Verfahrensinformation

Die Klägerin erfüllte die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG, weil sie nach der Ehescheidung ihre Tochter in ihre Wohnung aufgenommen hatte. Nachdem der frühere Ehemann die Unterhaltszahlungen für die Tochter erhöht hatte, stellte der Beklagte die Zahlung des Zuschlags im Hinblick auf die sog. Eigenmittelgrenze ein. Nach Auffassung des Beklagten standen für den Unterhalt der Tochter nunmehr Mittel, nämlich der erhöhte Unterhalt, Kindergeld und der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags zur Verfügung, die die gesetzliche Grenze in Höhe des Sechsfachen des Betrags der Stufe 1 überstiegen. Dabei setzte der Beklagte den Bruttobetrag des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags an. Die Klägerin macht geltend, insoweit sei der Nettobetrag anzusetzen, so dass die Eigenmittelgrenze nicht erreicht werde. Zudem würden allein erziehende weibliche Beamte durch diese Grenze gegenüber den unter § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBesG fallenden Beamten gleichheitswidrig benachteiligt. Die Klage hatte in der Berufungsinstanz keinen Erfolg.


Urteil vom 03.11.2005 -
BVerwG 2 C 16.04ECLI:DE:BVerwG:2005:031105U2C16.04.0

Urteil

BVerwG 2 C 16.04

  • OVG Münster - 12.11.2003 - AZ: OVG 6 A 1376/02 -
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 12.11.2003 - AZ: OVG 6 A 1376/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
Dr. B a y e r und Dr. H e i t z
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

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