Urteil vom 05.12.2019 -
BVerwG 3 C 28.17ECLI:DE:BVerwG:2019:051219U3C28.17.0
Ausgleich von Mindererlösen infolge der Weitererhebung bisheriger Entgelte
Leitsatz:
§ 15 Abs. 3 KHEntgG ist auch auf erstmals vereinbarte Entgelte nach § 6 Abs. 2 KHEntgG (Vergütung für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) anwendbar.
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Rechtsquellen
KHEntgG § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 3 SGB V § 137h Abs. 3 -
Instanzenzug
VG Düsseldorf - 19.02.2016 - AZ: VG 21 K 1321/14
OVG Münster - 27.10.2017 - AZ: OVG 13 A 2563/17 (13 A 673/16)
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 05.12.2019 - 3 C 28.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:051219U3C28.17.0]
Urteil
BVerwG 3 C 28.17
- VG Düsseldorf - 19.02.2016 - AZ: VG 21 K 1321/14
- OVG Münster - 27.10.2017 - AZ: OVG 13 A 2563/17 (13 A 673/16)
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2019
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß und Dr. Kenntner
für Recht erkannt:
- Die Revisionen der Beigeladenen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2017 werden zurückgewiesen.
- Die Beigeladenen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner.
Gründe
I
1 Der Kläger, ein Universitätsklinikum, wendet sich gegen die Genehmigung der Entscheidung der Schiedsstelle, seinen Antrag auf Festsetzung eines Ausgleichs nach § 15 Abs. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (im Folgenden: NUB) abzulehnen.
2 In den Entgeltverhandlungen für den Vereinbarungszeitraum 2012 machte der Kläger gegenüber den Beigeladenen einen Ausgleichsbetrag für NUB für die Jahre 2006, 2007 und 2011 in Höhe von insgesamt 314 738 € geltend. Zur Begründung führte er aus, er habe die für diese Zeiträume vereinbarten NUB-Entgelte mangels rechtzeitiger Genehmigung der Vereinbarungen nicht bereits vom Beginn des betreffenden Kalenderjahres an erheben können. Die dadurch entstandenen Mindereinnahmen seien nach § 15 Abs. 3 KHEntgG auszugleichen. Die Beigeladenen wiesen das Begehren zurück. Die in Rede stehenden NUB-Entgelte seien von den Vertragsparteien erstmals vereinbart worden. Solche neuen, im Vorjahr noch nicht vereinbarten Vergütungen würden von der Ausgleichsregelung nicht erfasst. Die Schiedsstelle-KHG Rheinland lehnte durch Beschluss vom 26. November 2012 den Antrag des Klägers auf Festsetzung des Ausgleichs ab. § 15 Abs. 3 KHEntgG sei nach seinem Wortlaut nicht auf neue NUB-Entgelte anwendbar, weil er an die Weitererhebung bisheriger Entgelte anknüpfe. Auch eine analoge Anwendung scheide mangels planwidriger Regelungslücke aus. § 6 Abs. 2 Satz 5 und 6 KHEntgG ermöglichten eine frühzeitige Vereinbarung der NUB-Entgelte. Mit Bescheid vom 11. Februar 2014 genehmigte die Bezirksregierung Düsseldorf den Beschluss der Schiedsstelle. Die Nichtgewährung des beantragten Ausgleichs sei rechtmäßig.
3 Die gegen den Genehmigungsbescheid erhobene Anfechtungsklage ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 27. Oktober 2017 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und den Bescheid nach Maßgabe seiner Entscheidungsgründe aufgehoben. Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in eigenen Rechten, soweit damit die Entscheidung der Schiedsstelle genehmigt werde, den vom Kläger begehrten Ausgleich abzulehnen. Zwar sei § 15 Abs. 3 KHEntgG (hinsichtlich des Jahres 2011) bzw. § 15 Abs. 2 KHEntgG a.F. (hinsichtlich der Jahre 2006 und 2007) aufgrund seines Wortlauts auf neue NUB-Entgelte nicht unmittelbar anwendbar. Die Norm sei aber wegen des Bestehens einer planwidrigen Regelungslücke entsprechend anwendbar. Sinn und Zweck des § 15 Abs. 3 KHEntgG sprächen für seine Anwendbarkeit auf neue NUB-Entgelte. Durch die Regelung solle ein Krankenhaus vergütungsmäßig so gestellt werden, wie es stünde, wenn es die neuen Entgelte von Beginn des Vereinbarungszeitraums an abgerechnet hätte. Das Ziel des Gesetzgebers, den Krankenhäusern im Interesse ihrer wirtschaftlichen Sicherung eine sachgerechte und zeitnahe Vergütung zu gewährleisten, könne effektiv nur erreicht werden, wenn auch neu vereinbarte NUB-Entgelte dem Ausgleich unterlägen. Historische und systematische Erwägungen stünden der Anwendung nicht entgegen. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich nicht, dass neue NUB vom Zahlbetragsausgleich ausgenommen seien. Der Ausschluss vom Erlösausgleich betreffe allein die Regelung über den mengenbedingten Erlösausgleich nach § 4 Abs. 3 KHEntgG. Aus § 5 Abs. 4 KHEntgG folge nichts Abweichendes. § 137h Abs. 3 Satz 4 SGB V sehe für die dort geregelten NUB ebenfalls eine entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 3 KHEntgG vor.
4 Zur Begründung ihrer vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revisionen wiederholen und vertiefen die Beigeladenen ihr bisheriges Vorbringen. § 15 Abs. 3 KHEntgG sei auf neue NUB-Entgelte auch nicht entsprechend anwendbar. Es liege keine planwidrige Regelungslücke vor. § 15 Abs. 3 KHEntgG bezwecke den Ausgleich von Differenzen zwischen alten und neuen Entgelten (Preisen). Solche Preisdifferenzen könnten ausschließlich bei Entgelten auftreten, die bereits im Vorjahr vereinbart gewesen seien. § 15 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG knüpfe daher gezielt an die Weitererhebung bisheriger Entgelte an. Eine Finanzierungslücke entstehe nicht. § 18 Abs. 4 und 5 KHG sowie § 6 Abs. 2 Satz 5 und 6 KHEntgG sähen Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung vor, die dem Krankenhaus eine zeitnahe Vergütung ermöglichten. Dass im Einzelfall eine prospektive Vereinbarung von NUB-Entgelten nicht zustande komme, rechtfertige keine andere Beurteilung. § 137h Abs. 3 SGB V zeige, dass ein Zahlbetragsausgleich bei NUB nur unter den dort bestimmten Voraussetzungen stattfinden solle.
5 Der Kläger tritt den Revisionen entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil.
6 Das beklagte Land schließt sich den Ausführungen der Beigeladenen an, ohne einen Antrag zu stellen.
7 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit eine entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 3 KHEntgG auf neue NUB-Entgelte für geboten. Eine auskömmliche Vergütung für NUB sei für eine qualitativ hochwertige und fortschrittliche Krankenhausversorgung von grundlegender Bedeutung. Es sei nicht vertretbar, dass ein Krankenhaus innerhalb eines vertraglich festgelegten Vergütungszeitraums NUB-Leistungen erbringe, dafür aber nicht die vereinbarte Vergütung erhalte. Ebenso wenig könne hingenommen werden, dass ein Krankenhaus wegen eines drohenden Vergütungsausfalls von der Anwendung von NUB absehe.
II
8 Die zulässigen Revisionen der Beigeladenen sind unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist und den Kläger in eigenen Rechten verletzt, soweit darin die Entscheidung der Schiedsstelle genehmigt wird, den vom Kläger begehrten Ausgleich nach § 15 Abs. 3 KHEntgG für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden abzulehnen. § 15 Abs. 3 KHEntgG und § 15 Abs. 2 KHEntgG a.F. sind auch auf neue NUB-Entgelte anwendbar. Der Kläger kann deshalb beanspruchen, dass die Differenz zwischen den neu vereinbarten NUB-Entgelten für die Kalenderjahre 2006, 2007 und 2011 und der mangels rechtzeitiger Genehmigung hilfsweise abgerechneten Vergütung ausgeglichen wird.
9 1. Rechtsgrundlagen für den Genehmigungsbescheid sind das Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1422) und das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886).
10 Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 KHEntgG in der hier maßgeblichen Fassung des Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes (KHRG) vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) sowie § 18 Abs. 5 Satz 1 KHG erteilt die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer der Vertragsparteien die Genehmigung für die - wie hier - von der Schiedsstelle festgesetzte Vergütung, wenn die Festsetzung den Vorschriften des Krankenhausentgelt- und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. Der Erlösausgleich nach § 15 Abs. 3 KHEntgG gehört zu den Genehmigungsgegenständen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG ist die Genehmigung unter anderem für Zu- und Abschläge nach § 5 KHEntgG zu beantragen. Der Erlösausgleich nach § 15 Abs. 3 KHEntgG wird im Rahmen des Zu- oder Abschlags nach § 5 Abs. 4 KHEntgG abgerechnet (§ 15 Abs. 3 Satz 2, § 5 Abs. 4 Satz 1 KHEntgG). Für die Vorgängerregelung des § 15 Abs. 2 KHEntgG i.d.F. vom 23. April 2002 (im Folgenden: § 15 Abs. 2 KHEntgG a.F.), die bis zum 24. März 2009 gültig war und damit für die streitigen NUB-Entgelte der Vereinbarungszeiträume 2006 und 2007 maßgeblich ist, ergibt sich nichts Abweichendes. Insoweit gilt § 5 Abs. 4 KHEntgG entsprechend (vgl. Gamperl, in: Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz u.a., Stand: Juli 2019, § 5 KHEntgG, S. 91).
11 2. Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG, § 18 Abs. 5 Satz 1 KHG liegen hier nicht vor. Die von der Schiedsstelle-KHG Rheinland mit Beschluss vom 26. November 2012 getroffene Entscheidung, den Antrag des Klägers auf Festsetzung eines Ausgleichsbetrags nach § 15 Abs. 3 KHEntgG für NUB abzulehnen, entspricht nicht den Vorschriften des Krankenhausentgeltgesetzes. Die der Schiedsstellenentscheidung zugrundeliegende Annahme, § 15 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG gelte nicht für neue NUB-Entgelte, ist rechtsfehlerhaft. § 15 Abs. 3 KHEntgG (§ 15 Abs. 2 KHEntgG a.F.) ist auch auf erstmals vereinbarte oder von der Schiedsstelle festgesetzte NUB-Entgelte nach § 6 Abs. 2 KHEntgG anwendbar.
12 a) § 15 Abs. 3 KHEntgG in der ab 25. März 2009 geltenden und damit für NUB-Entgelte des Vereinbarungszeitraums 2011 maßgeblichen Fassung des KHRG vom 17. März 2009 bestimmt, dass Mehr- oder Mindererlöse infolge der Weitererhebung des bisherigen Landesbasisfallwerts und bisheriger Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 grundsätzlich im restlichen Vereinbarungszeitraum ausgeglichen werden (Satz 1). Der Ausgleichsbetrag wird im Rahmen des Zu- oder Abschlags nach § 5 Abs. 4 KHEntgG abgerechnet (Satz 2). Die Regelung steht, wie aus der Bezugnahme in Satz 1 deutlich wird, im Zusammenhang mit § 15 Abs. 1 und 2 KHEntgG. Gemäß § 15 Abs. 1 KHEntgG werden die für das Kalenderjahr vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 KHEntgG bei Patientinnen und Patienten abgerechnet, die ab dem 1. Januar in das Krankenhaus aufgenommen werden, soweit die Vertragsparteien auf Bundesebene nichts Abweichendes vereinbart haben (Satz 1). Die Fallpauschalen werden mit dem Landesbasisfallwert für das Kalenderjahr bewertet (Satz 2). Wird der Landesbasisfallwert für das Kalenderjahr erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, ist er ab dem ersten Tag des Monats anzuwenden, der auf die Genehmigung folgt (Satz 3). Bis dahin sind die Fallpauschalen mit dem bisher geltenden Landesbasisfallwert zu bewerten und in der sich ergebenden Entgelthöhe abzurechnen (Satz 4 Halbs. 1). Werden die Entgeltkataloge für die Fallpauschalen oder Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 KHEntgG so spät vereinbart oder durch Rechtsverordnung nach § 17b Abs. 7 KHG vorgegeben, dass eine erstmalige Abrechnung erst nach dem 1. Januar möglich ist, sind bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltkataloge die bisher geltenden Fallpauschalen oder Zusatzentgelte weiter abzurechnen (Satz 5). Entsprechende Regelungen trifft § 15 Abs. 2 KHEntgG für die krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelte. Sie werden vom Beginn des neuen Vereinbarungszeitraums an erhoben (Satz 1). Wird die Vereinbarung erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, sind die Entgelte ab dem ersten Tag des Monats zu erheben, der auf die Genehmigung folgt, soweit in der Vereinbarung oder Schiedsstellenentscheidung kein anderer zukünftiger Zeitpunkt bestimmt ist (Satz 2). Bis dahin sind die bisher geltenden Entgelte der Höhe nach weiter zu erheben (Satz 3 Halbs. 1); dies gilt nicht, wenn ein bisher krankenhausindividuell vereinbartes Entgelt ab dem 1. Januar nicht mehr abgerechnet werden darf, weil die Leistung durch ein bundeseinheitlich bewertetes Entgelt aus den neuen Entgeltkatalogen vergütet wird, oder die Vertragsparteien auf Bundesebene in den Abrechnungsbestimmungen festlegen, dass hilfsweise ein anderes Entgelt abzurechnen ist (Satz 3 Halbs. 2 Nr. 1 und 2).
13 Eine vergleichbare Regelung sah § 15 KHEntgG a.F. vor. Nach dessen Absatz 1 werden die für das Kalenderjahr vereinbarte krankenhausindividuelle Höhe der Fallpauschalen und sonstigen Entgelte sowie erstmals vereinbarte Entgelte nach § 6 KHEntgG vom Beginn des neuen Vereinbarungszeitraums an erhoben (Satz 1). Wird die Vereinbarung erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, sind die Entgelte ab dem ersten Tag des Monats zu erheben, der auf die Genehmigung folgt, soweit in der Vereinbarung oder Schiedsstellenentscheidung kein anderer zukünftiger Zeitraum bestimmt ist (Satz 2). Bis dahin sind die bisher geltenden Entgelte weiter zu erheben (Satz 3 Halbs. 1). Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 KHEntgG a.F. werden Mehr- oder Mindererlöse infolge der Weitererhebung der bisherigen Entgelte durch Zu- und Abschläge auf die im restlichen Vereinbarungszeitraum zu erhebenden neuen Entgelte ausgeglichen. § 15 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, Satz 2 und 3 KHEntgG a.F. enthielten nähere Einzelheiten des Ausgleichs- und Abrechnungsverfahrens.
14 Danach regeln § 15 Abs. 1 und 2 KHEntgG bzw. § 15 Abs. 1 KHEntgG a.F. den tatsächlichen Abrechnungszeitraum - die Laufzeit - der für das Kalenderjahr vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Entgelte. Sie bestimmen außerdem, welche Entgelte hilfsweise abzurechnen sind, wenn die für den neuen Vereinbarungszeitraum zu vereinbarenden Entgelte noch nicht abgerechnet werden können, weil die Entgeltkataloge noch nicht in Kraft getreten sind oder die Genehmigung für den Landesbasisfallwert oder für die Vereinbarung oder Schiedsstellenentscheidung nicht rechtzeitig erteilt werden kann. § 15 Abs. 3 KHEntgG bzw. § 15 Abs. 2 KHEntgG a.F. sehen vor, dass die Differenz zwischen den hilfsweise abgerechneten und den tatsächlich für das Kalenderjahr geltenden Entgelten ausgeglichen wird (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser <Fallpauschalengesetz - FPG>, BT-Drs. 14/6893 S. 46 und Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 <Krankenhausfinanzierungsreformgesetz - KHRG>, BT-Drs. 16/10807 S. 33 f.).
15 b) Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass der Wortlaut des § 15 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 KHEntgG a.F.) neue NUB-Entgelte nicht erfasse, weil sie im Vorjahr noch nicht vereinbart gewesen seien und deshalb nicht "weitererhoben" würden. Dem folgt der Senat nicht. Der Wortlaut der Norm steht einer Anwendbarkeit auf erstmals vereinbarte NUB-Entgelte nicht entgegen.
16 aa) § 15 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG nimmt Bezug auf "... Entgelte nach den Absätzen 1 und 2". Die in § 6 Abs. 2 KHEntgG geregelten Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte im Sinne von § 15 Abs. 2 KHEntgG. Das ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes. In Abschnitt 2 (Vergütung der Krankenhausleistungen) und Abschnitt 3 (Entgeltarten und Abrechnung) umfasst der Begriff der krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelte auch die Entgelte nach § 6 Abs. 2 KHEntgG (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KHEntgG). Für ein davon abweichendes Begriffsverständnis des § 15 Abs. 2 KHEntgG ist nichts ersichtlich. Nach dessen Wortlaut erstreckt sich die Regelung auf alle krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelte. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich ebenfalls kein Hinweis, dass der Normgeber die Entgelte nach § 6 Abs. 2 KHEntgG vom Anwendungsbereich des § 15 Abs. 2 KHEntgG ausnehmen wollte (vgl. BT-Drs. 16/10807 S. 27 und S. 34; LSG Darmstadt, Urteil vom 17. September 2015 - L 8 KR 96/13 [ECLI:DE:LSGHE:2015:0917.L8KR96.13.0A] - juris Rn. 36 ff.; Quaas/Dietz, in: Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz u.a., Stand: Juli 2019, § 15 KHEntgG, S. 219; Tuschen/Trefz, Krankenhausentgeltgesetz, 2. Aufl. 2010, § 15, S. 349; Vollmöller, in: Dettling/Gerlach, Krankenhausrecht, 2014, § 15 KHEntgG Rn. 6). § 15 Abs. 1 KHEntgG a.F. stützt diese Auslegung. Danach gilt die Regelung über die Laufzeit für "Entgelte nach § 6".
17 bb) Das Oberverwaltungsgericht hat aus der Formulierung "Mehr- oder Mindererlöse infolge der Weitererhebung der bisherigen Entgelte" geschlossen, dass das einzelne Entgelt schon im Vorjahr erhoben worden sein müsse. Diese Interpretation ist nicht zwingend. Der Begriff der "bisherigen Entgelte" lässt sich auch dahin auslegen, dass die für das Vorjahr vereinbarten Entgelte insgesamt in Bezug genommen sind. Danach beruhen auch Mindererlöse, die sich aus der Nichterhebung erstmals vereinbarter NUB-Entgelte ergeben, auf der Weitererhebung der für den vorherigen Vereinbarungszeitraum geltenden Entgelte (Vollmöller, in: Dettling/Gerlach, Krankenhausrecht, 2014, § 15 KHEntgG Rn. 12; Bender, NZS 2012, 761 <765>; Becker, GesR 2014, 705 <708>). Der Wortlaut des § 15 Abs. 1 und 2 KHEntgG stützt diese Auslegung. Dort wird auf die Gesamtheit der bisher geltenden Fallpauschalen und Zusatzentgelte bzw. der in der Vereinbarung oder Schiedsstellenentscheidung festgelegten krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelte abgestellt. Dafür spricht des Weiteren die Fassung der Vorgängerregelung, die erstmals vereinbarte Entgelte nach § 6 KHEntgG ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezieht (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG a.F.). Eine inhaltliche Änderung hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 15 Abs. 2 KHEntgG durch das KHRG nicht bezweckt (BT-Drs. 16/10807 S. 34). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass Entgelte nach § 6 Abs. 2 KHEntgG nur für Leistungen vereinbart werden können, die mit den Fallpauschalen und Zusatzentgelten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 KHEntgG noch nicht sachgerecht vergütet werden können. Bis zum Inkrafttreten neuer NUB-Entgelte bleiben mithin die Entgelte nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KHEntgG maßgeblich und können weiter erhoben werden.
18 c) Für die Anwendbarkeit des § 15 Abs. 3 KHEntgG (§ 15 Abs. 2 KHEntgG a.F.) auf erstmals vereinbarte NUB-Entgelte streitet der Regelungszweck der Vorschrift.
19 aa) Durch den Ausgleich der Differenz zwischen der vereinbarten oder durch die Schiedsstelle festgesetzten Vergütung und der für die Behandlungsfälle abgerechneten Vergütung wird das Krankenhaus finanziell so gestellt, wie es stehen würde, wenn die für das Kalenderjahr vereinbarten (oder festgesetzten) Entgelte rechtzeitig genehmigt worden wären und von ihm ab Beginn des Vereinbarungszeitraums hätten abgerechnet werden können. Der Ausgleich stellt sicher, dass das Krankenhaus für die von ihm im Rahmen seines Versorgungsauftrags erbrachten Leistungen im Ergebnis auch die ihm zustehende Vergütung erhält. Ausgeglichen werden nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG a.F.) Mehr- wie Mindererlöse. Es ist kein Sachgrund ersichtlich, weshalb neue NUB-Entgelte von dem Ausgleich ausgenommen sein sollten. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 15 Abs. 3 KHEntgG (§ 15 Abs. 2 KHEntgG a.F.) auf bereits für das Vorjahr vereinbarte NUB-Entgelte würde bedeuten, dass eine bloße Differenz zur Entgelthöhe des Vorjahres ausgleichsfähig ist, hingegen ein völliger Ausfall des NUB-Entgelts nicht. Das überzeugt nicht.
20 Darüber hinaus könnte ein Krankenhaus davon abgehalten werden, neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden einzusetzen, wenn es damit rechnen muss, dass die erbrachte Leistung nicht mit den für den Vereinbarungszeitraum genehmigten Entgelten vergütet wird. Dies liegt nicht im Interesse einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten Krankenhausversorgung, die den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen hat (vgl. § 1 Abs. 1 KHG, § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V).
21 bb) Aus den in § 6 Abs. 2 KHEntgG vorgesehenen Regelungen zur Beschleunigung einer Entgeltvereinbarung ergibt sich nichts Abweichendes. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 6 KHEntgG sollen die Entgelte möglichst frühzeitig, auch unabhängig von der Vereinbarung des Erlösbudgets nach § 4, vereinbart werden. Die Vorschrift ist durch das KHRG eingefügt worden. Sie ermöglicht den Vertragsparteien, die Entgelte frühzeitig im Jahr unabhängig von den Budgetverhandlungen für das Krankenhaus zu vereinbaren. Dadurch soll eine frühere Finanzierung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden erreicht werden (BT-Drs. 16/11429 S. 43). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass § 15 Abs. 3 KHEntgG auf neue NUB-Entgelte keine Anwendung finden soll. Dafür findet sich weder in § 6 Abs. 2 Satz 6 KHEntgG noch in den Gesetzesmaterialien ein Anhaltspunkt. Das Oberverwaltungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass § 6 Abs. 2 Satz 6 KHEntgG nicht regelt, wie zu verfahren ist, wenn eine frühzeitige Vereinbarung von NUB-Entgelten nicht zustande kommt, weil sich z.B. die Entgeltverhandlungen in die Länge ziehen oder keine Einigung erzielt und die Schiedsstelle angerufen wird. Verzögert sich die Genehmigungserteilung, verbleibt es deshalb auch nach Einführung des § 6 Abs. 2 Satz 6 KHEntgG bei der Anwendung der allgemeinen Regelungen des § 15 Abs. 2 und 3 KHEntgG.
22 Für die Anwendbarkeit des § 15 Abs. 3 KHEntgG (§ 15 Abs. 2 KHEntgG a.F.) auf neue NUB-Entgelte spricht zudem das in § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 KHEntgG vorgesehene Verfahren. Danach hat das Krankenhaus vor der Vereinbarung einer gesonderten Vergütung bis spätestens zum 31. Oktober von den Vertragsparteien nach § 9 KHEntgG eine Information einzuholen, ob die neue Methode mit den bereits vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten sachgerecht abgerechnet werden kann. Die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG haben die Information bei ihrer Vereinbarung zu berücksichtigen. Liegt bei fristgerecht erfolgter Anfrage nach Satz 3 bis zur Budgetvereinbarung für das Krankenhaus eine Information nicht vor, kann die Vereinbarung ohne diese Information geschlossen werden; dies gilt nicht, wenn die Budgetvereinbarung vor dem 1. Januar geschlossen wird. Das von den Vertragsparteien nach § 9 KHEntgG beauftragte Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) stellt dem Krankenhaus auf seine Anfrage in der Regel bis zum 31. Januar des Folgejahres eine Antwort zur Verfügung (vgl. § 1 der Vereinbarung zu § 6 Absatz 2 Satz 3 KHEntgG - Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden - (NUB) vom 17. Dezember 2004 und Nr. 13 der Verfahrenseckpunkte für Anfragen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG). Nach diesen Regelungen ist eine Genehmigung der Vereinbarung frühestens im Januar des neuen Vereinbarungszeitraums möglich. Auch § 6 Abs. 2 Satz 6 KHEntgG ermöglicht insoweit keine frühzeitigere Vereinbarung. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 KHEntgG kann das vereinbarte NUB-Entgelt somit frühestens ab 1. Februar erhoben werden. Ohne Einbeziehung neuer NUB-Entgelte in den Ausgleich nach § 15 Abs. 3 KHEntgG besteht daher stets eine Finanzierungslücke für neu vereinbarte NUB-Leistungen, die im Januar erbracht werden. Verzögert sich die Genehmigung zusätzlich - z.B. weil keine Vereinbarung zustande kommt und die Schiedsstelle angerufen wird -, vergrößert sich die Finanzierungslücke weiter (Vollmöller, NZS 2012, 921 <926>; Bender, NZS 2012, 761 <765>). Es ist nicht erkennbar, dass dieser Vergütungsausfall vom Normgeber bezweckt ist. Die Einfügung des § 6 Abs. 2 Satz 6 KHEntgG zeigt im Gegenteil das gesetzgeberische Anliegen, die Finanzierung der NUB sicherzustellen.
23 d) Erwägungen zur Normsystematik führen zu keinem anderen Auslegungsergebnis.
24 aa) Der Anwendbarkeit des § 15 Abs. 3 KHEntgG (§ 15 Abs. 2 KHEntgG a.F.) auf neue NUB-Entgelte steht nicht entgegen, dass die krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelte des § 6 Abs. 2 KHEntgG weder zum Erlösbudget (§ 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG) noch zur Erlössumme gehören (§ 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 KHEntgG). Damit unterliegen sie zwar nicht dem Erlösausgleich nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 4 KHEntgG. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, die Entgelte nach § 6 Abs. 2 KHEntgG wären auch vom Ausgleich nach § 15 Abs. 3 KHEntgG ausgenommen. Bei dem Erlösausgleich nach § 4 Abs. 3 KHEntgG geht es um einen Ausgleich der Differenz zwischen den tatsächlichen Erlösen des Krankenhauses aus Fallpauschalen und Zusatzentgelten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 KHEntgG sowie aus krankenhausindividuellen Entgelten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a KHEntgG einerseits und dem vereinbarten Erlösbudget und der vereinbarten Erlössumme andererseits (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 6 Abs. 3 Satz 5 <ab 1. August 2013: Satz 6> KHEntgG). Der Erlösausgleich des § 4 Abs. 3 KHEntgG bezweckt, das Risiko einer Fehleinschätzung der voraussichtlich zu erbringenden Leistungen und damit der prognostizierten Art und Menge der Entgelte (vgl. § 4 Abs. 2 KHEntgG) angemessen auf die Vertragsparteien zu verteilen und eine möglichst realistische Vereinbarung des Erlösbudgets und der Erlössumme zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2017 - 3 C 17.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:040517U3C17.15.0] - BVerwGE 159, 15 Rn. 18 ff.). Der Ausgleich nach § 15 Abs. 3 KHEntgG (§ 15 Abs. 2 KHEntgG a.F.) hat einen anderen Regelungszweck. Ausgeglichen wird die Differenz zwischen der tatsächlich abgerechneten Vergütung und der für den Vereinbarungszeitraum genehmigten Vergütung. Dieser Ausgleich ist, wie gezeigt, auch bei NUB-Entgelten sachgerecht.
25 Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nichts Gegenteiliges. Soweit es dort heißt, "dass die Vergütungen für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden außerhalb des Erlösbudgets nach § 4 und der Erlössumme nach § 6 Abs. 3 vereinbart und abgerechnet werden und somit auch keinen Erlösausgleichsregelungen unterliegen" (BT-Drs. 16/10807 S. 30 <zu Nummer 6 Buchstabe b>), bezieht sich dies auf den Erlösausgleich nach § 4 Abs. 3 KHEntgG (vgl. BT-Drs. 16/10807 S. 30 <zu Nummer 6 Buchstabe d>). Den Materialien lässt sich nicht entnehmen, dass NUB-Entgelte vom Ausgleich nach § 15 Abs. 3 KHEntgG ausgenommen sein sollen (vgl. BT-Drs. 16/10807 S. 34).
26 bb) Das Oberverwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die nach § 15 Abs. 3 Satz 2 KHEntgG vorgesehene Abrechnung des Ausgleichsbetrages im Rahmen des Zu- oder Abschlags nach § 5 Abs. 4 KHEntgG einer Anwendung des § 15 Abs. 3 KHEntgG auf neue NUB-Entgelte nicht entgegensteht. § 15 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG differenziert, wie gezeigt, nicht zwischen den krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelten und umfasst auch die Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 6 Abs. 2 KHEntgG. Das Gleiche gilt für die Verweisung des § 15 Abs. 3 Satz 2 KHEntgG auf § 5 Abs. 4 KHEntgG. Auch § 5 Abs. 4 Satz 1 KHEntgG nimmt den Ausgleich nach § 15 Abs. 3 KHEntgG in Bezug, ohne zwischen Entgeltarten zu differenzieren. Aus den Verrechnungsmodalitäten des § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 KHEntgG, wonach der anhand eines Prozentsatzes berechnete Zu- oder Abschlag nicht auf die Entgelte nach § 6 Abs. 2 KHEntgG anzuwenden ist, lässt sich ebenfalls nichts Abweichendes ableiten. Bei § 15 Abs. 3 Satz 2 KHEntgG handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung, die § 5 Abs. 4 KHEntgG in Ansehung seiner Verrechnungsmodalitäten auf die Abrechnung des Ausgleichsbetrages für anwendbar erklärt. Dementsprechend kann aus den Einzelheiten der Verrechnung nach § 5 Abs. 4 KHEntgG nicht geschlossen werden, NUB-Entgelte seien von der Abrechnung im Rahmen des Zu- oder Abschlags nach § 5 Abs. 4 KHEntgG ausgeschlossen, ohne dass § 15 Abs. 3 KHEntgG eine solche Differenzierung selbst vornimmt.
27 Diese Auslegung wird gestützt durch die mit Gesetz vom 16. Juli 2015 eingeführte Regelung des § 137h SGB V zur Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse (BGBl. I S. 1211, 1230). Gemäß § 137h Abs. 3 Satz 3 SGB V gilt der Anspruch auf die vereinbarte oder durch die Schiedsstelle festgelegte Vergütung nach § 6 Abs. 2 KHEntgG für Behandlungsfälle, die ab dem Zeitpunkt der Anfrage nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG in das Krankenhaus aufgenommen worden sind. Gemäß § 137h Abs. 3 Satz 4 SGB V ermitteln die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG für die Abwicklung des Vergütungsanspruchs, der zwischen dem Zeitpunkt nach Satz 3 und der Abrechnung der vereinbarten oder durch die Schiedsstelle festgelegten Vergütung entstanden ist, die Differenz zwischen der vereinbarten oder durch die Schiedsstelle festgelegten Vergütung und der für die Behandlungsfälle bereits gezahlten Vergütung; für die ermittelte Differenz ist § 15 Abs. 3 KHEntgG entsprechend anzuwenden. Eine wortgleiche Regelung findet sich in § 137h Abs. 4 SGB V. Danach hat der Gesetzgeber keine Bedenken, § 15 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 4 KHEntgG auf (neue) NUB-Entgelte anzuwenden (vgl. BT-Drs. 18/5123 S. 136 f.). Der Einwand der Beigeladenen, die Regelung des § 137h Abs. 3 Satz 4 SGB V für spezielle NUB zeige, dass der Ausgleich nach § 15 Abs. 3 KHEntgG nicht bei sonstigen NUB-Entgelten stattfinden solle, greift nicht durch. § 137h Abs. 3 Satz 3 SGB V geht über die Laufzeitregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 KHEntgG hinaus, weil er nicht auf die Genehmigung abstellt, sondern bereits auf den Zeitpunkt der Anfrage nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG. Es bedurfte daher insoweit einer gesonderten Regelung.
28 3. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist zwischen dem Kläger und den Beigeladenen unstreitig, dass für die in Rede stehenden NUB der Vereinbarungszeiträume 2006, 2007 und 2011 eine Vereinbarung nach § 6 Abs. 2 KHEntgG besteht und die vereinbarten Entgelte NUB-Leistungen erfassen, die innerhalb des vereinbarten Vereinbarungszeitraums, aber vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung durch die erforderliche Genehmigung von dem Kläger erbracht worden sind. Danach kann er beanspruchen, dass die Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und der hilfsweise abgerechneten Vergütung ausgeglichen wird.
29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 2 VwGO.