Beschluss vom 17.08.2006 -
BVerwG 7 B 55.06ECLI:DE:BVerwG:2006:170806B7B55.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 17.08.2006 - 7 B 55.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:170806B7B55.06.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 55.06
- VG Dresden - 08.02.2006 - AZ: VG 12 K 3225/03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. Februar 2006 wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 75 752,28 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 8. Mai 2006 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.