Beschluss vom 06.12.2006 -
BVerwG 7 C 17.05ECLI:DE:BVerwG:2006:061206B7C17.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 06.12.2006 - 7 C 17.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:061206B7C17.05.0]
Beschluss
BVerwG 7 C 17.05
- Niedersächsisches OVG - 02.12.2004 - AZ: OVG 7 LB 44/02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Dezember 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:
- Das Verfahren wird mit der Kostenregelung des Vergleichs eingestellt.
- Die Urteile des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 16. Mai 2001 und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2004 sind wirkungslos.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 25 000 € festgesetzt.
- Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich vom 5. Dezember 2006 wird auf 15 000 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Am 5. Dezember 2006 haben die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Das Verfahren ist deshalb einzustellen und die Urteile des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 16. Mai 2001 und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2004 sind für wirkungslos zu erklären.
2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.