Beschluss vom 25.07.2011 -
BVerwG 6 CN 1.10ECLI:DE:BVerwG:2011:250711B6CN1.10.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 25.07.2011 - 6 CN 1.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:250711B6CN1.10.0]
Beschluss
BVerwG 6 CN 1.10
- OVG Berlin-Brandenburg - 17.12.2008 - AZ: OVG 10 A 1.08
In der Normenkontrollsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juli 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich und Vormeier
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2008 ist gegenstandslos.
- Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7 500 € festgesetzt.
Gründe
1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist gegenstandslos.
2 Darüber hinaus ist nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen. In dem Revisionsverfahren stellten sich komplexe Rechtsfragen, deren Beantwortung offen war. Zunächst hätte entschieden werden müssen, ob der erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 17. Dezember 2008 gegen § 11 Abs. 7 der am 6. September 2006 bekannt gemachten Neufassung der Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Geschichte im Lehramt am Historischen Institut der Universität Potsdam vom 9. Februar 2006 (BaMaO 2006 <AmBek. UP 2006 S. 951>) gerichtete Normenkontrollantrag die hier einschlägige Zweijahresfrist zur Erhebung des Antrags (§ 47 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 195 Abs. 7 VwGO) wahrte. Das wäre der Fall, wenn die Bekanntmachung der angegriffenen Norm die Frist zur Erhebung des Normenkontrollantrags aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht neu in Lauf gesetzt hat. Anders läge es, wenn der Satzungsgeber den gesamten Wortlaut der BaMaO 2006 neu beschlossen und das frühere Satzungsrecht aufgehoben hat. Im Fall einer solchen konstitutiven Neufassung hätte die Bekanntmachung der angegriffenen Bestimmung die Antragsfrist ausgelöst. Die Antwort auf die Frage der Fristwahrung war ebenso wenig offensichtlich wie diejenige auf die sich im Fall der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags stellende Frage, ob Art. 12 Abs. 1 GG die Gewährleistung einer ersten Wiederholungsprüfung enthält, der auch ein so genanntes Belegpunktesystem genügen muss.
3 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.