Beschluss vom 04.05.2020 -
BVerwG 8 B 61.19ECLI:DE:BVerwG:2020:040520B8B61.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.05.2020 - 8 B 61.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:040520B8B61.19.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 61.19

  • VG Meiningen - 25.11.2014 - AZ: VG 2 K 268/14 Me
  • OVG Weimar - 03.05.2019 - AZ: OVG 3 KO 620/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Mai 2020
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die beklagte Oberbürgermeisterin der Stadt E. dem Kläger anlässlich seiner Verpflichtung als Mitglied des Stadtrates den Handschlag vorenthalten durfte.

2 Der Kläger ist Mitglied der NPD und wurde bei der Kommunalwahl 2014 in den Rat der Stadt E. gewählt. In der ersten Stadtratssitzung nach dieser Wahl verpflichtete die Beklagte die Stadtratsmitglieder dazu, ihre Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. Sie reichte dabei allen Stadtratsmitgliedern mit Ausnahme des Klägers und zweier weiterer über den Wahlvorschlag der NPD gewählter Stadträte jeweils die Hand. Die Klage auf Feststellung, dass die Verweigerung des Handschlags durch die Beklagte rechtswidrig war, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat dieses Urteil geändert und die vom Kläger begehrte Feststellung getroffen. Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 24 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) seien die Gemeinderatsmitglieder in der ersten nach ihrer Wahl stattfindenden öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom Bürgermeister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten durch Handschlag zu verpflichten. Diese Anforderung habe die Beklagte nicht erfüllt. Der Handschlag sei zwar nicht konstitutiv für die Begründung des Amtes des Stadtrates. Den Bürgermeister treffe aber die Rechtspflicht, im Rahmen des formellen Verpflichtungsaktes dem neu gewählten Stadtratsmitglied die Hand zu reichen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

3 Die hiergegen erhobene Beschwerde der Beklagten, die sich allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft, hat keinen Erfolg.

4 Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

5 Die von der Beklagten aufgeworfene Frage,
ob das in Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Demokratieprinzip direkt gewählten Amtsträgern bei dem Umgang mit Mitgliedern bzw. gewählten Repräsentanten einer Partei, welche durch das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrige Ziele verfolgende Partei eingestuft, jedoch nicht verboten worden ist, einen Entscheidungs- und Handlungsspielraum hinsichtlich des Unterlassens bzw. der Modifikation der Vornahme von gesetzlich vorgeschriebenen Organ- bzw. Symbolhandlungen gegenüber Parteimitgliedern bzw. gewählten Repräsentanten einer solchen Partei eröffnet,
lässt keine revisibles Recht betreffende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob ein Bürgermeister verpflichtet ist, einem neu gewählten Stadtratsmitglied im Rahmen des Verpflichtungsaktes die Hand zu reichen, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmung des § 24 Abs. 2 ThürKO beurteilt, die nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann (§ 137 Abs. 1 VwGO).

6 Revisionsrechtlichen Klärungsbedarf bezeichnet die aufgeworfene Frage auch nicht schon, weil die Beklagte geklärt wissen möchte, ob § 24 Abs. 2 ThürKO mit Rücksicht auf das Demokratiegebot verfassungskonform so ausgelegt werden müsste, dass er die Verweigerung des Handschlags gegenüber Stadträten zulässt, die Mitglieder einer vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsfeindlich eingestuften Partei sind. Damit zeigt die Beklagte keinen Klärungsbedarf zum Demokratiegebot auf, sondern rügt der Sache nach, das Berufungsgericht habe die Bedeutung des Demokratiegebots bei der Auslegung des Landesrechts verkannt. Die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht vermag die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung und Anwendung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2008 - 6 B 7.08 - Buchholz 451.20 § 12 GewO Nr. 1 Rn. 9, vom 8. Mai 2008 - 6 B 64.07 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 5 und vom 30. Mai 2017 - 10 BN 4.16 - juris Rn. 8). Dazu hätte sich die Beschwerdebegründung mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Ungleichbehandlung kommunaler Mandatsträger wegen ihrer Parteizugehörigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 10 CN 1.17 - BVerwGE 162, 284 Rn. 39 f., 42 ff.) auseinandersetzen und darlegen müssen, inwieweit deren Auslegung der einschlägigen verfassungsrechtlichen Grundsätze nicht genügt, um einen Maßstab für das Landesrecht abzugeben (vgl. dazu u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 Rn. 4 und vom 29. Juni 2015 - 10 B 66.14 - juris Rn. 15). Das ist hier nicht geschehen. Die Kritik an der unterbliebenen Anwendung des Demokratiegebots bei der Auslegung des einschlägigen Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht genügt dafür nicht.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.