Beschluss vom 15.02.2005 -
BVerwG 5 C 12.04ECLI:DE:BVerwG:2005:150205B5C12.04.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 15.02.2005 - 5 C 12.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:150205B5C12.04.0]
Beschluss
BVerwG 5 C 12.04
- VGH Baden-Württemberg - 16.04.2003 - AZ: VGH 9 S 2742/02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
- Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
- Die Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beigeladene hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. April 2003 mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2004 zurückgenommen. Gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist deshalb das Revisionsverfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Für eine davon abweichende Kostenregelung entsprechend dem Antrag der Beigeladenen, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen, besteht kein Rechtsgrund. Mit der Zurücknahme der Revision kommt die Beigeladene ihrer Verpflichtung aus dem im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zustande gekommenen Vergleich nach, in dem es u.a. heißt:
"6. Die Klägerin verpflichtet sich,
a) Die Revision in dem Verfahren 5 C 12.04 des Bundesverwaltungsgerichts zurückzunehmen. Die Kostenverteilung richtet sich nach der in jenem Verfahren ergehenden Kostenentscheidung.
..."
(Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Dezember 2004, 5 Sa 119/03).
Während die Kosten des arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahrens gemäß Nummer 8 des Vergleichs gegeneinander aufgehoben sind, ist für das schwerbehindertenrechtliche Revisionsverfahren eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Kostentragungsregelung nicht vorgesehen.
Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.