Beschluss vom 02.06.2021 -
BVerwG 1 WB 10.21ECLI:DE:BVerwG:2021:020621B1WB10.21.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 02.06.2021 - 1 WB 10.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:020621B1WB10.21.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 10.21
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
den ehrenamtlichen Richter Oberstabsarzt Hecht und
den ehrenamtlichen Richter Hauptfeldwebel Lermer
am 2. Juni 2021 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1 Der Antragsteller begehrt seine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das Auswahljahr 2020.
2 Der 19... geborene Antragsteller ist Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes und seit 2006 Berufssoldat. Er wurde mit Wirkung vom 2. Januar 2020 zum Stabsfeldwebel befördert. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem März 20... enden. Er wurde zum Fluggerätemechanikerfeldwebel Fachrichtung Bodendienstgeräte ausgebildet und bis Ende Juni 2010 auch in dieser Funktion eingesetzt. Seit Juli 2010 wurde er als Innendienstbearbeiter und seit April 2013 als Kompaniefeldwebel verwendet. Von Juli 2018 bis Ende März 2020 war er als militärischer Nachrichtenfeldwebel und Kompaniefeldwebel beim ... in ... eingesetzt. Zum 1. April 2020 wurde er auf einen Dienstposten als Kompaniefeldwebel beim Technischen Ausbildungszentrum der Luftwaffe versetzt.
3 Am 5. August 2019 schlug ihn sein Disziplinarvorgesetzter für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Auswahljahr 2020 in den Werdegangskennungen der Luftwaffe 14A/14AH01 (Luftfahrzeug Bodengerätetechnik) und 15A/15AC02 (Militärkraftfahrlehrer) vor.
4 Die vom 27. Januar 2020 bis 13. Februar 2020 durchgeführte Auswahlkonferenz der Luftwaffe für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das Jahr 2020 ordnete den Antragsteller wegen seiner Ausbildung zum Fluggerätemechanikerfeldwebel der Fachrichtung Bodendienstgeräte der allgemeinen Luftfahrzeugtechnik zu. Da er in einer entsprechenden Fachtätigkeit allerdings seit Juli 2010 nicht mehr verwendet worden war, schloss sie ihn wegen fehlender fachlicher Bewährung in der Fachlichkeit von der weiteren Betrachtung aus.
5 Mit Bescheid vom 19. März 2020, dem Antragsteller ausgehändigt am 2. Juni 2020, lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Zulassungsvorschlag ab. Für eine Zulassung in der Offizierverwendung, der er aufgrund seiner Fachtätigkeit als Portepeeunteroffizier zuzuordnen sei, lägen mehr Anträge vor, als nach strukturellem Bedarf und haushalterischen Möglichkeiten zugelassen werden könnten. Die Auswahlkonferenz habe nur Bewerber vorgeschlagen, deren Eignungs- und Leistungsbild günstiger sei als das des Antragstellers.
6 Unter dem 3. Juni 2020 beschwerte sich der Antragsteller hiergegen. Ihm sei mitgeteilt worden, er könne nur in der AVR 14AH01 für die Zulassung betrachtet werden. Er werde seit fast 10 Jahren als Kompaniefeldwebel eingesetzt. Ihm sei aber erst im April 2020 die ATN zuerkannt worden, um im Aufgabenbereich Stabsdienst/Personalwesen betrachtet werden zu können. Außerdem habe er die ATN für den Bereich militärische Sicherheit, sei in dieser Verwendung jedoch nicht betrachtet worden. Er habe in den quantifizierbaren Kriterien der GAIP 51-01-00 Anlage 10 einen Punktsummenwert von 785,6 erreicht. Seine Potentialfeststellung hätte einen Gesamtindex von 47 ergeben. Nach seiner Laufbahnbeurteilung sei er in außergewöhnlichem Maße zum Offizier des militärfachlichen Dienstes geeignet. In seiner letzten Beurteilung sei ein entsprechender Verwendungshinweis erfolgt. Er sei gelernter Kfz-Mechaniker, im Fachbereich Bodendienstgeräte ausgebildet und habe in fast 15 Jahren entsprechender Verwendungen seine Qualifikation und sein Leistungsbild nachgewiesen. Er sei nie darüber belehrt worden, dass ihm die Verwendung als Kompaniefeldwebel Nachteile im Laufbahnaufstieg bringen könne. Nur wegen dieser Verwendung sei er in der Auswahlkonferenz schlechter gestellt worden.
7 Unter dem 2. Dezember 2020 legte der Antragsteller Untätigkeitsbeschwerde ein. Diese wertete das Bundesministerium der Verteidigung als Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den es mit einer Stellungnahme vom 8. Februar 2021 dem Senat vorlegte.
8 Der Antragsteller macht geltend, seine Ablehnung sei rechtswidrig. Sein Punktsummenwert von 785,6 ermögliche seine Auswahl. Ihm dürfte nicht zum Nachteil gereichen, dass er außerhalb der technischen Verwendung eingesetzt werde, für die er eine ATN besitze. Er verfüge über umfangreiche technische Erfahrungen und habe sich in seiner aktuellen Verwendung herausragend bewährt. Seine Leistungsfähigkeit und Eignung für den Laufbahnwechsel belege der in einer ATN-fremden Verwendung erzielte hohe Punktsummenwert. Es handele sich um einen Härtefall, der von der Vorschriftenlage nicht abgedeckt werde und unter Gleichbehandlungsaspekten und nach dem Auswahlverfahrensanspruch eine besondere Behandlung fordere. Mit seinem Punktsummenwert habe er sich im Leistungsvergleich durchgesetzt und hätte ausgewählt werden müssen. Es treffe nicht zu, dass kein Leistungsvergleich durchgeführt worden sei, da ein Punktsummenwert gebildet und er in die Reihung eingefügt worden sei. Die Vorschriften zur Auswahl für den Laufbahnwechsel in der Luftwaffe führten bei jedem möglichen Verständnis dazu, dass ihm als hervorragend leistungsfähigem Soldaten wegen seiner langen fachfremden Verwendung die Möglichkeit zum Laufbahnwechsel genommen werde. Im Sinne der Chancengerechtigkeit hätte er in einem anderen Werdegang betrachtet werden müssen, in dem er faktisch verwendet worden ist. Dies sei aus Fürsorgegründen unerlässlich. Die Personalführung hätte ihn entweder auf Laufbahnachteile durch die AVR-fremde Verwendung hinweisen oder dem entgegensteuern und ihn rechtzeitig in eine AVR einsteuern müssen, die ihm den Laufbahnaufstieg ermöglicht. Es treffe zwar zu, dass er auf seinen Wunsch hin als Kompaniefeldwebel verwendet worden sei. Er habe aber weder auf seine AVR noch auf seine Ausbildung Einfluss nehmen, hierzu vielmehr nur Wünsche äußern können. Für die Verwendung als militärischer Nachrichtenfeldwebel habe er die notwendige Ausbildung absolvieren müssen. Zwischen Juli 2010 und Juni 2018 sei er aber nicht auf Dienstposten eingesetzt gewesen, auf denen eine für den Erwerb einer anderen AVR notwendige Ausbildung möglich gewesen wäre. Die Möglichkeit, zum Laufbahnwechsel vorgeschlagen zu werden, habe zudem erst für das Auswahljahr 2014/2015 bestanden. Das Fehlen einer ausdrücklichen Härtefallregelung liege daran, dass der Gesetzgeber einen Fall wie den vorliegenden nicht vorhergesehen habe. Ihm dauerhaft die Möglichkeit eines Laufbahnaufstiegs zu verwehren, vereitele seinen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Selbst wenn er nun im Werdegang Nachrichtenpersonal zum Laufbahnaufstieg zugelassen werde, habe er Laufbahnnachteile erlitten.
9
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
10 Es führt aus, eine Verpflichtung, den Antragsteller zum Laufbahnaufstieg zuzulassen, bestünde nur, wenn dies allein ermessensgerecht wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall. Für die Entscheidung der Auswahlkonferenz würden auch "die streitkräftegemeinsamen Bedarfsträgerforderungen" des bis 14. Juli 2020 geltenden Zentralerlasses B-1340/78 gelten. Gemäß Anlage 4.4 dieses Zentralerlasses werde ein über mehrere Jahre bestätigtes herausragendes Eignungs- und Leistungsbild in der Spitzengruppe des Werdeganges gefordert und die bestätigte herausragende fachliche Qualifikation vorausgesetzt. Hieraus leite Nr. 8.2.1. der Gemeinsamen Arbeitshilfen und Informationen für die Personalbearbeitung KeNr. 51-01-00 ab, dass Bewerber des Uniformträgerbereiches Luftwaffe für den entsprechenden Werdegang in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes betrachtet und hierzu geeignete Feldwebel in ihrer werdegangsbestimmenden Fachtätigkeit identifiziert würden. Ausschlaggebend sei grundsätzlich die Verwendung, für die der Bewerber auf der Ebene eines Feldwebels ausgebildet, verwendet und mindestens einmal planmäßig beurteilt worden sei. Da der Antragsteller in den letzten knapp 10 Jahren nicht im beantragten Werdegang verwendet worden sei, liege für ihn kein aktuelles Eignungs- und Leistungsbild in diesem Werdegang vor, so dass nicht beurteilt werden könne, ob er in dem beantragten Werdegang zur Spitzengruppe gehöre und ein herausragendes Eignungs- und Leistungsbild aufweise. Die Bewährung des Antragstellers als Innendienstbearbeiter und Kompaniefeldwebel sei für die Zulassung zum Laufbahnaufstieg in dem beantragten Werdegang unerheblich.
11 Es handele sich nicht um einen Härtefall. Der Antragsteller sei zwischen Juli 2010 und Ende Juni 2018 sowie seit April 2020 auf eigenen Wunsch als Innendienstbearbeiter und Kompaniefeldwebel eingesetzt worden und verfüge deshalb nicht über eine aktuelle Beurteilung in seinem Werdegang, die ihn dem Spitzenpersonal dieses Werdeganges zuordne. Auf mögliche Folgen für den Laufbahnaufstieg habe er auch nicht vor den genannten Verwendungen hingewiesen werden müssen. Dass der Antragsteller an dem Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes interessiert gewesen sei, sei für die Personalführung nicht absehbar gewesen und von ihm auch nicht geäußert worden. Der Antragsteller habe es versäumt, sich selbst rechtzeitig um die Erfüllung der Voraussetzungen für diesen Laufbahnwechsel zu bemühen und versuche nun sein Versäumnis der Personalführung anzulasten. Es treffe nicht zu, dass ein Soldat auf seine Verwendung und die Zuordnung zu einer AVR keinen Einfluss nehmen könne. Dies zeige der freiwillige Wechsel des Antragstellers in die Verwendung als militärischer Nachrichtenfeldwebel vom Juli 2018 bis Ende März 2020. Der Antragsteller könne auch Einfluss auf seinen Werdegang nehmen. Er habe für das Auswahljahr 2021 erneut die Zulassung zum Laufbahnaufstieg beantragt und erfülle nunmehr aufgrund seiner Ausbildung und einer zwischenzeitlich absolvierten Verwendung die Voraussetzungen für die Zulassung in der Werdegangskennung der Luftwaffe 16BC01 (Nachrichtenpersonal).
12 Mit Beschluss vom 26. März 2021 hat der Senat den Antrag, den Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zur Ausbildung in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zuzulassen, abgelehnt (1 W-VR 1.21 ).
13 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
14 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
15 1. Der Antragsteller hat lediglich den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Sein Rechtsschutzbegehren ist im Lichte seines Sachvortrages dahin auszulegen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 86 Abs. 3 VwGO), dass er die Aufhebung des Bescheides vom 19. März 2020 und die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung begehrt, ihn im Auswahljahr 2020 für den Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zuzulassen.
16 2. Der Antrag ist als Untätigkeitsantrag zulässig, aber unbegründet.
17 aa) Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 WDS-VR 1.08 - Rn. 24 m.w.N.). Ein dahingehender Anspruch folgt auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten. Vielmehr steht die Zulassung im Ermessen der zuständigen Stellen und setzt Bedarf und Eignung der Bewerber voraus.
18 Der Aufstieg von Unteroffizieren in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes unterliegt dem Grundsatz der Bestenauslese (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 WB 51.12 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 67 Rn. 28). Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt dabei aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102>). § 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus auf Verwendungsentscheidungen. Der Senat hat deshalb einen dem Beamtenrecht entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruch auch für soldatenrechtliche Konkurrenzverhältnisse um die Übernahme in eine höherwertige Laufbahn (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 WB 51.12 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 67 Rn. 28) anerkannt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch verpflichtet den Dienstherrn nicht nur zur leistungsgerechten Auswahl, sondern auch zur chancengleichen Behandlung aller Bewerber im Verfahren (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 8.18 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 95 Rn. 42).
19 Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Zulassung von Feldwebeln zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten gemäß § 27 Abs. 1 SG i.V.m. §§ 3 und 40 SLV aufgrund der Ermächtigung in § 44 SLV in Kapitel 9 der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-1340/49 "Beförderung, Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten" sowie in der ZDv A-1340/75 "Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes" näher geregelt. Weiterführende Bestimmungen zur Umsetzung der ZDv A-1340/75 finden sich in der Zentralvorschrift (ZV) A1-1340/75-5000. Dort sind neben den Bestimmungen zum Verfahren der nach Nr. 205 ZDv A-1340/75 zur Entscheidung berufenen Auswahlkonferenz auch Zulassungsvoraussetzungen präzisiert. Nach Nr. 103 ZV A1-1340/75-5000 findet die Auswahl durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr unter Berücksichtigung der bundeswehrgemeinsamen Bedarfsträgerforderungen statt. Diese sind im Zentralerlass (ZE) B-1340/78 konkretisiert. Dessen Anlage 4.4 führt in tabellarischer Form die Kriterien für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes an. Zum Allgemeinen Eignungs- und Leistungsbild wird hiernach ein über mehrere Jahre bestätigtes herausragendes Eignungs- und Leistungsbild in der Spitzengruppe des Werdeganges gefordert. Nach Nr. 203 ZV A1-1340/75-5000 werden Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Auswahlkonferenz in den Gemeinsamen Arbeitshilfen und Informationen für die Personalbearbeitung (GAIP) in der Kennnummer 51-01-00 aktuell bekanntgegeben. Auch für das Auswahljahr 2020 finden sich in den GAIP Regelungen über den Bedarf, seine Deckung und das Auswahlverfahren. Für Luftwaffenuniformträger greifen insbesondere die Regelungen unter Punkt 8.2. GAIP. Nach Punkt 8.2.1. Abs. 3 und 8.2 .2. Abs. 1 GAIP erfolgt die Auswahl grundsätzlich für den entsprechenden Werdegang in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Zur Deckung dieses Bedarfs werden geeignete Feldwebel nach ihrer werdegangsbestimmenden Fachtätigkeit, die einer entsprechenden Werdegangskennung Luftwaffe zugeordnet ist, im Rahmen der Auswahl für eine Zulassung vorgeschlagen und betrachtet. Ausschlaggebend für die Zuordnung ist grundsätzlich die Fachtätigkeit, in der sie in der Regel ausgebildet, mindestens zwölf Monate eingesetzt und einmal planmäßig beurteilt wurden.
20 bb) Hiernach ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in einer konkreten Werdegangskennung der Luftwaffe erfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 1 WB 73.19 - juris Rn. 25 f.).
21 Gemäß der Konzeption des militärfachlichen Dienstes, als einer an speziellen Fachaufgaben der Streitkräfte orientierten Aufstiegslaufbahn, vollzieht sich die Bedarfsdeckung nach dem durch die Bedarfsträger vorgegebenen Ergänzungsbedarf in den jeweiligen Ausbildungs- und Verwendungsreihen, Werdegängen oder Verwendungsreihen/-gruppen. Sowohl die Bewerbung bzw. der Vorschlag als auch das Auswahlverfahren und die Zulassungsentscheidung beziehen sich auf bestimmte Fachrichtungen (AVR, Werdegang, Verwendungsreihe/-gruppe), aus denen bzw. für die geeignete Unteroffiziere rekrutiert werden; die Laufbahnzulassung erfolgt stets in einer bestimmten Fachrichtung. Auch die an die Zulassung anschließende Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes ist hinsichtlich der zivilberuflichen Fortbildung bzw. der vergleichbaren militärfachlichen Ausbildung aufgegliedert in einzelne fachliche Ausbildungsgänge, die ihrerseits den Werdegängen des militärfachlichen Dienstes zugeordnet sind.
22 Das so ausgestaltete und konsequent umgesetzte Zulassungs- und Ausbildungssystem ist geeignet, für den Laufbahnaufstieg diejenigen Bewerber auszuwählen, deren Vorausbildung günstige Voraussetzungen für den Erfolg der Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes schafft, und es stellt die Voraussetzungen für einen Eignungs- und Leistungsvergleich der Konkurrenten sicher. Der Dienstherr überschreitet mit der Entscheidung für ein fachlich gegliedertes, an die vorhandenen Ausbildungs- und Verwendungsreihen, Werdegänge und Verwendungsreihen/-gruppen anknüpfendes System nicht den ihm zukommenden Organisationsspielraum bei der Ausgestaltung des Verfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2020 - 1 WB 58.19 - juris Rn. 25).
23 cc) Der Antragsteller ist rechtsfehlerfrei in der Werdegangskennung der Luftwaffe 14A/14AH01 - Luftfahrzeug Bodengerätetechnik - zugeordnet worden, da er unstreitig in diesem Bereich über eine Ausbildung in der verlangten Ausbildungshöhe verfügt.
24 Nicht zu beanstanden ist weiter, dass Nr. 103 ZV A1-1340/75-5000 auch die Berücksichtigung bundeswehrgemeinsamer Bedarfsträgerforderungen als Grundlage der Bestenauslese vorsieht (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2011 - 1 WB 38.10 - Rn. 24). Damit ist gemäß Anlage 4.4 zum Zentralerlass B-1340/78 der Leistungsvergleich unter Bewerbern für den Laufbahnaufstieg werdegangsbezogen vorzunehmen. Denn zur Spitzengruppe des Werdeganges nach einem über mehrere Jahre bestätigten herausragenden Eignungs- und Leistungsbild gehört nur, wer in den in die Bildung des Punktsummenwertes einfließenden Beurteilungen Spitzenwerte in einer entsprechenden Verwendung aufweist.
25 Der für die Auswahl maßgebliche Punktsummenwert wird nach Berücksichtigung der aktuellen Beurteilungen errechnet. Nach Nr. 305 ZV A1-1340/75-5000 werden nämlich als quantifizierbare Kriterien zur Erstellung der Vorsortierung die letzte Beurteilung, die Potentialfeststellung, die vorletzte Beurteilung und die Laufbahnbeurteilung der Bewerber herangezogen. Die Gewichtung dieser Kriterien ist in den Anlagen 4.1 und 4.2 der Zentralvorschrift A1-1340/75-5000 im Einzelnen dargestellt. Anhand von Eignungs- und Leistungskriterien werden dabei Punkte vergeben, nach denen die Punktsummenwerte der Bewerber ermittelt werden. Entscheidend sind dabei der jeweilige Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung und die Entwicklungsprognose in den beiden genannten (planmäßigen) Beurteilungen, der Empfehlungsgrad aus der Laufbahnbeurteilung und die Indexpunkte aus der Potentialfeststellung.
26 Hiernach sind in die Bildung des Punktsummenwertes des Antragstellers Beurteilungen seiner Leistungen eingeflossen, die er nicht in einer Verwendung seiner Werdegangskennung erzielt hat. Die auf die jeweilige Werdegangskennung ausgerichtete Bestenauslese verfolgt das Ziel, Spitzenpersonal der jeweiligen Werdegangskennung für den Laufbahnaufstieg auszuwählen. Das Personal, das aktuell in seiner werdegangsbestimmenden Verwendung Spitzenleistungen erbringt, bietet in besonderer Weise Gewähr dafür, dass das Ziel der Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes in einer konkreten Fachrichtung erreicht wird und hochqualifiziertes Fachpersonal für die Erfüllung bestimmter technischer Aufgaben zur Verfügung steht. Daher berücksichtigt die Beschränkung der Auswahl auf solche Bewerber, die über aktuelle Beurteilungen in der Werdegangskennung verfügen, für die sie ausgewählt werden sollen, den Grundsatz der Bestenauslese angemessen. Es verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht, wenn er sich trotz seines guten Punktsummenwertes nicht in einem Bewerberfeld durchsetzen konnte, dessen Punktsummenwerte maßgeblich auf der Grundlage von Beurteilungen für Verwendungen in der fraglichen Fachrichtung gebildet wurden. Vielmehr wird die Beschränkung des Leistungsvergleichs auf Bewerber, die aktuell gerade in der fraglichen Fachverwendung einen Leistungsnachweis vorlegen können, dem Leistungsgrundsatz ohne Weiteres gerecht.
27 Nicht zu beanstanden ist hiernach, dass der Antragsteller trotz seines ihn im Leistungsvergleich der weiteren Bewerber dieses Werdeganges an einen vorderen Rangplatz nach der Vorsortierliste einreihenden Punktsummenwertes nicht ausgewählt worden ist. Denn sein Punktsummenwert ist nicht nach Beurteilungen über eine einschlägige Fachverwendung gebildet worden.
28 Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt kein anderes Ergebnis. Denn die Herausnahme des Antragstellers aus dem Leistungsvergleich mit denjenigen Bewerbern der fraglichen Werdegangskennung, deren aktuelle Beurteilungen in einer dem Werdegang zugeordneten Verwendung erzielt worden, ist sachlich gerechtfertigt.
29 dd) Der Antragsteller hat auch nicht deshalb weitergehende Ansprüche, weil die Anwendung der angeführten Verwaltungsvorschriften auf seinen Antrag eine unzumutbare Härte darstellen würde. Der Antragsteller hat entsprechende Härtefallklauseln in den das Auswahlverfahren ausgestaltenden Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften nicht benannt. Sie sind auch nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Schaffung entsprechender Härtefallregelungen. Dem Dienstherrn kommt bei der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens ein Organisationsspielraum zu, den er nicht überschreitet, wenn er keine härtebedingten Ausnahmen vom Erfordernis einer aktuellen Beurteilung in einer Verwendung des Werdeganges, für den die Zulassung erfolgen soll, vorsieht.
30 Im Übrigen läge im vorliegenden Fall - auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrages des Antragstellers zu dem Beschluss des Senats vom 26. März 2021 im Eilverfahren - keine unzumutbare Härte vor. Der Antragsteller hatte zumutbare Möglichkeiten, die Voraussetzungen für einen Laufbahnaufstieg zu schaffen, und der Dienstherr hat ihm gegenüber weder Hinweispflichten noch Fürsorge- oder Förderungspflichten verletzt.
31 Der Antragsteller wird seit Juli 2010 nicht als Fluggerätemechanikerfeldwebel Fachrichtung Bodendienstgeräte verwendet. Dass die Verwendungen als Innendienstbearbeiter und Kompaniefeldwebel seinem Wunsch entsprachen, hat er nicht bestritten. Zudem ist - worauf das Bundesministerium der Verteidigung zutreffend hingewiesen hat - seiner Erklärung vom 7. Juli 2010 zu seiner planmäßigen Beurteilung zum 30. September 2010 zu entnehmen, dass er eine entsprechende Verwendung seit diesem Zeitpunkt auch anstrebte. Seinen Erklärungen vom 31. Juli 2012, vom 13. Mai 2014 und vom 27. April 2016 zu den sich anschließenden planmäßigen Beurteilungen ist der Wunsch nach einem Verbleib in dieser Verwendung und einer Förderung bis in die höchsten Verwendungen seiner Laufbahn zu entnehmen. Die planmäßige Beurteilung des Antragstellers zum 30. September 2018 empfahl einen Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Noch in seiner Erklärung vom 9. Mai 2018 zu dieser Beurteilung gab der Antragsteller an, auf weitere Sicht in seiner Verwendung als Kompaniefeldwebel bleiben zu wollen. Er hoffe, im Anschluss an die Verwendung in ... auf einen förderlichen Dienstposten als Oberstabsfeldwebel in Betracht gezogen zu werden.
32 Vor diesem Hintergrund war der Dienstherr auch aus Fürsorgegründen nicht verpflichtet, den Antragsteller, der auf seinen eigenen Wunsch hin fachfremd verwendet worden ist, auf mögliche Auswirkungen einer solchen Verwendung auf einen Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes hinzuweisen. Er war auch nicht verpflichtet, ihn in eine andere AVR einzusteuern. Vielmehr hat er den Antragsteller, dessen Wunsch entsprechend in einer Weise verwendet, die ihm die Förderung bis in die höchsten Verwendungen seiner Laufbahn ermöglichte. Einen Wechselwunsch hatte der Antragsteller weder beantragt, noch hatte er ein Interesse daran bekundet. Ein lebens- und diensterfahrener Unteroffizier mit Portepee wie der Antragsteller kann erkennen, dass die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes eine an speziellen Fachaufgaben der Streitkräfte orientierte Aufstiegslaufbahn ist, bei der sich die Zulassung nach erworbenen fachlichen Qualifikationen orientiert. Damit kann von ihm auch erwartet werden, im Falle entsprechender Laufbahnaufstiegspläne sich zielgerichtet um die dafür erforderlichen fachlichen Verwendungen zu bemühen. Dass dem Antragsteller dies durch seine Verwendungen keineswegs unmöglich gemacht worden ist, indiziert bereits der Umstand, dass eine Zulassung im Werdegang Nachrichtenpersonal zwischenzeitlich für ihn möglich geworden ist.