Termine zur Verhandlung und Verkündung


Nachfolgend sehen Sie kommende öffentliche Verhandlungen und Verkündungen des Bundesverwaltungsgerichts. Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen sind jederzeit möglich.

März 27.

BVerwG 6 C 1.22 27. März 2024, 10:00 Uhr
(Entscheidungsverkündung)

Am 30. April 2016 kam es im Zusammenhang mit dem in Stuttgart veranstalteten Bundesparteitag der AfD zu Protestaktionen von mehreren hundert Personen, in deren Rahmen unter anderem Verkehrswege blockiert wurden. Der Kläger gehörte zu einer Personengruppe, die von Polizeikräften des beklagten Landes Baden-Württemberg eingekesselt wurde. Der Kläger wurde sodann für mehrere Stunden in Gewahrsam genommen und weiteren polizeilichen Maßnahmen unterzogen. Er hat Klage mit dem Begehren auf Feststellung erhoben, die Einkesselung der Personengruppe, seine fortgesetzte Ingewahrsamnahme, seine Fesselung, die Umstände seines Transports in einem Bus, das Nichtermöglichen eines gewünschten Toilettengangs, das Vorenthalten von Trinkwasser, die Feststellung seiner Identität und die Fertigung von Lichtbildern, ein ihm erteilter Platzverweis und seine Verbringung an einen anderen Ort nach seiner Entlassung aus dem Gewahrsam seien rechtswidrig gewesen.

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat der Klage stattgegeben. Die Vorschriften des Landespolizeirechts, auf das die angegriffenen Maßnahmen im Wesentlichen gestützt gewesen seien, seien wegen der Sperrwirkung des spezielleren Versammlungsgesetzes und des Umstands, dass eine Verfügung zur Auflösung der Versammlung nicht ergangen sei, nicht anwendbar gewesen. Auf die Berufung des beklagten Landes hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Klage zum überwiegenden Teil abgewiesen. Die Regelungen des Versammlungsgesetzes hätten keine Sperrwirkung geäußert, weil die Protestaktion, an der der Kläger beteiligt gewesen sei, eine sog. Verhinderungsblockade dargestellt habe, deren primärer Zweck darin bestanden habe, die Durchführung des AfD-Parteitags mit unfriedlichen Mitteln zu verhindern oder zumindest erheblich zu stören. Bei einer solchen Blockade handele es sich nicht um eine durch das Versammlungsgesetz geschützte Versammlung. Die von dem Kläger angegriffenen Maßnahmen seien in der Mehrzahl auf polizeirechtlicher - teils auch auf strafprozessrechtlicher - Grundlage in rechtmäßiger Weise getroffen worden. Rechtswidrig seien das Nichtermöglichen eines gewünschten Toilettengangs und das Vorenthalten von Trinkwasser gewesen. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen.

Mit seiner von dem Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge, soweit diese in der Berufungsinstanz ohne Erfolg geblieben sind, weiter.

März 27.

BVerwG 8 C 6.23 27. März 2024, 10:00 Uhr

Die Klägerin begehrt ihre verwaltungsrechtliche Rehabilitierung als Opfer des DDR Staatsdopings. Sie war in den Jahren 1968 bis 1973 – als 12- bis 17-jährige – in der ehemaligen DDR im Kanusport als Leistungssportlerin aktiv. Ihr wurden verschiedene Dopingsubstanzen verabreicht. Dies führte zu schweren und bis heute anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Ihren Antrag auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung lehnte der Beklagte ab. Zur Begründung führte er aus, rehabilitierungsfähig seien gemäß § 1 Abs. 2 VwRehaG nur Maßnahmen, die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben. Hieran fehle es. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Politische Verfolgung habe nicht vorgelegen. Willkür im Einzelfall sei nur zu bejahen, wenn die Maßnahme von der Tendenz und Absicht getragen sei, den Adressaten bewusst zu benachteiligen. Es bedürfe einer bewussten Diskriminierung. Daran fehle es im Falle des staatlichen Dopings.

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass jedenfalls eine mittelbare politische Verfolgung darin liege, dass die Nachwuchssportler durch die gesundheitsschädigenden Dopingvergaben zur Erreichung der staatspolitischen Ziele der DDR missbraucht worden seien. Auch ein Willkürakt im Einzelfall liege vor. Dies ergebe sich aus den zutreffenden Gründen eines Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald. Das DDR-Zwangsdoping stelle keinesfalls ein Allgemeinschicksal und keine systemimmanente Maßnahme der DDR dar.

März 27.

BVerwG 8 C 5.23 27. März 2024, 11:30 Uhr

Anwendung eines Risiko-Tools zur Ermittlung des IHK-Beitrags

Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Industrie- und Handelskammer. Sie wendet sich gegen ihre Veranlagung zum Kammerbeitrag.

Im Februar 2021 veranlagte die Beklagte die Klägerin für das Jahr 2021 vorläufig zu einem Grundbeitrag und einer Umlage in Höhe von insgesamt rund 2.300 €. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat auch die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Bildung einer Ausgleichsrücklage zur Kompensation etwaiger ergebniswirksamer Schwankungen im Wirtschaftsjahr 2021 sei weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Die Beklagte habe sich einer geeigneten Methodik zur Bemessung der Ausgleichsrücklage bedient. Die Höhe der Risikovorsorge sei mithilfe eines Risiko-Tools ermittelt worden, das eine dem Grunde nach zulässige Prognosemethode zur Bemessung der Ausgleichsrücklage darstelle. Seine konkrete Anwendung im Wirtschaftsjahr 2021 sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Bildung einer Rücklage "Stiftungsprofessur" bewege sich innerhalb des Rahmens zulässiger Kammertätigkeit. Sie diene der Einrichtung eines ausbildungsintegrierten dualen Studiengangs im kaufmännischen Bereich und damit einem spezifischen Interesse der Wirtschaft. Die Rücklage wahre auch den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Jährlichkeit. Die Immobilienverwaltung und -bewertung der Beklagten verstoße nicht gegen die Pflicht zum sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit Mitgliedsbeiträgen. Schließlich habe die Beklagte den Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

April 10.

BVerwG 11 A 4.23 10. April 2024, 09:00 Uhr

Die Stadt Moers wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau von Höchstspannungsfreileitungen.

Das Vorhaben "Neubau der 110-/380-KV- Höchstspannungsfreileitung Wesel-Utfort sowie der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Utfort - Pkt. Hüls-West" führt durch dicht besiedeltes Stadtgebiet der Klägerin. Sie hält das Planungsverfahren für fehlerhaft durchgeführt, bezweifelt die Planrechtfertigung und ist der Auffassung, die Rheinquerung hätte nicht ohne weiteres in einen eigenen Planungsabschnitt verschoben werden dürfen. Eine örtliche Variante des Vorhabens, welche die Ortslagen weitgehend verschonen und insbesondere die Bewohner von Moers-Eick und Moers-Utfort entlasten würde, sei fehlerhaft nicht weiterverfolgt worden. Außerdem verstoße der Planfeststellungsbeschluss gegen die kommunale Planungshoheit und das kommunale Selbstgestaltungsrecht.

April 10.

BVerwG 11 A 5.23 10. April 2024, 09:00 Uhr

Der Kläger wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau von Höchstspannungsfreileitungen.

Er ist Eigentümer eines Wohngrundstückes im Außenbereich, das durch das Vorhaben "Neubau der 110-/380-KV-Höchstspannungsfreileitung Wesel-Utfort sowie der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Utfort - Pkt. Hüls-West" für einen Schutzstreifen in Anspruch genommen wird. Außerdem soll ein etwa 80 m hoher Mast in einer Entfernung von knapp 50 m zu seinem Wohnhaus errichtet werden. Der Kläger ist der Auffassung, eine kleinräumige Verlegung des Maststandorts sei fehlerhaft abgelehnt worden. Außerdem sei eine Variante, die sein Grundstück und weitere Wohnhäuser entlastet hätten, fehlerhaft nicht weiterverfolgt worden.

Der vormals zuständige 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat dem Eilantrag des Klägers stattgegeben (- BVerwG 4 VR 6.22 -).

April 11.

BVerwG 2 C 6.23 u. a. 11. April 2024, 10:00 Uhr

Anrechnung der für eine Hilfeleistung in Unglücksfällen von der Unfallkasse gewährten Mehrleistung auf die Hinterbliebenenversorgung

Der Rechtsstreit betrifft die Höhe der Hinterbliebenenversorgung für die Ehefrau und die Kinder eines im Jahr 2013 verstorbenen Universitätsprofessors, der bei einem Gondelunfall auf dem Canale Grande in Venedig zwar seine Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder gerettet hatte, dabei aber selbst ums Leben kam.

Da der Verstorbene im Rahmen der Hilfeleistung bei einem Unglücksfall zu Tode kam, gewährte die Unfallkasse den Hinterbliebenen eine Mehrleistung zur Witwen- bzw. Halbwaisenrente nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches 7. Teil (§ 94 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a). Daraufhin änderte der beklagte Freistaat die Hinterbliebenenversorgung und rechnete die Mehrleistungen der Unfallkasse auf die den Hinterbliebenen zustehenden Versorgungsbezüge an. Die hiergegen gerichteten Klagen sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Mit der bereits vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie machen insbesondere geltend, die gezahlte Mehrleistung honoriere die Aufopferung des Verstorbenen und müsse im Ergebnis daher sichtbar bleiben. Eine vollständige Verrechnung mit den ohnehin gewährten Versorgungsbezügen komme aus Rechts- und Billigkeitsgründen nicht in Betracht.

April 11.

BVerwG 2 A 9.23 11. April 2024, 11:00 Uhr

Termin aufgehoben

Allgemeines Beamtenrecht; hier: Untätigkeitsklage wegen Beurteilung (01.04.2016 bis 31.03.2019), siehe auch 2 A 9.21

April 11.

BVerwG 2 A 6.23 11. April 2024, 12:00 Uhr

Verfall auch des Mehrurlaubs bei fehlender oder unzureichender Belehrung über den drohenden Verfall des Urlaubsanspruchs?

Der Kläger ist Bundesbeamter und wird beim Bundesnachrichtendienst verwendet. Er begehrt, seinen Erholungsurlaub aus dem Jahr 2021 seinem aktuellen Urlaubskonto zuzuschreiben.

Der Kläger absolvierte in den Jahren 2021 und 2022 das Studium für den Aufstieg in den höheren Dienst und schrieb seine Masterarbeit. In beiden Jahren nahm er keinen Erholungsurlaub. Auf den drohenden Verfall des Erholungsurlaubs für das Jahr 2021 wurde er erstmals Ende November 2022 hingewiesen. Die Beklagte hat festgestellt, dass der im Jahr 2021 entstandene Anspruch auf Erholungsurlaub im Umfang von 20 Tagen (unionsrechtlich gewährleisteter Mindesturlaub) nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2022 verfallen ist, aber einen Verfall des darüberhinausgehenden Erholungsurlaubsanspruchs im Umfang von weiteren zehn Tagen (rein nationalrechtlich gewährleisteter Mehrurlaub) verneint.

Hiergegen wendet sich der Kläger. Das Bundesverwaltungsgericht ist erst- und letztinstanzlich für die Klage zuständig.

April 18.

BVerwG 10 C 9.23 18. April 2024, 09:30 Uhr

Die Kläger, zwei Wasser- und Bodenverbände, begehren vom beklagten Land Hessen die Genehmigung von Satzungsänderungen.

Nach den bislang geltenden Fassungen ihrer Satzungen bestehen die Vorstände der Kläger aus einer feststehenden Anzahl von Personen. Die von den Verbandsversammlungen der Kläger beschlossenen Satzungsänderungen sehen stattdessen vor, dass sich die Vorstände aus dem Verbandsvorsteher, dessen Stellvertreter sowie mindestens einem weiteren Mitglied zusammensetzen. Weiter heißt es, jedes Verbandsmitglied könne maximal ein Vorstandsmitglied und dessen persönlichen Vertreter vorschlagen. Die zuständige Aufsichtsbehörde lehnte die nach dem Wasserverbandsgesetz erforderliche Genehmigung dieser Satzungsänderungen ab. Sie seien zu unbestimmt, da die Vorstandsgröße variieren könne. Der jeweilige Vorstand werde dadurch vom gesetzlich festgelegten Leitungsgremium des Verbandes in eine zweite Kammer der Verbandsversammlung transformiert.

Vor dem Verwaltungsgericht hatten die Klagen Erfolg. Das Gebot der Normenbestimmtheit und -klarheit sei gewahrt, da die Größe der Vorstände durch die Festlegung einer Mindest- und Höchstgrenze in den Satzungen hinreichend bestimmbar sei. Die Wasser- und Bodenverbände dürften grundsätzlich frei über eine Leitung durch einen Ein-Personen-Vorstand oder einen mehrköpfigen Vorstand entscheiden. Ihre Motive seien als reine Zweckmäßigkeitserwägungen der Rechtsaufsicht entzogen. Beeinträchtigungen der Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Vorstände oder Ausgabensteigerungen seien nicht zu befürchten. Auch die Kompetenzordnung zwischen den Vorständen und den Verbandsversammlungen bleibe unberührt.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision.

April 18.

BVerwG 3 CN 7.22 u. a. 18. April 2024, 10:00 Uhr

Die Antragstellerinnen in den drei Normenkontrollverfahren betreiben einen Elektronikfachmarkt (BVerwG 3 CN 7.22), sogenannte Non-Food-Einzelhandelsgeschäfte (BVerwG 3 CN 11.22) bzw. Möbel- und Einrichtungshäuser (BVerwG 3 CN 12.22). Sie wenden sich gegen zwischenzeitlich außer Kraft getretene Bestimmungen der saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) aus Februar und März 2021.

§ 7 Abs. 3 VO-CP in der Fassung vom 18. Februar 2021 ordnete Betriebsschließungen an. Die Vorschrift untersagte grundsätzlich die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels; Ausnahmen waren unter anderem für den Lebensmittelhandel und Drogeriemärkte vorgesehen. Wenn der jeweils erlaubte Sortimentsteil im gesamten Warenangebot wesentlich überwog, durften diese Betriebe auch andere Sortimente vertreiben, sie die gewöhnlich verkauften ("Mischsortimentsklausel"). Die Antragstellerinnen haben hinsichtlich dieser Regelungen Normenkontrollanträge gestellt und sich dabei unter anderem auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Es sei nicht zu rechtfertigen, dass die vom Öffnungsverbot ausgenommenen Ladengeschäfte auch Waren verkauften dürften, die nicht zu den erlaubten Sortimentsteilen gehörten und mit denen sie, die Antragstellerinnen, ebenfalls handelten. Die Antragstellerinnen des Verfahrens BVerwG 3 CN 12.22 haben sich zudem gegen spätere Fassungen der Norm gewandt, die die Öffnung von nicht von den Ausnahmeregelungen erfassten Ladengeschäften des Einzelhandels zuließ, wenn nach vorheriger Vereinbarung Termine für den Besuch vergeben wurden.

Mit Urteilen vom 21. Juli 2022 bzw. 15. September 2022 hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die Unwirksamkeit der von den Antragstellerinnen angegriffenen Vorschriften festgestellt. § 7 Abs. 3 VO-CP in der Fassung vom 18. Februar 2021 habe gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Die Zulässigkeit des Verkaufs von Mischsortimenten durch die privilegierten Betriebe habe aus Sicht der Antragstellerinnen und anderer Einzelhändler, die mit entsprechenden Waren handelten, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung beinhaltet. Im Verfahren BVerwG 3 CN 12.22 hat das Oberverwaltungsgericht zudem die Unwirksamkeit von § 7 Abs. 3 VO-CP in der Fassung vom 26. Februar und 6. März 2021 festgestellt, soweit die Vorschrift den Betrieb von Einrichtungs- und Möbelhäusern verbot. Auch insoweit hat es einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bejaht; zudem hätten die Bestimmungen die Grundrechte der Antragstellerinnen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG verletzt.

Gegen diese Entscheidungen wendet sich der Antragsgegner jeweils mit der Revision.

April 18.

BVerwG 7 A 9.23 u. a. 18. April 2024, 11:00 Uhr

Die Kläger, zwei anerkannte Umweltvereinigungen, wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb der Gasversorgungsleitung "Ostsee-Anbindungs-Leitung (OAL) Seeabschnitt Lubmin bis KP 26" vom 21. August 2023, zuletzt geändert am 19. Februar 2024. Das Vorhaben betrifft den ersten seeseitigen Abschnitt der LNG-Anbindungsleitung zwischen dem Hafen von Mukran und Lubmin. Mit dieser sollen zwei im Hafen von Mukran geplante schwimmende Speicher- und Regasifizierungseinheiten (Floating Storage and Regasification Units - FSRUs) an das bestehende Gasfernleitungsnetz angebunden werden.

Zur Begründung ihrer Klagen machen die Kläger im Wesentlichen fehlende Umweltverträglichkeitsprüfungen, unzureichende Öffentlichkeits- und Verbändebeteiligungen, Verstöße gegen Vorschriften der Anlagensicherheit, des Wasser-, Artenschutz-, Gebietsschutz- und Biotopschutzrechts sowie Abwägungsfehler geltend.

Die Anträge der Kläger auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss und den ersten Änderungsbeschluss vom 8. Januar 2024 sind vom Senat abgelehnt worden (BVerwG, Beschlüsse vom 12. September 2023 - 7 VR 4.23 -, vom 15. September 2023 - 7 VR 6.23 - und vom 25. Januar 2024 - 7 VR 1.24 und 2.24 -).

Die Klagen werden dem Senat die Gelegenheit geben, die überwiegend bereits in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bearbeiteten Rechtsprobleme abschließend zu entscheiden.

Das denselben Planfeststellungsbeschluss betreffende Verfahren BVerwG 7 A 10.23, das die Gemeinde Ostseebad Binz anhängig gemacht hatte, ist inzwischen eingestellt, nachdem die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

April 18.

BVerwG 3 CN 8.22 18. April 2024, 11:30 Uhr

Die Antragstellerinnen betreiben im Saarland Elektronikfachmärkte. Sie wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen Zutrittsbeschränkungen für ihre Fachmärkte in der Zeit vom 23. Dezember 2021 bis 25. Januar 2022 durch die saarländische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Die angegriffene Regelung bestimmte, dass Ladenlokale des Einzelhandels nur von Kundinnen und Kunden betreten werden durften, die einen Nachweis über einen Impfschutz gegen COVID-19 oder über eine Genesung von einer COVID-19-Erkrankung vorlegten (so genannte 2G-Regelung). Die Betriebe hatten die Einhaltung der Nachweispflichten zu kontrollieren. Ausgenommen von der Zutrittsbeschränkung waren Ladenlokale zur Deckung des täglichen Bedarfs; Elektronikfachmärkte zählten nicht dazu.

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat durch Urteil vom 21. Juli 2022 den Anträgen stattgegeben und festgestellt, dass die angegriffene Verordnungsbestimmung über die Zutrittsbeschränkung für Ladenlokale unwirksam war. Die Regelung in der bis zum 30. Dezember 2021 geltenden Fassung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Katalog der von der Beschränkung ausgenommenen Einzelhandelsbetriebe sowie die Regelung über die Zulässigkeit des Verkaufs von Mischsortimenten seien eine infektionsschutzrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber spezialisierten Einzelhändlern wie den Antragstellerinnen gewesen, die ein Warensortiment handelten, das sie nur mit, z. B. Supermärkte oder Discounter hingegen ohne 2G-Zugangsbeschränkung hätten anbieten dürfen. Die 2G-Zugangsbeschränkungsregelung für Ladenlokale in der ab 31. Dezember 2021 bis 25. Januar 2022 geltenden Fassung verstoße gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Bestimmtheit von Normen. Es sei nicht hinreichend klar gewesen, welche Ladenlokale über die benannten Beispiele hinaus von der Zutrittsbeschränkung ausgenommen gewesen seien. Zudem sei unklar gewesen, ob die Antragstellerinnen, die auch Haushaltswaren und -großgeräte handelten, insoweit in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung einzubeziehen gewesen seien.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsgegner mit der vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision.

April 23.

BVerwG 9 A 2.23 23. April 2024, 09:00 Uhr

Nord-West-Umfahrung Hamburg

Die Kläger, ein Fährbetrieb (BVerwG 9 A 2.23) sowie zwei anerkannte Umweltvereinigungen (BVerwG 9 A 3.23), wenden sich gegen den Planänderungs- und -ergänzungsbeschluss des Beklagten zu dem Planfeststellungsbeschluss vom 30. Dezember 2014 für den Neubau der Bundesautobahn A 20 – Nord-West-Umfahrung Hamburg; Teilstrecke von der Landesgrenze Schleswig-Holstein/Niedersachsen (Mitte Elbstrom) bis zur Bundesstraße 431 – vom 9. Januar 2023. Auf die Klagen dreier Umweltverbände – darunter die Kläger des Verfahrens BVerwG 9 A 3.23 – stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 28. April 2016 – BVerwG 9 A 9.15 und 9 A 10.15 – fest, dass der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss wegen einer fehlenden Öffentlichkeitsbeteiligung bzgl. des Wasserrechtlichen Fachbeitrags, der erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erstellt worden war, rechtswidrig und nicht vollziehbar war. Weitere Klagen, darunter diejenige der Rechtsvorgängerin des Fährbetriebs, wies das Gericht mit Urteilen vom selben Tag ab. Der angefochtene Planänderungs- und -ergänzungsbeschluss ändert auf der Grundlage eines neuen Wasserrechtlichen Fachbeitrags die Vorkehrungen zur Reinigung des Straßenoberflächenabwassers sowie die zunächst festgesetzten Einleitungsstellen und legt fest, dass das Prozesswasser für einzeln benannte Parameter bei der Wiedereinleitung in die Elbe deren Vorbelastungswerte nicht übersteigen darf.

April 23.

BVerwG 9 A 3.23 23. April 2024, 09:00 Uhr

Termin verlegt

Nord-West-Umfahrung Hamburg

Die Kläger, ein Fährbetrieb (BVerwG 9 A 2.23) sowie zwei anerkannte Umweltvereinigungen (BVerwG 9 A 3.23), wenden sich gegen den Planänderungs- und -ergänzungsbeschluss des Beklagten zu dem Planfeststellungsbeschluss vom 30. Dezember 2014 für den Neubau der Bundesautobahn A 20 – Nord-West-Umfahrung Hamburg; Teilstrecke von der Landesgrenze Schleswig-Holstein/Niedersachsen (Mitte Elbstrom) bis zur Bundesstraße 431 – vom 9. Januar 2023. Auf die Klagen dreier Umweltverbände – darunter die Kläger des Verfahrens BVerwG 9 A 3.23 – stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 28. April 2016 – BVerwG 9 A 9.15 und 9 A 10.15 – fest, dass der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss wegen einer fehlenden Öffentlichkeitsbeteiligung bzgl. des Wasserrechtlichen Fachbeitrags, der erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erstellt worden war, rechtswidrig und nicht vollziehbar war. Weitere Klagen, darunter diejenige der Rechtsvorgängerin des Fährbetriebs, wies das Gericht mit Urteilen vom selben Tag ab. Der angefochtene Planänderungs- und -ergänzungsbeschluss ändert auf der Grundlage eines neuen Wasserrechtlichen Fachbeitrags die Vorkehrungen zur Reinigung des Straßenoberflächenabwassers sowie die zunächst festgesetzten Einleitungsstellen und legt fest, dass das Prozesswasser für einzeln benannte Parameter bei der Wiedereinleitung in die Elbe deren Vorbelastungswerte nicht übersteigen darf.

April 23.

BVerwG 4 CN 2.23 u. a. 23. April 2024, 09:30 Uhr

Die Antragsteller, zwei anerkannte Umweltschutzvereinigungen, wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 63419/02 "Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz" der Antragsgegnerin, mit dem das im Grüngürtel der Stadt gelegene Trainingszentrum des – neben der wirtschaftlichen Betreiberin – beigeladenen (Bundesliga-)Fußballvereins planungsrechtlich abgesichert und erweitert werden soll. Der Bebauungsplan setzt u.a. mehrere Flächen für Sportanlagen, ein Sondergebiet "Leistungszentrum Fußball" sowie öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" und "Kleinspielfelder" fest.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Der Prüfungsumfang der Normenkontrollanträge sei nicht auf umweltbezogene Rechtsvorschriften beschränkt, weil ein Fall des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG vorliege. Der Plan sei als "maßgeschneiderter projektbezogener Angebotsbebauungsplan" eine Zulassungsentscheidung nach § 2 Abs. 6 UVPG. Die neu geplanten Sportplätze seien bauliche Anlagen im Sinne der Anlage 1 Nr. 18.7.2 zum UVPG und überschritten schon für sich genommen die Vorprüfungsschwelle von 20 000 m². Als Ergebnis der Vorprüfung komme eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung in Betracht. Die Festsetzung der öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Kleinspielfeld" sei abwägungsfehlerhaft, weil eine Divergenz zwischen dem Inhalt dieser Festsetzungen und dem in der Planbegründung dargestellten städtebaulichen Konzept bestehe. Der rügefähige Mangel habe die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge.

Dagegen wenden sich die Beigeladenen mit ihren Revisionen.

April 23.

BVerwG 4 C 2.23 23. April 2024, 11:00 Uhr

Der Kläger begehrt einen Bauvorbescheid für verschiedene Umbaumaßnahmen mit einem Dachgeschossausbau in einem fünfgeschossigen Altbau in Berlin-Kreuzberg. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Baunutzungsplans 1958/1960, der – mit Modifizierungen – als übergeleiteter Bebauungsplan fortgilt.

Das Bezirksamt lehnte den Antrag ab. Die Klage blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Es überschreite die im Baunutzungsplan festgesetzte Geschossflächenzahl. Diese Festsetzung sei in dem für die Betrachtung maßgeblichen Baublock nicht funktionslos geworden. Sie habe zwar angesichts massiver Überschreitungen der Geschossflächenzahl im Umfeld des Vorhabengrundstücks ihre Steuerungsfunktion verloren. Insoweit fehle es aber an der erforderlichen Offenkundigkeit. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 oder 3 BauGB lägen nicht vor.

Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

April 23.

BVerwG 9 A 3.23 23. April 2024, 13:30 Uhr

Nord-West-Umfahrung Hamburg

Die Kläger, ein Fährbetrieb (BVerwG 9 A 2.23) sowie zwei anerkannte Umweltvereinigungen (BVerwG 9 A 3.23), wenden sich gegen den Planänderungs- und -ergänzungsbeschluss des Beklagten zu dem Planfeststellungsbeschluss vom 30. Dezember 2014 für den Neubau der Bundesautobahn A 20 – Nord-West-Umfahrung Hamburg; Teilstrecke von der Landesgrenze Schleswig-Holstein/Niedersachsen (Mitte Elbstrom) bis zur Bundesstraße 431 – vom 9. Januar 2023. Auf die Klagen dreier Umweltverbände – darunter die Kläger des Verfahrens BVerwG 9 A 3.23 – stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 28. April 2016 – BVerwG 9 A 9.15 und 9 A 10.15 – fest, dass der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss wegen einer fehlenden Öffentlichkeitsbeteiligung bzgl. des Wasserrechtlichen Fachbeitrags, der erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erstellt worden war, rechtswidrig und nicht vollziehbar war. Weitere Klagen, darunter diejenige der Rechtsvorgängerin des Fährbetriebs, wies das Gericht mit Urteilen vom selben Tag ab. Der angefochtene Planänderungs- und -ergänzungsbeschluss ändert auf der Grundlage eines neuen Wasserrechtlichen Fachbeitrags die Vorkehrungen zur Reinigung des Straßenoberflächenabwassers sowie die zunächst festgesetzten Einleitungsstellen und legt fest, dass das Prozesswasser für einzeln benannte Parameter bei der Wiedereinleitung in die Elbe deren Vorbelastungswerte nicht übersteigen darf.

April 23.

BVerwG 4 C 1.23 23. April 2024, 14:00 Uhr

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 9. Februar 2023 - 1 LC 83/22.

Die Klägerin wendet sich als benachbarte Gemeinde gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Sportfachmarktes. Die Gesamtverkaufsfläche des Vorhabens beträgt – nach einer Änderung der Baugenehmigung im Juli 2020 – etwas über 3 500 m2 . Der großflächige Einzelhandelsbetrieb ist zwischenzeitlich verwirklicht und seit März 2021 in Betrieb; die Klägerin war mit ihrem Eilrechtsschutzbegehren gescheitert.

Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 23/220 "Brinkum-Nord Sportfachmarkt", der am 12. Februar 2020 als Satzung beschlossen wurde und am 2. März 2020 in Kraft trat. Auf den Normenkontrollantrag der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht diesen jedoch mit Urteil vom 9. Februar 2023 - 1 KN 63/20 - für unwirksam erklärt. Die Entscheidung ist rechtskräftig, nachdem der Senat die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 31. Januar 2024 - 4 BN 20.23 - zurückgewiesen hat.

Widerspruch und Klage der Klägerin blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass die Baugenehmigung jedenfalls keine Rechte der Klägerin verletzt.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Baugenehmigung aufgehoben. Das Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig, weil der zur Schaffung der bauplanerischen Voraussetzungen aufgestellte Bebauungsplan Nr. 23/220 unwirksam sei und das Vorhaben den Festsetzungen sämtlicher zuvor für das Vorhabengrundstück geltender Bebauungspläne widerspreche. Die Klägerin sei durch die rechtswidrige Baugenehmigung auch in ihren Rechten verletzt. Eine solche Rechtsverletzung ergebe sich zwar nicht aus dem Gebot der interkommunalen Abstimmung (§ 2 Abs. 2 BauGB), da dessen Anforderungen genügt sei. Die Baugenehmigung verletzte die Klägerin aber in ihren aus § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 bzw. 1968, je nachdem, welcher Bebauungsplan anzuwenden sei, folgenden Rechten. § 11 BauNVO 1990/1968 sei für die in der Vorschrift genannten Vorhaben gerade auch mit Blick auf die Nachbargemeinden die unwiderlegliche Vermutung eines Planungsbedürfnisses und -erfordernisses zu entnehmen, sofern nicht ausnahmsweise die Zulassung auf der Grundlage des § 34 BauGB in Frage komme. Dieses Planungserfordernis diene auch dem Schutz der Nachbargemeinde, weshalb sie beanspruchen könne, dass eine Vorhabenzulassung nicht erfolge, solange dem Planungserfordernis nicht genüge getan sei. Erst eine wirksame Planung mache den Weg frei für die Zulassung eines in § 11 Abs. 3 BauNVO 1990/1968 genannten Vorhabens. Die Missachtung dieser Sperre führe zur Rechtsverletzung bei der Klägerin, weil sie aufgrund des Vorhabens mit unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art auf ihren zentralen Versorgungsbereich Innenstadt zu rechnen habe.

Die Beklagte und die Beigeladene haben die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt. Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob § 11 Abs. 3 BauNVO oder das interkommunale Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) einer benachbarten Gemeinde ein Abwehrrecht gegen eine Baugenehmigung für einen § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unterfallenden Einzelhandelsbetrieb gewährt, wenn dieser auf der Grundlage eines sich nachträglich als unwirksam erweisenden Bebauungsplans genehmigt worden ist.

April 24.

BVerwG 1 C 6.23 24. April 2024, 09:30 Uhr

Der Kläger, ein im Jahr 1972 geborener nordmazedonischer Staatsangehöriger, wendet sich im Revisionsverfahren gegen eine im Zusammenhang mit einer mittlerweile rechtskräftigen Ausweisung verfügte Abschiebungsandrohung und gegen ein auf vier Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot.

Der im Jahr 1992 gemeinsam mit seiner damaligen ersten Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Kläger führte erfolglos ein Asylverfahren durch. Nach Scheidung von seiner ersten Frau im Jahr 1998 und Eheschließung mit einer anderen Frau erhielt der Kläger in der Folge befristete Aufenthaltstitel und ab Mai 2007 eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis. Von 2007 bis Juli 2021 lebte der Kläger wieder mit seiner ersten Frau zusammen. Mit dieser Frau hat der Kläger vier in den Jahren 1993, 1997, 2007 und 2010 geborene Kinder, von denen drei mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit innehaben.

Der Kläger trat mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Zuletzt verurteilte ihn das Landgericht Essen im Juli 2017 wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit Raub und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten. Im September 2019 wies der Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus, ordnete ein vierjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot an und drohte ihm die Abschiebung nach Nordmazedonien aus der Straf- oder Sicherungshaft oder unmittelbar im Anschluss an eine Haft an, ohne ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise einzuräumen.

Während die hiergegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Erfolg hatte, hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage gegen die Ausweisung, die Abschiebungsandrohungen und das Einreise- und Aufenthaltsverbot abgewiesen. Lediglich die Entscheidung, dem Kläger keine Frist für die

freiwillige Ausreise einzuräumen, wurde aufgehoben und die Berufung insoweit zurückgewiesen. Die von dem Kläger ausgehende Gefahr sei nicht so dringend, dass ihm keine Ausreisefrist gesetzt werden könne. Jedoch mache das rechtswidrige Absehen von der Ausreisefrist die Abschiebungsandrohung nicht insgesamt rechtswidrig.

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der Revision, die das Berufungsgericht nur hinsichtlich einer Abschiebungsandrohung zugelassen hat. Die Frage, ob die Fristsetzung bzw. die Entscheidung, von einer Fristsetzung abzusehen, auch unter Geltung der Rückführungsrichtlinie getrennt von der Abschiebungsandrohung aufgehoben werden könnten, habe grundsätzliche Bedeutung. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision auch insoweit zugelassen, als die Klage hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots abgewiesen worden ist.

April 24.

BVerwG 6 C 5.22 24. April 2024, 10:00 Uhr

Der Kläger, ein ausgebildeter Rettungsassistent, wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der staatlichen Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter.

Nach gescheitertem Erstversuch unterzog sich der Kläger im August 2019 der Wiederholungsprüfung. Beide Fachprüfer bewerteten seine Leistung übereinstimmend mit "nicht bestanden". Mit Bescheid vom 3. September 2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die staatliche Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter endgültig nicht bestanden habe.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Beklagte verpflichtet, den Kläger zu einem weiteren Wiederholungsversuch des traumatologischen Fallbeispiels zuzulassen. Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, da die Zahl der einzusetzenden Fachprüfer in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Notfallsanitäter rechtssatzmäßig nicht hinreichend bestimmt festgelegt sei ("... von mindestens zwei Fachprüfern ..."). Die deshalb vom Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Fall mit Urteil vom 28. Oktober 2020 - BVerwG 6 C 8.19 - getroffene Übergangsregelung, nach der auf die Zahl der Prüfer nach der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis der Behörde abzustellen sei, erfasse jedoch noch nicht die im August 2019 durchgeführte Prüfung des Klägers. Eine rückwirkende Heilung des Verordnungsmangels für vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführte Prüfungen komme nicht in Betracht. Bei diesen müsse es zur Wahrung der Grundrechte des Prüflings dabei verbleiben, dass dieser einen Anspruch auf eine erneute verfahrensfehlerfreie Prüfung habe.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der der Kläger entgegentritt.

April 24.

BVerwG 8 C 9.23 u. a. 24. April 2024, 10:00 Uhr

Die Antragstellerin wendet sich im Wege eines Normenkontrollverfahrens gegen die Auflösung eines Großmarkts (8 CN 1.23). Im zugehörigen Anfechtungsprozess (8 C 9.23) klagt sie gegen den Widerruf der Zuweisung ihrer Großmarktflächen.

Die Antragsgegnerin, eine Landeshauptstadt, betreibt seit über 86 Jahren einen Großmarkt als öffentliche Einrichtung. Rechtsgrundlage ist eine von ihr erlassene Großmarktsatzung. Danach sind Zweck und Gegenstand des Großmarkts der Vertrieb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Waren an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher und Großabnehmer. Auf dem Großmarkt bieten mehr als 100 Händler überwiegend Obst und Gemüse, aber auch Blumen an. Die Antragstellerin betreibt dort seit mehr als 30 Jahren einen Obst- und Gemüsegroßhandel mit derzeit 28 Mitarbeitern.

Nach verschiedenen Marktanalysen und mehrjährigen Diskussionen mit den beteiligten Akteuren entschied sich die Antragsgegnerin, den Großmarkt aufzulösen. Am 1. Juli 2021 beschloss ihr Rat die entsprechende Satzungsänderung mit Wirkung zum 31. Dezember 2024.

Dagegen hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gestellt. Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt. Die Änderungssatzung sei formell rechtmäßig. Materiell sei sie durch die Befugnis der Kommunen gedeckt, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG). Eine Pflicht zum Weiterbetrieb des Großmarkts als kommunaler öffentlicher Einrichtung ergebe sich weder aus dem nordrhein-westfälischen Landesrecht noch aus dem Grundgesetz. Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

April 24.

BVerwG 1 C 8.23 24. April 2024, 11:00 Uhr

Der Kläger, ein nigerianischer Staatsangehöriger, lebt mit seiner Ehefrau und ihren beiden 2013 und 2015 in Italien geborenen Kindern seit 2019 im Bundesgebiet. In Italien war dem Kläger und seinen Angehörigen bereits 2015 subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Er wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), mit dem insbesondere sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Italien angedroht wird. Seine dagegen gerichtete Klage ist vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben.

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den Bescheid des BAMF mit Ausnahme der Feststellung, dass der Kläger nicht nach Nigeria abgeschoben werden darf, aufgehoben. Es sei nicht hinreichend sichergestellt, dass bei einer Rückkehr des Klägers nach Italien zusammen mit seiner Kernfamilie deren besonderer, sich aus dem Alter der 2013 und 2015 geborenen Kinder ergebender Versorgungsbedarf gedeckt sei. Insbesondere erscheine nicht gewährleistet, dass bei einer Rückkehr verfügbarer und erreichbarer Wohnraum bereitstünde, der Obdachlosigkeit, die jedenfalls bei kleineren Kindern auch nicht vorübergehend hinnehmbar sei, verhindere und so beschaffen sei, dass er den besonderen Anforderungen von Kindern entspreche. Damit seien die besonders zu schützenden Kinder bei einer Rückkehr nach Italien dem „real risk“ einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ausgesetzt.

Die dagegen auf die Beschwerde des BAMF vom Senat zugelassene Revision kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob bei der Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren davon auszugehen ist, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Lebensgemeinschaft lebende Kernfamilie im Familienverband in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - hier: Italien - zurückkehren wird.

April 24.

BVerwG 6 C 2.22 24. April 2024, 11:15 Uhr

Polizei- und Ordnungsrecht; hier: Aufenthaltsverbot im Zusammenhang mit einem Fußballspiel

April 25.

BVerwG 5 C 12.22 25. April 2024, 10:00 Uhr

Die beteiligten Träger der öffentlichen Jugendhilfe streiten über die Erstattung von Jugendhilfekosten, welche die Klägerin in der Zeit von Mai 2017 bis April 2018 getragen hat. Klägerin ist die Landeshauptstadt Stuttgart, wo die Mutter des Hilfeempfängers zu Beginn der Leistung im Jahr 2007 lebte. Die Klägerin macht geltend, sie sei zwar ursprünglich zuständig gewesen. Die örtliche Zuständigkeit für den Jugendhilfefall sei jedoch nach den Regelungen des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch (SGB VIII) im Jahr 2017 auf den beklagten bayerischen Landkreis übergegangen, so dass ihn die Erstattungspflicht für den streitigen Zeitraum treffe. Ihre Klage auf Erstattung von Jugendhilfekosten in Höhe von über 98 000 € hat das Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen, weil der Beklagte für den Jugendhilfefall nicht zuständig geworden sei. Zwar sei nach der Ruhendstellung des Sorgerechts der Mutter seit 2012 im Mai 2017 auch das Ruhen des Sorgerechts des Vaters familiengerichtlich angeordnet worden. In Fällen, in denen die Eltern - wie hier - bereits vor Beginn der Leistung unterschiedliche Aufenthalte gehabt, aber nachträglich beide das Sorgerecht verloren hätten, sei jedoch die Regelung anzuwenden, wonach die Zuständigkeit des bis dahin örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers bestehen bleibe (§ 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII). Es könne dahinstehen, ob dies derjenige Landkreis sei, in dem der Hilfeempfänger in Obhut genommen wurde, oder derjenige, in dessen Bereich der zunächst noch sorgeberechtigte Vater inhaftiert gewesen sei. Jedenfalls sei es nicht der Beklagte, in dessen Kreisgebiet die nicht mehr sorgeberechtigte Mutter lebe. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die das Verwaltungsgericht mit Zustimmung der Beteiligten wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache als Sprungrevision zugelassen hat.

BVerwG 5 C 3.23

Die Beteiligten, zwei örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, streiten über die Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen in Höhe von ca. 330 000 €, die der Kläger, ein hessischer Landkreis, von Mai 2018 bis Februar 2020 für ein Kind erbracht hat. Zwischen ihnen steht dabei insbesondere im Streit, wer für die Erbringung der Jugendhilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) örtlich zuständig war. Das Verwaltungsgericht hat die beklagte nordrhein-westfälische Stadt zur Kostenerstattung verurteilt. Es hat zur Begründung angeführt, der Kläger sei zwar ursprünglich zuständig gewesen (§ 86 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII). Die örtliche Zuständigkeit sei jedoch im Mai 2018 auf die Beklagte übergegangen. Dies folge aus § 86 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Ausschlaggebend hierfür sei die gerichtliche Übertragung des bis dahin bestehenden alleinigen Sorgerechts der im Bezirk des Klägers wohnenden Mutter des Kindes auf das Jugendamt der Beklagten, welches das bei seinem Vater im Bezirk der Beklagten lebende Kind in Obhut genommen hatte. Die Regelung, wonach die bisherige Zuständigkeit bestehen bleibe (§ 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII), sei nicht einschlägig. Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und mit Zustimmung des Klägers eingelegte Sprungrevision der Beklagten. Diese macht geltend, aufgrund des Umstands, dass mit dem Entzug des Sorgerechts der Mutter kein Elternteil mehr die Personensorge innegehabt habe, sei es bei der vorherigen Zuständigkeit des Klägers geblieben.

April 25.

BVerwG 5 C 3.23 25. April 2024, 10:00 Uhr

Die Beteiligten, zwei örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, streiten über die Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen in Höhe von ca. 330 000 €, die der Kläger, ein hessischer Landkreis, von Mai 2018 bis Februar 2020 für ein Kind erbracht hat. Zwischen ihnen steht dabei insbesondere im Streit, wer für die Erbringung der Jugendhilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) örtlich zuständig war. Das Verwaltungsgericht hat die beklagte nordrhein-westfälische Stadt zur Kostenerstattung verurteilt. Es hat zur Begründung angeführt, der Kläger sei zwar ursprünglich zuständig gewesen (§ 86 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII). Die örtliche Zuständigkeit sei jedoch im Mai 2018 auf die Beklagte übergegangen. Dies folge aus § 86 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Ausschlaggebend hierfür sei die gerichtliche Übertragung des bis dahin bestehenden alleinigen Sorgerechts der im Bezirk des Klägers wohnenden Mutter des Kindes auf das Jugendamt der Beklagten, welches das bei seinem Vater im Bezirk der Beklagten lebende Kind in Obhut genommen hatte. Die Regelung, wonach die bisherige Zuständigkeit bestehen bleibe (§ 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII), sei nicht einschlägig. Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und mit Zustimmung des Klägers eingelegte Sprungrevision der Beklagten. Diese macht geltend, aufgrund des Umstands, dass mit dem Entzug des Sorgerechts der Mutter kein Elternteil mehr die Personensorge innegehabt habe, sei es bei der vorherigen Zuständigkeit des Klägers geblieben.

Mai 02.

BVerwG 2 A 2.23 02. Mai 2024, 10:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht;

hier: Sicherheitsüberprüfung

Mai 02.

BVerwG 2 A 5.23 02. Mai 2024, 11:00 Uhr

Besoldungsrecht; hier: Auslandsverwendungszuschlag

Mai 02.

BVerwG 2 C 13.23 02. Mai 2024, 14:00 Uhr

Versorgungsrecht; hier: Neuberechnung der Versorgungsbezüge

Mai 08.

BVerwG 11 A 1.23 u. a. 08. Mai 2024, 09:00 Uhr

Recht des Ausbaues von Energieleitungen,

hier: Planfeststellung für den Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Krückel-Dauersberg, Bl. 4319, Abschnitt C Punkt Attendorn - Landesgrenze Rheinland-Pfalz in Oberschelden, Stadt Siegen sowie der 110-kV-Bahnstromleitung DB 0474 und der Umspannanlage Junkernhees

Mai 23.

BVerwG 10 C 7.23 u. a. 23. Mai 2024, 10:00 Uhr

Abfallrecht

hier: Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 4 VerpackG

Mai 23.

BVerwG 7 C 1.23 23. Mai 2024, 14:00 Uhr

Immissionsschutzrecht;

hier: immissionsschutzrechtliche Genehmigung von zwei WEA zur Forschung und Entwicklung der Nutzung der Windenergie im Rahmen einer Wind-Farm-Power to Heat

Mai 29.

BVerwG 9 C 5.23 29. Mai 2024, 09:00 Uhr

Sonstiges Abgabenrecht; hier: Abwassergebühren einer Raststätte

Juni 06.

BVerwG 3 C 5.23 06. Juni 2024, 10:00 Uhr

Verkehrsrecht; hier: Verpflichtung zum straßenverkehrsbehördlichen Einschreiten zur Behebung des verbotswidrigen Gehwegparkens

Juni 12.

BVerwG 11 A 13.23 u. a. 12. Juni 2024, 09:00 Uhr

NABEG - Recht des Ausbaues von Energieleitungen;

hier: Gültigkeit des PFB vom 29.06.2023 Vorhaben Nr. 2 der Anlage zum BBPlG Höchstspannungsleitung Osterath-Philippsburg Abschnitt A1 (Punkt Ried-Punkt Wallstadt), NABEG

Juni 12.

BVerwG 6 C 11.22 u. a. 12. Juni 2024, 10:00 Uhr

Postrecht hier: Beschlüsse der BNA vom 4. Dezember 2015 (BK5-15/042) und vom 12. Dezember 2019 (BK5-19/013)

Juni 12.

BVerwG 6 C 9.22 12. Juni 2024, 10:00 Uhr

Postrecht;

hier: Beschluss der BNA vom 12. Dezember 2019 (BK5-19/013)

Juni 13.

BVerwG 1 C 2.23 13. Juni 2024, 09:00 Uhr

Ausländerrecht hier: Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Einreiseverweigerung

Juni 13.

BVerwG 1 C 5.23 13. Juni 2024, 10:30 Uhr

Ausländerrecht; hier: Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt

Juni 26.

BVerwG 9 A 5.23 u. a. 26. Juni 2024, 09:00 Uhr

VerkPBG - Straßenrechtliche Planfeststellung, hier: PFB vom 28.02.2023, Verlegung und 2-/4-streifiger Ausbau der B 96 mit Ortsumgehungen Teschendorf/Löwenberg von Bau-km 0-160 bis 17+563

Juni 27.

BVerwG 2 C 10.23 u. a. 27. Juni 2024, 10:00 Uhr

Versorgungsrecht;

hier: Berechnung der Förderungsdauer (§ 5 SVG)

Juni 27.

BVerwG 2 C 5.23 27. Juni 2024, 11:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht;

hier: Zahlung von Nebentätigkeitsvergütungen

Juli 24.

BVerwG 6 A 5.22 24. Juli 2024, 10:00 Uhr

Vereinsrecht;

hier: Verbotsverfügung vom 2. August 2022, Az. ÖSII1-

50004/11#24

Juli 25.

BVerwG 3 CN 3.22 25. Juli 2024, 10:00 Uhr

Infektionsschutzrecht; hier: Normenkontrollantrag gegen § 7 der SächsCoronaSchVO vom 17. April 2020

August 29.

BVerwG 3 C 13.23 29. August 2024, 10:00 Uhr

Lebensmittelrecht hier: Weinrecht - Verwendung der Bezeichnungen "Weingut" und "Gutsabfüllung"

August 29.

BVerwG 3 C 4.23 29. August 2024, 11:30 Uhr

Recht der Heil- und Heilhilfsberufe; hier: Erteilung einer auf das Gebiet der Podologie beschränkten Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde (sektorale Heilpraktiker- erlaubnis)

September 05.

BVerwG 2 C 14.23 05. September 2024, 10:00 Uhr

Versorgungsrecht;

hier: Anerkennung von Vordienstzeiten ("Vorwegentscheidung")

September 05.

BVerwG 2 C 19.23 05. September 2024, 11:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht; hier: Anrechnung von Ruhezeiten auf Arbeitszeit (Thüringen)

September 05.

BVerwG 2 A 8.23 05. September 2024, 12:00 Uhr

Besoldungsrecht; hier: Erschwerniszulage

September 26.

BVerwG 10 C 11.23 26. September 2024, 10:00 Uhr

Informationsfreiheitsrecht;

hier: Zugang zu Informationen zur Werftförderung

Oktober 10.

BVerwG 2 C 15.23 10. Oktober 2024, 10:00 Uhr

Recht des öffentlichen Dienstes;

hier: Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst

Oktober 10.

BVerwG 3 C 3.23 10. Oktober 2024, 10:00 Uhr

Verkehrsrecht hier: Entziehung der Fahrerlaubnis

Oktober 10.

BVerwG 3 C 28.22 u. a. 10. Oktober 2024, 11:30 Uhr

Gesundheitsverwaltungsrecht

hier: Arzneimittelrecht

Oktober 10.

BVerwG 2 C 21.23 10. Oktober 2024, 12:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht;

hier: Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe

November 07.

BVerwG 10 A 5.23 07. November 2024, 09:30 Uhr

Presserecht;

hier: presserechtlicher Auskunftsanspruch

November 07.

BVerwG 2 C 16.23 07. November 2024, 10:00 Uhr

Beamtendisziplinarrecht; hier: Aberkennung des Ruhegehalts

November 07.

BVerwG 3 CN 1.23 u. a. 07. November 2024, 10:00 Uhr

Jagdrecht; hier: Verordnung über

die Änderung der Jagdzeiten für

Schalenwild in Sanierungsgebieten

im Regierungsbezirk Oberbayern

vom 22. Februar 2019

November 07.

BVerwG 2 C 18.23 07. November 2024, 11:30 Uhr

Beamtendisziplinarrecht; hier: Disziplinarverfügung

November 13.

BVerwG 9 C 3.23 13. November 2024, 09:00 Uhr

Sonstiges Abgabenrecht; hier: Abwasserabgabe für die Einleitung von Abwasser aus der Kläranlage Pyrna

November 13.

BVerwG 9 C 4.23 13. November 2024, 09:00 Uhr

Sonstiges Abgabenrecht; hier: Abwasserabgabenfeststellung für das Veranlagungsjahr 2006 für die Einleitstellen Rochlitz

Möglicherweise ist die gesuchte Entscheidung noch nicht veröffentlicht.