Beschluss vom 01.04.2020 -
BVerwG 3 B 31.19ECLI:DE:BVerwG:2020:010420B3B31.19.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 01.04.2020 - 3 B 31.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:010420B3B31.19.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 31.19
- VG Stade - 22.12.2016 - AZ: VG 6 A 160/16
- OVG Lüneburg - 22.05.2019 - AZ: OVG 10 LB 69/17
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. April 2020
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. habil. Wysk und Rothfuß
beschlossen:
- Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 22. Mai 2019 wird aufgehoben.
- Die Revision wird zugelassen.
- Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 25 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Die Revision wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 (ABl. L 181 S. 1) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 23 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 (ABl. L 181 S. 48) so auszulegen ist, dass ein Zahlungsanspruch auch für eine im Sammelantrag angegebene Fläche zuzuweisen ist, die die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen, für die ein Beihilfeantrag gestellt werden kann, nicht erreicht (Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung <EU> Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 <ABl. L 347 S. 549>).
2
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 8.20 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (gemäß § 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.