Beschluss vom 24.02.2005 -
BVerwG 10 B 6.05ECLI:DE:BVerwG:2005:240205B10B6.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 24.02.2005 - 10 B 6.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:240205B10B6.05.0]
Beschluss
BVerwG 10 B 6.05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
- Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer wird zurückgewiesen.
- Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Rügeverfahrens.
Die gestützt auf § 152 a VwGO erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Senats vom 1. Februar 2005 - BVerwG 10 B 75.04 - bleibt ohne Erfolg.
Es spricht viel dafür, dass die Rüge schon deshalb unzulässig ist, weil der damit angegriffene Beschluss des Senats seinerseits bereits die "außerordentliche Beschwerde" der Beschwerdeführer gegen einen teilweise auf § 173 VwGO in Verbindung mit § 321 a ZPO a.F. ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts als unzulässig verworfen hat. Auch in solchen Fällen dürfte einer Anhörungsrüge der Rügeausschluss des § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO entgegenstehen.
Die Anhörungsrüge kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil von den Beschwerdeführern weder in irgendeiner Weise dargelegt wird (§ 152 a Abs. 2 Satz 6 VwGO), noch in der Sache erkennbar ist, weshalb die unterbliebene, nach der Auffassung der Beschwerdeführer aber notwendige Beiladung des Finanzamts Lingen/Ems in dem Beschwerdeverfahren vor dem Senat den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte. Die weiteren Ausführungen in der Rügeschrift zu verwaltungsverfahrens- und materiellrechtlichen Fragen vermögen ohnehin keinen Gehörsverstoß im Sinne des § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG ergibt.