Beschluss vom 28.03.2006 -
BVerwG 9 A 32.05ECLI:DE:BVerwG:2006:280306B9A32.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 28.03.2006 - 9 A 32.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:280306B9A32.05.0]
Beschluss
BVerwG 9 A 32.05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar
und Prof. Dr. Rubel
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten und der Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Durch den gemäß § 106 Satz 1 VwGO geschlossenen Vergleich haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach Maßgabe von § 161 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO dem Ermessen des Gerichts anheim gestellt. Dabei erscheint es angemessen, die Kosten der Beklagten und der Beigeladenen je zur Hälfte aufzuerlegen. Denn die auf Verpflichtung zur Neubescheidung des weitergehenden Schallschutzbegehrens der Klägerin gerichtete Klage hätte nach dem Sach- und Streitstand bis zum Abschluss des Vergleichs voraussichtlich Erfolg gehabt. Die Beklagte ist für das Lärmschutzkonzept des Planänderungs- und Ergänzungsbeschlusses vom 4. August 2005 von dem im Planfeststellungsbeschluss vom 12. August 2002 vorgesehenen Minimalschutzmodell ausgegangen und hat lediglich das Verhältnis der durch Wanderhöhungen gegenüber diesem Modell entstehenden zusätzlichen Kosten zu dem dadurch entstehenden zusätzlichen Nutzen geprüft. Dies entsprach nicht den rechtlichen Anforderungen an eine hinreichend differenzierte Kosten-Nutzen-Analyse, nachdem das als Grundlage dieser Prüfung dienende Minimalschutzmodell durch Urteil des Senats vom 24. September 2003 wegen Nichteinhaltung dieser Anforderungen für rechtswidrig erklärt worden war. Von der in dem Senatsurteil ausdrücklich vorbehaltenen Möglichkeit, die „Verhältnismäßigkeitsschwelle“ für die Kosten einer weiteren Wanderhöhung aus dem Auftreten von sog. Sprungskosten herzuleiten (UA S. 20 f.), hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid keinen Gebrauch gemacht.
2 Da die Beigeladene sich durch Antragstellung auf Seiten der Beklagten am Verfahren beteiligt hat, erscheint es angemessen, sie im Rahmen des § 154 Abs. 3 VwGO zur Hälfte an der Kostenpflicht zu beteiligen (vgl. § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO). Billigkeitsgründe für eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO sind unter diesen Umständen nicht ersichtlich.
3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG.