Beschluss vom 27.04.2006 -
BVerwG 3 B 161.05ECLI:DE:BVerwG:2006:270406B3B161.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 27.04.2006 - 3 B 161.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:270406B3B161.05.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 161.05
- VG Meiningen - 29.08.2005 - AZ: VG 1 K 378/02.Me
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 29. August 2005 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses vom 8. März 2006 - BVerwG 3 PKH 20.05 - verwiesen, mit dem der Senat den Antrag des Klägers auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen des Fehlens von hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO) abgelehnt hat.
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes auf § 52 Abs. 2 GKG.