Beschluss vom 04.03.2005 -
BVerwG 4 A 1004.05ECLI:DE:BVerwG:2005:040305B4A1004.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 04.03.2005 - 4 A 1004.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:040305B4A1004.05.0]
Beschluss
BVerwG 4 A 1004.05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Kläger tragen als Gesamtschuldner auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes in Höhe von 21 495 000 € zu ein Eintausendvierhundertdreiunddreißigstel die bis zur Rücknahme ihrer Klage entstandenen Verfahrenskosten.
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 17. Februar 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.
Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl von eintausendvierhundertdreiunddreißig Klägern bzw. klagenden Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4 A 1014.04 zum Zeitpunkt des Eingangs der Klagerücknahme beim Bundesverwaltungsgericht.
Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommene Klage in diesem Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahme in dem Verfahren BVerwG 4 A 1014.04 bestehenden Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften, für die jeweils ein Streitwert in Höhe von 15 000 € vorläufig festgesetzt wurde, zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).