Beschluss vom 24.03.2006 -
BVerwG 4 B 13.06ECLI:DE:BVerwG:2006:240306B4B13.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 24.03.2006 - 4 B 13.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:240306B4B13.06.0]
Beschluss
BVerwG 4 B 13.06
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 19.12.2005 - AZ: OVG 10 E 1431/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama und Gatz
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
- Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2005 wird verworfen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht; er ist unanfechtbar.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.