Verfahrensinformation

Der Kläger ist Beamter. Er hat aus seiner ersten Ehe drei Kinder, für die die geschiedene, im öffentlichen Dienst als Angestellte beschäftige Ehefrau einen Ortszuschlag mit Kinderanteil erhielt. Da die tariflichen kinderbezogenen Leistungen von Angestellten nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91 u. a. - BVerfGE 99, 300) zur Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern nicht angehoben worden waren, verlangt der unterhaltspflichtige Kläger eine Erhöhung seiner Bezüge unter Berücksichtigung des für das dritte Kind ab März 1999 vorgesehenen Familienzuschlags. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.


Urteil vom 01.09.2005 -
BVerwG 2 C 24.04ECLI:DE:BVerwG:2005:010905U2C24.04.0

Urteil

BVerwG 2 C 24.04

  • OVG Saarlouis - 24.05.2004 - AZ: OVG 1 R 18/03 -
  • OVG des Saarlandes - 24.05.2004 - AZ: OVG 1 R 18/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
Dr. B a y e r und Dr. H e i t z
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

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