolvieren?
Das Bundesverwaltungsgericht bietet ausschließlich für Studierende der Bibliotheks- und Informationswissenschaften sowie für Schülerinnen und Schüler wenige Praktikumsplätze an.
Für Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaften stehen keine Praktikumsplätze zur Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht von Rechtsreferendarinnen und -referendaren in der Verwaltungsstation als Wahlstation im Vorbereitungsdienst gewählt werden.
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Auf welche Stellen und wie kann ich mich bewerben?
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Wann kann ich mich an das Bundesverwaltungsgericht wenden?
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- Auskünfte der Bibliothek benötigen oder Zugang zum Buchbestand wünschen
- das Gebäude besichtigen möchten
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Die jeweiligen Kontaktdaten oder Onlineformulare finden Sie auf der Seite Kontakt.
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Ich habe ein Anliegen postalisch oder per E-Mail an die allgemeine Adresse übersandt, aber noch keine Antwort erhalten. Was kann ich tun?
Alle Einsendungen werden gesichtet und an die zuständigen Abteilungen weitergeleitet. Bei hoher Auslastung oder komplexen Sachverhalten kann die Bearbeitungszeit länger ausfallen. Bitte senden Sie Ihr Anliegen nicht erneut. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht für Ihr Anliegen zuständig sein, werden Sie darüber informiert.
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Kann ich mich mit Fragen zu einer Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde direkt an das Bundesverwaltungsgericht wenden?
Nein. Das Bundesverwaltungsgericht darf keine Rechtsberatung leisten. Es darf auch nicht in Verfahren der Gerichte und Behörden der Bundesländer eingreifen. Wenn Sie gegen eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung vorgehen wollen, lesen Sie bitte die Rechtsbehelfsbelehrung, die Sie mit dieser Entscheidung erhalten haben. Bitte beachten Sie: In einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jede/r Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten lassen. Für Behörden können auch deren eigene Juristinnen und Juristen auftreten.
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Ich habe eine Frage zu einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. An wen kann ich mich wenden?
Wenn Sie selbst nicht Beteiligte oder Beteiligter in dem Verfahren sind, können wir Ihnen leider keine inhaltliche Auskunft erteilen. Sie können aber recherchieren, ob bereits eine Entscheidung ergangen ist oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde. Sie können dies auch bei der zuständigen Arbeitsgruppe der Geschäftsstelle telefonisch erfragen.
Sind Sie Beteiligte oder Beteiligter in einem Verfahren, das vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin oder sonstige Prozessvertretung.
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Ich möchte wissen, ob in einem Verfahren bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde. Wie finde ich den passenden Ansprechpartner?
Sie können den Termin selbständig recherchieren oder sich an die zuständige Arbeitsgruppe der Geschäftsstelle wenden. Bitte halten Sie das Aktenzeichen bereit. Eine inhaltliche Auskunft zum Verfahren ist nicht möglich.
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Kann ich an Verhandlungen teilnehmen bzw. sind sie öffentlich?
Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind in der Regel öffentlich. Nur in bestimmten Verfahrensarten, beispielsweise in Wehrdisziplinarverfahren, ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Sie können recherchieren, welche Termine zur mündlichen Verhandlung bereits anberaumt sind.
Bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen.
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Kann ich das Bundesverwaltungsgericht besichtigen?
Der öffentliche Bereich des Bundesverwaltungsgerichts ist innerhalb der Öffnungszeiten zugänglich. Sie können Teile des Gebäudes selbständig und kostenfrei besichtigen. Ein virtueller Rundgang unterstützt Sie mit Informationen. Nach vorheriger Anmeldung vermittelt der Besucherdienst des Gerichts kostenpflichtige Führungen durch das Gerichtsgebäude.
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Welche Öffnungszeiten hat das Bundesverwaltungsgericht?
Der Zugang zu mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist jederzeit möglich.
Im Übrigen, insbesondere für Besichtigungen des Gebäudes, gelten die aktuellen Öffnungszeiten, die online veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden. Bitte beachten Sie, dass es zu kurzfristigen Änderungen kommen kann und prüfen Sie deshalb am Tag des geplanten Besuchs zu Ihrer Sicherheit die aktuellen Öffnungszeiten.
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Ist der Zugang zum Gebäude barrierefrei?
Ja, der Zugang zum Gebäude und zu allen Sitzungssälen ist barrierefrei. Das Gebäude verfügt außerdem über einen Aufzug.
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Wann weht die Bundesflagge auf dem Bundesverwaltungsgericht?
Das Bundesverwaltungsgericht ist eine Institution des Bundes. Auf seinem Dienstgebäude weht die Bundesflagge deshalb nur an ausgewählten Tagen, um die besondere Bedeutung eines Ereignisses zum Ausdruck zu bringen. Welche Tage das sind, regelt die Bundesregierung durch Erlass. Nähere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesregierung zur Beflaggung .
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Warum sind die Urteile und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Leichter Sprache verfügbar?
Die Urteile und Beschlüsse des Gerichts lassen sich nicht in Leichte Sprache übertragen. Es handelt sich um Veröffentlichungen der Rechtsprechung, die von Fachsprache Gebrauch machen müssen. Jede Veränderung birgt die Gefahr, den Inhalt zu verzerren und sogar den Inhalt der Entscheidung rechtlich falsch wiederzugeben.
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